Ein fünfjähriger Junge aus dem Landkreis Göttingen und dessen Eltern haben gerichtlich für die bessere Betreuung von Kindern gekämpft – und etwas bewirken können. Sie hatten zuvor den Nachweis eines "zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes" beim Verwaltungsgericht Göttingen gefordert; das Gericht hatte abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg änderte nun den Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren. Der
Eilverfahren: OVG-Beschluss unanfechtbar
Demnach haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils sechs Stunden. Der OVG-Beschluss vom Mittwoch ist unanfechtbar, wie das Gericht in Lüneburg am Donnerstag mitteilte.
Kinderbetreuung: 6 Stunden ermöglichen Berufstätigkeit
Zum Umfang der Betreuung erklärte das OVG, dass laut Bundesrecht kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung für Dreijährige bestehe. Doch weder das Bundesrecht noch das Landesrecht enthielten konkrete Vorgaben. Dennoch gebe es die Zielvorgabe, dass die Tageseinrichtungen Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser unter einen Hut zu kriegen.
Die vierstündige Betreuung reicht für das Ziel der Berufstätigkeit eher nicht: Inklusive Wegezeiten sei schon Halbtagstätigkeit zeitlich nicht möglich. Das OVG hatte bisher die Frage, ob der Anspruch für Dreijährige vier oder sechs Stunden beträgt, offen gelassen.