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Mitgliedern von "Sturm 34" droht härtere Strafe

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Mitgliedern von "Sturm 34" droht härtere Strafe

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    Mitgliedern von «Sturm 34» droht härtere Strafe
    Mitgliedern von «Sturm 34» droht härtere Strafe Foto: DPA

    Übergeordnete Ziele wie eine Weltanschauung oder eine Ideologie könnten dafür Belege sein, urteilten die Karlsruher Richter am Donnerstag. Der BGH präzisierte damit seine bisherige Rechtsprechung und vereinfachte die Verfolgung extremistischer Gruppen. Das Landgericht in Dresden muss nun in einem neuen Prozess prüfen, ob die strengeren Kriterien auf die Neonazi-Gruppe "Sturm 34" zutreffen. Damit war die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich. (Az.: 3 StR 277/09)

    Laut BGH-Urteil hat das Landgericht Dresden falsche Maßstäbe bei der Frage angelegt, ob es sich bei "Sturm 34" um eine kriminelle Vereinigung handelt. Die Kameradschaft habe beabsichtigt, das sächsische Mittweida durch die Schaffung einer sogenannten nationalbefreiten Zone "zeckenfrei" und "braun" zu machen.

    Dies habe bedeutet, dass mit Gewalt gegen Menschen vorgegangen werden sollte, die keine rechtsorientierte Gesinnung haben, so Richter Jörg-Peter Becker. Es sei beabsichtigt gewesen, Hooligans und Skinheads zusammenzuführen, um ein "Sammelbecken von Nationalisten" zu schaffen. Vor diesem Hintergrund kam es dann nach Gründung von "Sturm 34" zu zahlreichen Straftaten.

    Nach Ansicht der Karlsruher Richter erfüllt dieses Vorgehen bereits nach den bisherigen Kriterien die Voraussetzungen, um als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt zu werden. Mit seinem Urteil setzte der BGH die Anforderungen noch etwas herab. "Dies erleichtert den Ermittlungsbehörden die Arbeit", kommentierte Oberstaatsanwalt Peter Ernst das Urteil. Es reiche nun aus festzustellen, mit welchem Ziel eine Gruppierung gebildet worden sei und welche Taten begangen worden seien. Bislang seien hierfür meist Zeugenaussagen von Aussteigern nötig gewesen.

    Weil den Neonazis die Teilnahme an den brutalen Aktionen freigestellt war, war das Landgericht Dresden bei seinem Urteil im August 2008 nicht von einem "verbindlichen Gruppenwillen" ausgegangen. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Kriminellen Vereinigung, auf die bis zu fünf Jahre Haft steht. Die Dresdner Richter waren lediglich von gefährlicher Körperverletzung ausgegangen. Sie verurteilten ein Brüderpaar zu dreieinhalb und drei Jahren Jugendhaft, ein dritter Angeklagter erhielt eine Bewährungsstrafe. Zwei Angeklagte - ein Aussteiger und ein Polizei-Informant - waren freigesprochen worden. Sie müssen sich nun erneut vor Gericht verantworten.

    Die etwa 20 Personen umfassende Gruppe hatte sich Anfang 2006 in Mittweida gegründet. Im April 2007 wurde "Sturm 34" vom sächsischen Innenministerium verboten.

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