In Deutschland werden jährlich 400 Milliarden Euro vererbt- fast die Hälfte davon als Immobilien, so der Deutschlandfunk. Wenn die Erben die Immobilie selbst nutzen möchten, können Sie unter gewissen Umständen die Erbschaftssteuer umgehen.
Allgemein wird mit der Erbschaftssteuer Vermögen versteuert, so §1 Absatz 1 BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch, die durch den Tod einer anderen Person erlangt werden. Unter die Erbschaftsteuer fallen auch Schenkungen unter Lebenden, Vermögensübertragungen nach Zweckzuwendungen und Vermögen von Stiftungen.
Erbschaftsteuer Immobilien: Wann die Erben ein Haus steuerfrei erben
Immobilien können Sie nur dann steuerfrei erben, wenn die verstorbene Person selbst in diesem Eigentum gelebt hat und sich die Immobilie innerhalb Deutschlands, der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet. Außerdem müssen auch Sie als Erbe oder Erbin einige Pflichten beachten.
Die Steuerbefreiung tritt zum Beispiel dann nicht ein, wenn der oder die Verstorbene vorhergehend über eine sogenannte letztwillige Verfügung festgelegt hat, dass das Haus auf Dritte überschrieben werden soll. Dann muss der Erbe oder die Erbin das Gebäude und/oder Grundstück auf diesen Dritterben übertragen. Die Steuerbefreiung
kann außerdem rückwirkend entfallen, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zum Wohnen genutzt wird. Die Immobilie darf zudem eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter nicht überschreiten, so §13, Abs.1 Satz 4 c BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch.Was gilt für geerbten Hausrat einer Immobilie?
Steuerfrei bleiben nach §13 Absatz 1 alle Gegenstände des Hausrats, die insgesamt einen Wert von 41.000 Euro nicht überschreiten wenn der Erbe oder die Erbin Teil der Steuerklasse I ist. Bei Erben der Steuerklasse II und III darf der Betrag 12.000 Euro nicht überschreiten.
Erbschaftsteuer Immobilien 2023: Diese Freibeträge gelten aktuell
Seit dem 02.12.2022 gilt eine neue Erbschaftssteuer mit neuen Regelungen zu Immobilienerbschaften. Der Freibetrag bei Erbschaften beträgt nach §16 Absatz 1 BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch derzeit pro Kind der Steuerklasse I 400.000 Euro, bei Ehepartnern und Ehepartnerinnen beträgt die Freigrenze 500.000 Euro, Enkelkinder bei Steuerklasse I 200.000 Euro. Nach §13, Absatz 1 Satz 9 dürfen auch Personen, die die verstorbene Person vor ihrem Tod ohne Entgelt gepflegt haben, einen Betrag unter 20.000 Euro steuerfrei erben.