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Computerspiele: Sony verliert vor EuGH im Streit um Schummel-Software

Computerspiele

Sony verliert vor EuGH im Streit um Schummel-Software

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    Cheat-Software verstößt grundsätzlich nicht gegen Urheberrecht, sagt der Europäische Gerichtshof. (Archivbild)
    Cheat-Software verstößt grundsätzlich nicht gegen Urheberrecht, sagt der Europäische Gerichtshof. (Archivbild) Foto: Sebastian Gollnow/dpa

    Im Streit um Schummel-Software für Spielkonsolen kassiert der Playstation-Hersteller Sony eine Niederlage vor Europas höchstem Gericht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in Luxemburg, dass sogenannte Cheat-Software nicht grundsätzlich gegen Urheberrecht verstoße, solange sie lediglich vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändere.

    Hintergrund ist ein seit Jahren andauernder Rechtsstreit vor deutschen Gerichten. Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (Playstation Portable).

    Dank der zusätzlichen Funktionen durch Cheat-Software war es Spielern hier zum Beispiel möglich, den «Turbo» unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten. Der Playstation-Hersteller Sony forderte deswegen von den Entwicklern und Verkäufern der Cheat-Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten.

    Richter in Luxemburg folgen deutschen Gerichten

    Rechtlich ging es unter anderem um die Frage, ob das Spiel «umgearbeitet» wurde - das wäre laut Urheberrechtsgesetz verboten. Das Hamburger Oberlandesgericht hatte die Sony-Klage abgewiesen, der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) legte den Fall dem EuGH vor. Die Richter in Luxemburg folgten den deutschen Gerichten weitgehend und machten Sony nun einen Strich durch die Rechnung: Solange die veränderten Daten nicht darauf abzielen, das Programm zu kopieren, ist das Urheberrecht hier nicht verletzt.

    Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen.

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