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Bundesverfassungsgericht: Verfassungsschutz darf künftig weniger Daten weitergeben

Bundesverfassungsgericht

Verfassungsschutz darf künftig weniger Daten weitergeben

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    Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass der Verfassungsschutz in Zukunft weniger Daten an Strafverfolgungsbehörden weitergeben darf.
    Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass der Verfassungsschutz in Zukunft weniger Daten an Strafverfolgungsbehörden weitergeben darf. Foto: Uli Deck, dpa (Symbolbild)

    Der Verfassungsschutz darf künftig nicht mehr so viele heimlich gesammelte Daten über Personen an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Die bisherigen Übermittlungsbefugnisse sind zu weitgehend und verstoßen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Das Bundesverfassungsschutzgesetz muss bis spätestens Ende 2023 überarbeitet werden, für die beanstandeten Vorschriften gelten bis dahin Einschränkungen. Das teilte das Karlsruher Gericht am Donnerstag mit.

    Angeklagter im NSU-Prozess strengte Verfassungsbeschwerde an

    Geklagt hatte ein Mann, der 2018 im Münchner NSU-Prozess wegen Beihilfe zu einer dreijährigen Jugendstrafe verurteilt worden war. Er hatte gestanden, den Rechtsterroristen des "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) die Pistole übergeben zu haben, mit der später neun rassistisch motivierte Morde begangen wurden.

    Die Verfassungsbeschwerde hatte er bereits 2013 eingereicht. Dabei ging es um die 2012 neu geschaffene Rechtsextremismus-Datei (RED), über die die zuständigen Behörden in Bund und Ländern Informationen zu gewaltbezogenen Rechtsextremisten austauschen. Das

    Bei den nun beanstandeten Vorschriften (Paragrafen 20 und 21) geht es um die Datenübermittlung an Polizeien und Staatsanwaltschaften, um Staatsschutzdelikte zu verhindern oder zu verfolgen. Sie betreffen die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

    Die Richterinnen und

    Geheimdienste sollen Daten nur in besonders schweren Fällen weitergeben dürfen

    Grund dafür sind die unterschiedlichen Aufgabenbereiche: Die verdeckt arbeitenden Geheimdienste dürfen sehr viel, müssen sich aber auf Beobachtung und Aufklärung beschränken. Für das Eingreifen bei Straftaten ist die Polizei zuständig, die sich an viel genauere Regeln zu halten hat. Dieses sogenannte Trennungsprinzip darf nicht unterlaufen werden, indem die Nachrichtendienste ihre gesammelten Daten einfach an die

    Konkret bedeutet das, dass die Übermittlung nur bei besonders schweren Straftaten erlaubt ist. Im Verfassungsschutzgesetz ist eine Weitergabe von Daten aber bisher auch bei bestimmten anderen

    Bei den infrage kommenden Straftaten könne es grundsätzlich auch um reine Vorbereitungen gehen, stellten die Richter klar - also zum Beispiel für einen Terroranschlag. Es müsse aber sichergestellt sein, dass die Gefahr im Einzelfall hinreichend konkret sei.

    Der Kläger hatte ursprünglich noch gegen einen weiteren Paragrafen geklagt. Dieser war 2015 aber bereits stark überarbeitet worden - als Reaktion auf ein Karlsruher Urteil zur Antiterrordatei 2013.

    Erst vor kurzem hatte der Erste Senat in einem großen Grundsatz-Verfahren das bayerische Verfassungsschutzgesetz unter die Lupe genommen und etliche Befugnisse als zu weitgehend beanstandet. Damals waren unter anderem die Regelungen zum Ausspähen und Abhören von Wohnungen, zur Online-Durchsuchung und zur Handy-Ortung, zum Einsatz sogenannter V-Leute und zu längeren Observationen betroffen. (dpa)

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