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Bundesverfassungsgericht: Recht auf Sterbehilfe: Das bedeutet das Urteil zum selbstbestimmten Tod

Bundesverfassungsgericht

Recht auf Sterbehilfe: Das bedeutet das Urteil zum selbstbestimmten Tod

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    Das Bundesverfassungsgericht öffnet die Tür zur organisierten Sterbehilfe auch in Deutschland.
    Das Bundesverfassungsgericht öffnet die Tür zur organisierten Sterbehilfe auch in Deutschland. Foto: Karl-Josef Hildenbrand

    Die Richter haben gesprochen, die Abgeordneten sind gefordert. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das erst 2015 beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für Ärzte und Sterbehilfevereine für grundgesetzwidrig. In ihrem Urteil haben die höchsten Richter den Volksvertretern das Recht und die Pflicht zugesprochen, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Hilfe zur Selbsttötung künftig erlaubt sein soll. Sterbehilfe soll nicht selbstverständlich sein, diese Sorge brachte das Gericht zum Ausdruck.

    Dabei hat „geschäftsmäßig“ nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe – also eine Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – bleibt verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein.

    Parteien haben schon Konzepte in der Schublade

    Die Parteien im Bundestag wollen ihrer Verantwortung gerecht werden, sie setzen aber unterschiedliche Akzente. Die FDP dringt auf eine rasche Liberalisierung der Rechtslage. „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist richtungsweisend und in der Sache vollkommen richtig“, sagte der stellvertretende FDP-Fraktionschef Stefan Thomae unserer Redaktion. Ein Eckpunktepapier enthält mehrere Vorschläge: Die Hilfe beim Sterben sollen unheilbar Kranke bekommen, die ihren Willen klar zum Ausdruck bringen können, dass sie nicht mehr leben wollen. Die Patienten müssen durch ärztliche Diagnose nachweisen, dass es für sie keine Rettung gibt oder ein Dahinvegetieren droht. Außerdem will die FDP Beratungsstellen schaffen. Diese sollen nach Gesprächen eine Bescheinigung ausstellen, dass die Patienten bereit sind, sich durch Ärzte oder Sterbehilfevereine begleitet von der Welt zu verabschieden.

    Die Union will nach dem Richterspruch die Palliativmedizin stärken. Suizidbeihilfe dürfe nicht zur Normalität werden, sagte die gesundheitspolitische Sprecherin der Union, Karin Maag, unserer Redaktion. „Das bedeutet im gesundheitspolitischen Bereich vor allem, dass wir die Angebote einer guten palliativen Begleitung noch weiter ausbauen müssen“, betonte die Abgeordnete aus Stuttgart. Die Palliativmedizin versucht das Leiden der Patienten an unerträglichen Schmerzen zu lindern, wenn es keine Aussicht mehr auf Heilung gibt.

    Die Kirchen sind besorgt

    Der SPD reicht die Stärkung der Palliativmedizin nicht aus. Sie rief CDU-Gesundheitsminister Jens Spahn dazu auf, seinen Widerstand gegen die Abgabe der tödlichen Betäubungsmittel an Siechende aufzugeben. Spahn äußerte sich zurückhaltend, eine schnelle Freigabe lehnt der Minister ab. Die Umsetzung erfordert möglicherweise Anpassungen des Betäubungsmittelrechts. Auch das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker müsste entsprechend ausgestaltet werden. Für die beiden Parteien mit dem „C“ im Namen ist das Urteil heikel. „Wir befürchten, dass die Zulassung organisierter Angebote der Selbsttötung alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzen kann, von derartigen Angeboten Gebrauch zu machen.“ Das erklärten der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, und der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm.

    Ärzte sind nicht zur Sterbehilfe verpflichtet

    Das Urteil verpflichtet keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Anspruch auf Hilfe gibt es nicht. Im Bundestag dürfte es nun dazu kommen, dass der Fraktionszwang in dieser sensiblen Frage aufgehoben wird und sich die Abgeordneten hinter den Gesetzentwürfen nach ihrer inneren Überzeugung sammeln.

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