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Urteil: Hotels dürfen Rechtsextremisten als Gäste ablehnen

Urteil

Hotels dürfen Rechtsextremisten als Gäste ablehnen

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    Udo Voigt
    Udo Voigt

    Augsburg Hotelbetreiber müssen keine NPD-Funktionäre oder andere unliebsame Gäste aufnehmen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des früheren NPD-Chefs Udo Voigt entschieden. Der BGH stärkte damit grundsätzlich das Hausrecht der Hoteliers bei der Frage, welche Gäste sie beherbergen müssen.

    Ex-NPD-Chef Voigt, der bislang nicht als Vorkämpfer für Gleichheit und Toleranz aufgefallen ist, hatte sich auf Artikel 3 des Grundgesetzes berufen, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen diskriminiert werden darf. Voigt und seine Frau fühlten sich aber diskriminiert. Sie hatten im September 2009 im Vier-Sterne-Hotel „Esplanade“ im brandenburgischen Bad Saarow einen Wellnessurlaub gebucht. Ihre über ein Reisebüro erfolgte Buchung hatte das Hotel mit Preisen von bis zu 280 Euro pro Person und Nacht erst bestätigt.

    Doch später erteilte Hotelier Heinz Baumeister Voigt ein Hausverbot mit der Begründung, dessen rechtsextreme Gesinnung sei nicht zu vereinbaren „mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten“. Baumeister erhielt für seine Entscheidung einen Preis für Zivilcourage, wurde aber auch von Neonazis angefeindet.

    Voigt klagte sich durch die Instanzen. Einen winzigen Teilerfolg erzielte er am Freitag in Karlsruhe auch: Das konkrete Hausverbot vom September 2009 hob der BGH auf. Eine bereits bestätigte Buchung dürfe nicht einfach gekündigt werden, da Verträge einzuhalten sind, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger. Doch gleichzeitig betonte er: Hoteliers dürfen frei entscheiden, wen sie beherbergen. Das Prinzip des Grundgesetzes gelte zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar. Bei Luxushotels und gehobenen Häusern stehe das wirtschaftliche Risiko im Vordergrund, wenn der Betrieb durch einen unliebsamen Gast gestört wird. Der Betroffene werde dagegen nur in seiner „Freizeitgestaltung“ beeinträchtigt.

    Voigt erwägt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Hausverbot.

    Hotels erhalten Namen des Gastes erst nach Buchungsbestätigung

    Das Hotel „Esplanade“ teilte mit, Voigt könne den Urlaub nicht nachholen. Die Buchung von damals sei nicht mehr gültig, so Sprecherin Renate Freiling. Offen blieb, wie das Hotel eine Buchungsbestätigung über ein Internetportal vermeiden kann. Nach Angaben des Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) erhalten Hotels den Namen eines Gastes bei solchen Buchungen immer erst, nachdem die Buchung bestätigt wurde. (mit afp)

    Pressemitteilung

    Urteil OLG Brandenburg (Vorinstanz)

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