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Recht: Närrische Gesetze

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Närrische Gesetze

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    Fasching, Fasnacht, Karneval, Rathaussturm mit Heribert KamelRathaus - Altusried.Kinder aus dem Kindergarten "Villa Kunterbunt" stürmen das Rathaus in Altusried.Kerstin Schuhwerk (rechts, Angestellt im Rathaus) war das erste Opfer, ihr wurde die Krawatte von der kleinen Luisa mit Hilfe von Steffi (Kindergarten Kunterbunt) abgeschnitten.
    Fasching, Fasnacht, Karneval, Rathaussturm mit Heribert KamelRathaus - Altusried.Kinder aus dem Kindergarten "Villa Kunterbunt" stürmen das Rathaus in Altusried.Kerstin Schuhwerk (rechts, Angestellt im Rathaus) war das erste Opfer, ihr wurde die Krawatte von der kleinen Luisa mit Hilfe von Steffi (Kindergarten Kunterbunt) abgeschnitten.

    Augsburg Im Fasching herrscht Ausnahmezustand, und echte Narren lassen „fünfe gerade“ sein. Doch immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wo die Grenzen liegen, wenn sich Faschingsmuffel auf den Schlips getreten fühlen – etwa wenn selbiger abgeschnitten wird.

    So landete beispielsweise die Angestellte eines Reisebüros vor dem Richter, weil sie einem Kunden am – heute gefeierten – Weiberfasching die Krawatte mit der Schere kürzte. Der Anti-Karnevalist wollte das gute Stück ersetzt haben und verlangte 20 Euro Schadenersatz. Das Amtsgericht Essen gab dem Kläger recht und stellte fest, dass die Dame dem Herrn – bevor sie die Schere ansetzte – wenigstens die Chance geben hätte müssen, sich zu „wehren“. Denn nicht jeder Binderträger sei bereit, am „Unsinnigen“ oder „Gumpigen Donnerstag“ seine Krawatte zu opfern.

    Wer sich allerdings heute als Mann mit Schlips auf eine Faschingsfeier begibt, verliert jeglichen Rechtsschutz für das Herren-Accessoire. Hier gilt das Einverständnis zum Schnippeln automatisch als gegeben.

    Übrigens darf es beim Feiern auch etwas lauter werden als sonst: Die von traditionellen Faschingsveranstaltungen ausgehende – wenn auch an sich „unzumutbare“ – Lärmbelästigung muss von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden. Bedingung ist, dass Festivitäten in Wohngebieten zum „kulturellen Brauchtum“ zählen und eine „erhebliche Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben“ haben, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied.

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