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Foto: Daniel Karmann, dpa
Foto: Daniel Karmann, dpa

Ein AfD-Verbotsverfahren – ja oder nein? Politikerinnen und Politiker anderer Parteien sind sich nicht einig.

Frage der Woche
19.01.2024

Wie verbietet man eine Partei?

Von Felicia Straßer

Nach dem Rechtsextremen-Geheimtreffen in Potsdam wird diskutiert, ob die AfD weiterhin bestehen darf. Denn einige ihrer Mitglieder nahmen daran teil.

Ein Verbot der Alternative für Deutschland (AfD) wird derzeit wieder heftig diskutiert. Grund dafür ist das Bekanntwerden eines Rechtsextremen-Geheimtreffens in Potsdam, an dem auch AfD-Mitglieder teilnahmen. Bei dem Treffen soll es um einen "Masterplan" gegangen sein, um Millionen von Menschen aus Deutschland zu vertreiben. Die AfD jetzt zu verbieten, ist aber nicht so einfach. Dafür müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung können laut dem Bundesinnenministerium einen Antrag für ein solches Verbot stellen. Ob dieses erlassen wird, darüber entscheide das Bundesverfassungsgericht. Allein eine verfassungsfeindliche Haltung der Partei reiche aber nicht für ein Verbot aus. Sie müsse diese Haltung auch in "aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise" umsetzen wollen. Es braucht also ein planvolles Vorgehen mit dem Ziel, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen.

In Deutschland wurden bisher zwei Parteien verboten

In der Vergangenheit gab es nach Angaben des Ministeriums zwei Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden: Die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956. Gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD) habe es bereits zwei Verbotsanträge gegeben. Der erste Versuch sei 2003 daran gescheitert, dass es zu viele V-Leute in der Parteiführung gab. 2017 sei der Antrag abgelehnt worden. Zwar verfolge die NPD verfassungsfeindliche Ziele, aber es schien unwahrscheinlich, dass ein Handeln der NPD zum Erfolg führe.

Das NPD-Urteil dient jetzt Gegnern wie Befürwortern eines AfD-Verbots als Argumentationshilfe. Die einen sagen: Es dürfte auch im Fall der AfD schiefgehen. Die anderen meinen: Anders als die NPD ist die AfD inzwischen so groß, dass das Kriterium "könnte ihre Ziele durchsetzen" erfüllt wäre. Wie immer in juristischen Fragen ist der Ausgang offen.

Aktuell wird die AfD in drei ostdeutschen Bundesländern vom jeweiligen Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextremistisch" bewertet. Bundesweit gilt sie als "Verdachtsfall". Die AfD wehrt sich juristisch gegen die Einstufung als Verdachtsfall und wirft dem Verfassungsschutz vor, die Partei aus politischen Gründen zu diskreditieren.

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