Die seit 2015 geltende Mietpreisbremse ist nach Ansicht des Berliner Landgerichts verfassungswidrig. Das teilte das Gericht im Zusammenhang mit einem Urteil in einem Mietstreit mit.
Gleichzeitig betonte die zuständige Kammer, für eine Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes sei nur das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Der Deutsche Mieterbund sprach nach Bekanntwerden des Urteils von "viel Lärm um nichts" - eben weil nur das Verfassungsgericht zuständig sei. Dem legte das Landgericht die Frage aber am Ende doch nicht vor, weil es die Berufung der Mieterin aus anderen Gründen zurückwies.
In einem Hinweis gegenüber den Parteien hatten die Berliner Richter zuvor angekündigt, dass sie eine Vorlage an Karlsruhe in Betracht ziehen. Sie argumentierten nun, der Gesetzgeber habe "in verfassungswidriger Weise in das Recht der Mietvertragsparteien" eingegriffen. Es liege nämlich eine ungleiche Behandlung von Vermietern in unterschiedlichen Städten vor.
Ob eine Miete gesetzlich begrenzt werde, sei abhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese weiche aber in verschiedenen Städten wesentlich voneinander ab. Als Beispiel nannte das Gericht Berlin und München. In München liege die Vergleichsmiete um bis zu 70 Prozent über der von Berlin. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht.
Außerdem würden Vermieter, die bereits in der Vergangenheit zu hohe Mieten nahmen, begünstigt, weil sie diese bei einer neuen Vermietung beibehalten dürften. "Denn diese Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die "alte" Miete weiterhin unbeanstandet verlangen." Außerdem würden Vermieter, die früher eine "maßvolle Miete" verlangt hätten, nun gegenüber maßlosen Kollegen benachteiligt.
Vermieterverband fordert Abschaffung der Mietpreisbremse
Der Vermieterverband Haus & Grund begrüßte das Urteil im Grundsatz und forderte die Abschaffung der Regelung.
Das Landgericht hatte die Klage einer Mieterin verhandelt. Die Frau forderte von ihrem früheren Vermieter Geld zurück, weil sie ihrer Ansicht nach zu viel Miete gezahlt hatte. Einen kleinen Betrag bekam sie zugesprochen. Die Forderung über weitere Rückzahlungen wiesen das Amtsgericht Wedding und nun das Landgericht in zweiter Instanz ab.
Dabei ging es aber um Fragen der Mietberechnung und eine fehlende Rüge der Mieterin und nicht um Grundsätzliches zu dem Gesetz. dpa