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Paragraf 219a: Werbeverbot für Abtreibungen: Das ändert sich

Paragraf 219a

Werbeverbot für Abtreibungen: Das ändert sich

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    Frauenorganisationen sind für die Streichung des Paragrafen 219a.
    Frauenorganisationen sind für die Streichung des Paragrafen 219a. Foto: epd

    Mit der Einigung über eine Reform des umstrittenen Werbeverbots für Abtreibungen im Paragrafen 219a haben Union und SPD einen ihrer größten Konflikte beigelegt. Bis Januar soll ein konkreter Gesetzesvorschlag vorgelegt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

    Warum wird die Debatte so emotional geführt?

    Beim Thema Schwangerschaftsabbrüche prallen grundsätzliche Überzeugungen gegeneinander. Der Streit wirkt wie ein später Nachhall der erbitterten Auseinandersetzung um das im Paragrafen 218 geregelte Abtreibungsverbot. Nach langem Kampf hatte die Frauenbewegung Anfang der siebziger Jahre durchgesetzt, dass Abtreibungen unter bestimmten Bedingungen, etwa nach erfolgter Beratung und innerhalb einer Zwölf-Wochen-Frist, straffrei vorgenommen werden können. In der Union wird der Schutz ungeborenen Lebens stark betont, in der SPD spielt das Selbstbestimmungsrecht der Frauen eine starke Rolle.

    Geht es in der Diskussion auch um das Abtreibungsverbot an sich?

    Nein. Der Streit um den Paragrafen 219a dreht sich nicht um das Verbot von Abtreibungen, sondern ausschließlich um das Verbot von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Unabhängig davon sorgten die Jusos kürzlich für Schlagzeilen, als sie eine komplette Legalisierung von Abtreibungen bis zum neunten Schwangerschaftsmonat anmahnten. Für die Forderung des SPD-Nachwuchses sind aber keine politischen Mehrheiten in Sicht.

    Was genau steht im Paragrafen 219a?

    Paragraf 219a untersagt bislang die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, dabei ist der Begriff Werbung sehr streng ausgelegt. Strafbar macht sich nicht etwa nur, wer Abtreibung im Sinne von Reklame positiv anpreist, sondern bereits, wer „seines Vermögensvorteils wegen“ Schwangerschaftsabbrüche anbietet. Die Strafandrohung beträgt zwei Jahre Gefängnis.

    Und wodurch kam es zum Streit über das Gesetz?

    Eine Gießener Ärztin war wegen Verstoßes gegen der Paragrafen 219a verurteilt worden. Sie hatte auf der Internetseite ihrer Praxis über geeignete Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch informiert und solche Eingriffe gegen entsprechendes Honorar angeboten. Die Richter urteilten, dass dies verbotene Werbung im Sinne des Gesetzes darstelle. Neben Grünen, Linken und FDP nahm auch die SPD den Fall zum Anlass, eine Abschaffung des Gesetzes zu fordern. Die Union lehnt dies ab, so belastete die Kontroverse von Anfang an die Große Koalition.

    Was soll sich nun am Gesetz ändern?

    Das Werbeverbot soll im Grundsatz beibehalten werden, hier setzten sich CDU und CSU durch. Stephan Stracke, gesundheits- und familienpolitischer Sprecher der CSU im Bundestag, begrüßt dies gegenüber unserer Redaktion. „Ziel des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche ist der verfassungsrechtlich anerkannte Schutz des ungeborenen Lebens.“ Künftig sollen Ärzte und Krankenhäuser aber über Schwangerschaftsabbrüche informieren können. Erlaubt ist auch der Hinweis, dass sie Abtreibungen vornehmen. Die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollen die Aufgabe bekommen, Kontaktinformationen von Kliniken und Praxen, die Abtreibungen vornehmen, zur Verfügung zu stellen.

    Ist der Streit damit beendet?

    Voraussichtlich nicht. Denn Grüne, Linke und FDP fordern wie Teile der SPD weiter eine komplette Abschaffung des Paragrafen 219a. Stephan Thomae, stellvertretender Vorsitzender der FDP-Bundestagsfraktion, kritisiert den Regierungs-Kompromiss. „Für betroffene Frauen und Ärzte wird sich wenig ändern. Die Ärzte sollen weiterhin nicht selbst informieren dürfen, sondern lediglich auf Informationsangebote staatlicher Stellen verweisen“, sagt er.

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