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  3. Bundesrat: Namensrechtsänderung gebilligt: Familien-Doppelname möglich

Bundesrat
17.05.2024

Namensrechtsänderung gebilligt: Familien-Doppelname möglich

Ein gemeinsamer Doppelname nach der Hochzeit: Ab Mai 2025 soll das möglich sein.
Foto: Rolf Vennenbernd, dpa

Ab Mai 2025 soll es möglich werden: Verheiratete Paare können dann einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Auch für Kinder sollen sich die Namensregeln ändern.

Bei der Wahl des Nachnamens soll es vom 1. Mai 2025 an mehr Freiheiten geben. Der Bundesrat billigte einen Gesetzentwurf der Ampel-Koalition, der es Ehepartnern erlaubt, einen gemeinsamen Doppelnamen zu führen - mit oder ohne Bindestrich. Kinder können einen Doppelnamen auch dann führen, wenn die Eltern sich gegen einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden. Gemäß bislang geltendem Recht kann nur ein Ehepartner einen Doppelnamen führen, Kinder können das in der Regel nicht.

Neu ist auch: Der erste Familienname, den Eltern für ein gemeinsames Kind festlegen, gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder des Paares. Wenn die Eltern nach der Geburt ihres Kindes zunächst keinen Familiennamen festlegen, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen.

Vereinfachungen auch für Scheidungskinder

Einfacher werden soll es zudem für Scheidungskinder, die nach der Trennung der Eltern die Namensänderung eines Elternteils nachvollziehen wollen. Das Gleiche gilt für Stiefkinder, das heißt, sie können den Namen des Stiefvaters beziehungsweise der Stiefmutter leichter wieder ablegen, wenn sich die rechtlichen Eltern getrennt haben. Unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern können volljährige Stiefkinder den Namen von Stiefvater beziehungsweise Stiefmutter ohne großen Aufwand loswerden, wenn sie diesen nicht mehr tragen wollen.

Mehr Freiheiten eröffnet das neue Namensrecht den in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten der Friesen, Dänen und Sorben. Sie können künftig Familiennamen wählen, die ihre Traditionen berücksichtigen.

Von den Neuerungen im Namensrecht sollen auch Paare profitieren können, die bereits verheiratet sind. Sie und ihre Kinder können auf Grundlage der neuen Möglichkeiten entsprechende Änderungen vornehmen lassen.

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