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Paragraf 219a: Verstoß gegen Abtreibungsparagraf: Ärztin erneut verurteilt

Paragraf 219a

Verstoß gegen Abtreibungsparagraf: Ärztin erneut verurteilt

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    Das Landgericht Gießen befasst sich erneut mit der Frage, ob Kristina Hänel gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a verstoßen hat.
    Das Landgericht Gießen befasst sich erneut mit der Frage, ob Kristina Hänel gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a verstoßen hat. Foto: Silas Stein, dpa (Archiv)

    Das Landgericht Gießen hat sich erneut mit der Frage befasst, ob die Ärztin Kristina Hänel gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a verstoßen hat. Vor der Verhandlung am Donnerstag demonstrierten Unterstützerinnen der Medizinerin für die Abschaffung des Paragrafen im Strafgesetzbuch.

    Am Nachmittag fiel das Urteil: Hänel muss eine Geldstrafe bezahlen. Das Landgericht Gießen sah es im erneuten Berufungsprozess als erwiesen an, dass sich die Medizinerin mit Informationen, die sie auf ihrer Internetseite Patientinnen zur Verfügung gestellt hatte, strafbar gemacht hat. Der umstrittene Abtreibungsparagraf 219a verbietet Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Die Kammer machte gleichzeitig deutlich, dass sie es für fraglich halte, ob die Vorschrift verfassungsmäßig ist. "Man kann erhebliche Bedenken haben", sagte die Vorsitzende Richterin. Die Geldstrafe wurde auf 2500 Euro festgelegt.

    Die Medizinerin hatte argumentiert, sie habe nicht geworben, sondern Patientinnen informiert. Aufklärung gehöre zu ihren Pflichten als Ärztin.

    In erster Instanz hatte das Amtsgericht Gießen Hänel im November 2017 zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Ihre Berufung gegen das Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Der Fall kam vor das Oberlandesgericht Frankfurt, das einen neuen Prozess anordnete. Hintergrund für die Entscheidung war eine im vergangenen März geänderte Rechtslage.

    Abtreibung: Neuregelung des Paragrafen 219a umstritten

    Der Fall der Gießener Ärztin hatte bundesweit eine Debatte um das Abtreibungsgesetz ausgelöst. Im März wurde dann der Paragraf 219a um einen Absatz ergänzt: Ärzte und Kliniken können demnach öffentlich informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen. Doch auch die Neuregelung ist umstritten. Hänel setzt sich für eine grundsätzliche Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht und letztlich die Streichung des Paragrafen ein.

    Auch zwei Kasseler Frauenärztinnen hatten wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsbrüche vor Gericht gestanden. Ihr Verfahren wurde im Juli eingestellt. Nach der Gesetzesänderung, so die Begründung des Gerichts, sei keine Strafbarkeit mehr gegeben. Kurz zuvor waren dagegen zwei Berliner Frauenärztinnen zu Geldstrafen verurteilt worden. (dpa)

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