Der Staat verfolge damit legitime Ziele wie die Verringerung des Kohlendioxidausstoßes und die Förderung der erneuerbaren Energien. Auch die Befreiung einiger Unternehmen mit besonders energieintensiver Produktion von der Umlage halte sie für noch nicht verfassungswidrig, sagte Kürschner. (Az. 1 HK O 1113/12) Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Textilhersteller Vowalon aus Treuen im Vogtland hält die Umlage über den Strompreis nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für verfassungswidrig. Das Unternehmen hatte deshalb gegen seinen regionalen Energieversorger enviaM aus Chemnitz auf Rückerstattung seiner bisherigen Zahlungen geklagt. Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie hatte gehofft, mit der Klage die Ökostrom-Abgabe insgesamt kippen zu können.
Vowalon und der Verband, der die Klage unterstützt, hatten sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1994 zum sogenannten Kohlepfennig berufen. In diesem Aufschlag auf den Strompreis zur Subventionierung des Steinkohleabbaus hatte das Bundesverfassungsgericht damals eine unzulässige Sonderabgabe gesehen.
Die Richterin mochte dieser Argumentation nicht folgen. Der Kohlepfennig sei unter anderem verfassungswidrig gewesen, weil die Einnahmen in einen Fonds geflossen seien, der von der öffentlichen Hand in Eigenregie verwaltet wurde - am Parlament vorbei, sagte sie. Das habe dessen Budgetrecht verletzt.
"Wir haben mit diesem Urteil gerechnet und gehen in Berufung", kündigte Vowalon-Geschäftsführer Gregor Götz an. Notfalls würden alle Instanzen in Kauf genommen, um eine Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu erzwingen. (dpa)
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Christian Charisius