Karlsruhe/Augsburg Die Überweisungen bequem von zu Hause aus oder neuerdings auch über das Handy im Internet zu erledigen, ist längst zum Standard geworden. Die automatische Technik erspart nicht nur den Kunden Zeit, sondern auch den Banken viel Geld, weil sich weniger Mitarbeiter mit Papierkram und Verwaltungsaufwand beschäftigen müssen. Aus diesem Grund zeigten sich die Banken in der Vergangenheit bei Betrugsfällen oft kulant. Auch um den Kunden Angst vor den Risiken des Onlinebankings zu nehmen.
Inzwischen dreht sich der Wind für die Verbraucher: Wie nun der Bundesgerichtshof in einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil entschied, haften die Bankkunden selbst für den Schaden, wenn sie leichtfertig auf Betrüger hereinfallen. Im vorliegenden Fall verwendete der Kunde einen von einem Virus befallenen Internetbrowser, der ihn auf eine gefälschte Internetseite umleitete und ihn aufforderte, zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) einzugeben. Mit den erbeuteten Nummern überwiesen unbekannte Betrüger von seinem Konto 5000 Euro nach Griechenland.
Die Bank weigerte sich für den Schaden aufzukommen und verwies auf den ausdrücklichen Hinweis auf ihrer Internetseite, „niemals mehrere TANs gleichzeitig preiszugeben“. Die Richter schlossen sich der Bank an und beschieden dem Kläger, er sei zu „leichtfertig“ mit seinen TANs umgegangen. (mit afp)