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Europawahl 2024: Wahlbenachrichtigung verloren – was tun?

Europawahl 2024

Wahlbenachrichtigung zur Europawahl verloren – was tun?

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    Bei der Europawahl sollte die Wahlbenachrichtigung mit ins Wahllokal gebracht werden.
    Bei der Europawahl sollte die Wahlbenachrichtigung mit ins Wahllokal gebracht werden. Foto: Jörg Carstensen, dpa (Archivbild)
    • Aktuelle News zur Europawahl 2024 finden Sie in unseren Live-Ticker.
    • Das sind die Gesamtergebnisse für Deutschland.
    • Hier finden Sie die Ergebnisse für Bayern.

    Alle fünf Jahre findet die Europawahl statt. In diesem Jahr ist es wieder so weit, in Deutschland wird am Sonntag, den 9. Juni, gewählt. Im Wahllokal benötigt man die Wahlberechtigung, um seine Stimme abgeben zu können. Doch was passiert, wenn man das Dokument verloren hat? Grund zur Panik gibt es nicht.

    Wer darf bei der Europawahl 2024 wählen?

    Berechtigt zur Europawahl ist in Deutschland jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zudem muss man über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügen, in Deutschland wohnhaft sein, sich seit mindestens drei Monaten in der EU aufhalten und im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Deutsche und Unionsbürger, die spätestens am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind, werden in der Regel automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Eine Wahlpflicht gibt es in Deutschland nicht.

    Wahlbenachrichtigung sollte zur Europawahl mitgebracht werden

    Zum Wahllokal sollte die Wahlberechtigung mitgebracht werden. Denn diese dient als Nachweis, dass man in einem Wahllokal wahlberechtigt ist. Es empfiehlt sich, auch seinen Personalausweis oder Reisepass dabeizuhaben.

    Europawahl 2024: Wählen auch ohne Wahlbenachrichtigung möglich

    Grundsätzlich kann man bei der Europawahl auch ohne Wahlberechtigung wählen. Auf der offiziellen Webseite der Europawahl heißt es: "Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen." So können die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer die betroffene Person im Wählerverzeichnis finden und ihr die Unterlagen aushändigen.

    Die Wahlberechtigungen sollten Anfang Mai verschickt werden. Spätestens am 19. Mail sollten alle Wahlberechtigten die Unterlagen erhalten haben. Falls das nicht der Fall ist, sollte man sich rechtzeitig bei der Gemeinde erkunden, ob man im Wählerverzeichnis aufgelistet ist. Ist das nicht der Fall, kann man nicht wählen.

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