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Abschaffung Solidaritätszuschlag 2023: Bundesfinanzhof verhandelt

Steuern

Wie zwei Bayern den Soli endgültig abschaffen wollen

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    Margarete und Andreas Berberich wollen den Solidaritätszuschlag für alle Beschäftigten abgeschafft sehen.
    Margarete und Andreas Berberich wollen den Solidaritätszuschlag für alle Beschäftigten abgeschafft sehen. Foto: Peter Kneffel, dpa

    Auf dem Papier geht es für sie um einen Betrag von 2000 Euro, unterm Strich aber ums Prinzip: Darf der Staat von einem Teil der Beschäftigten weiter den Solidaritätsbeitrag einfordern? Nein, glaubt ein bayerisches Ehepaar, das vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für die Abschaffung der Sonderabgabe kämpft. Andreas Berberich, ein Steuerberater aus Aschaffenburg, und seine Ehefrau Margarete hatten gegen den Soli geklagt, das für sie zuständige Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg sahen den

    Welche Gründe gibt es noch für den Solidaritätszuschlag?

    Die Argumentation des Ehepaares und seiner Anwälte ist klar: Zum einen sei die Grundlage für den Solidaritätszuschlag nach dem Ende des Solidarpakts II entfallen. Darüber hinaus verstoße die Beschränkung der Sonderabgabe auf zehn Prozent der Steuerpflichtigen gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz. 

    Denn im Jahr 2019 änderte der Staat schon einmal die Regeln: Nur noch Spitzenverdiener müssen zahlen. „In der Folge sank das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag von rund 19 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf rund 11 Milliarden im Jahr 2021“, schreibt der Bundesfinanzhof. Das Bundesfinanzministerium teilt auf Anfrage mit, dass der Soli im Jahr 2022 bis zum November genau 9.826.446.401,37 Euro betragen habe. Ein vollständiges Jahresergebnis wird voraussichtlich Ende des Monats veröffentlicht. Der Absturz war deshalb vergleichsweise sanft, weil der Staat Reichtum für sich selbst so definiert: Die Soli-Freigrenze liegt bei einem Jahreseinkommen von rund 63.000 Euro für Ledige und 125.000 Euro für Ehepaare. 

    Verfassungsgemäß oder verfassungswidrig: Bundesfinanzhof urteilt 2023

    „Der allgemeine Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit“, schreibt der Bundesfinanzhof zu den Fragen, die er nun zu klären hat. „Dies gilt auch für eine Ergänzungsabgabe wie den Solidaritätszuschlag. Vor diesem Hintergrund und den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgestellt hat, stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, den Solidaritätszuschlag nur noch für die obersten 10 Prozent der Einkommensbezieher zu erheben.“ Es sei nun zu klären, ob es sachliche Gründe gibt, warum der Staat den Soli für einen Teil der Gesellschaft erhebt. Fehlen die, „könnte der Solidaritätszuschlag als ,Reichensteuer‘ verfassungswidrig sein“.

    Bislang hat der Bundesfinanzhof den Solidaritätszuschlag immer als verfassungsgemäß eingeordnet – das war allerdings vor der Reform im Jahr 2021. „Die überwiegenden Stimmen im juristischen Schrifttum halten den Solidaritätszuschlag mittlerweile, d. h. spätestens ab 2021, für verfassungswidrig“, schreibt der BFH nun selbst. Kommt auch der Bundesfinanzhof zu diesem Ergebnis, muss er das dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, das schließlich eine eigene Prüfung unternimmt. 

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes soll am 30. Januar fallen. 

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