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Corona-Regeln in Hotspots ab 20. März: Welche Maßnahmen sind dann möglich?

Corona-Pandemie

Neue Corona-Regeln für Hotspots: Was ist möglich?

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    In Corona-Hotspots sollen die Länder trotz wegfallender Corona-Regeln handlungsfähig bleiben und etwa Maskenpflichten in Schulen auch nach dem 20. März wieder verhängen können.
    In Corona-Hotspots sollen die Länder trotz wegfallender Corona-Regeln handlungsfähig bleiben und etwa Maskenpflichten in Schulen auch nach dem 20. März wieder verhängen können. Foto: Guido Kirchner, dpa

    Obwohl die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland wieder steigt, hat die Bundesregierung eine weitgehende Aufhebung der Corona-Regeln ab dem 20. März 2022 beschlossen. Nur noch wenige Maßnahmen, etwa die Maskenpflicht in Fernzügen und in Flugzeugen, werden dann noch gelten. Aber: die Länder sollen mit dem sogenannten Basisschutz noch handlungsfähig bleiben, sollten die Zahlen in sogenannten Hotspots örtlich wieder deutlicher nach oben schnellen. Darauf hat sich die Ampelkoalition mit den Ländern verständigt. 

    Corona-Maßnahmen in Hotspots: Länder sollen reagieren können

    Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) haben dafür eine neue Rechtsgrundlage erarbeitet, die sie am Mittwoch vorstellten. Buschmann hoffe, mit diesem Instrumentarium die Lage gut beherrschen zu können, wie er bei der Pressekonferenz sagte.

    Konkret beinhaltet der Entwurf, dass die Länder bei regionalen Corona-Ausbrüchen auch noch nach dem 20. März verschärfte Maßnahmen verhängen können. Dafür wäre dann nur noch die Zustimmung des jeweiligen Landesparlament nötig, falls es soweit kommen sollte.

    Diese Corona-Maßnahmen wären ab 20. März regional möglich:

    • Erweiterte Maskenpflicht etwa in Pflegeeinrichtungen und im Öffentlichen Nahverkehr
    • Maskenpflichten etwa im Innenbereich
    • Testpflicht in Schulen, Kitas oder generell in Einrichtungen mit besonders verletzlichen Gruppen
    • Abstandsgebote und Hygienekonzepte
    • Wiedereinführung von 2G oder 3G, Zugang nur mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

    Damit diese Maßnahmen aber wieder greifen können, muss laut Entwurf in einer "konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ bestehen. Dazu gehöre etwa eine stark steigende Zahl der Neuinfektionen oder eine sich rasch ausbreitende, krankmachendere neue Corona-Virusvariante. Der Entwurf von Lauterbach und Buschmann muss noch zu Beratungen und zur Verabschiedung in den Bundestag, bevor er gilt.

    Corona-Maßnahmen für Hotspots: Änderungen möglich

    SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich (SPD) sagte nach der Präsentation des Entwurfs, dass er noch Änderungen an dem Plan erwarte. "Ich glaube, dass es wahrscheinlich noch Präzisierungen wird geben müssen", so Mützenich am Donnerstag in Berlin. Der Änderungsbedarf dürfte sich noch aus den Anhörungen in den Fachausschüssen des Bundestags ergeben. Einen großen Veränderungsbedarf erwarte er aber nicht.

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