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Karlsruhe lehnt Klage der AfD ab

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Karlsruhe lehnt Klage der AfD ab

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    Die AfD im Bundestag ist beim Bundesverfassungsgericht mit ihrer Klage gegen die Flüchtlingspolitik der Kanzlerin in sämtlichen Punkten gescheitert. Die Richter des Zweiten Senats verwarfen alle drei Anträge einstimmig als unzulässig. Das teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit.

    Die AfD-Fraktion wollte vor allem Angela Merkels Entscheidung von Anfang September 2015 überprüfen lassen, die Grenze von Österreich nach Deutschland für Flüchtlinge offen zu halten und die Menschen nicht abzuweisen. Die Abgeordneten konnten dem Beschluss der Verfassungsrichter zufolge aber nicht hinreichend darlegen, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet wurden – zumal die AfD damals noch gar nicht im Bundestag saß. Im sogenannten Organstreitverfahren kann das Verfassungsgericht eingeschaltet werden, wenn oberste Bundesorgane über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz streiten. Es geht allein um die Wahrung dieser Rechte, nicht um die Beachtung allgemeinen Verfassungsrechts. Die AfD hatte darauf abgezielt, vom Bundesverfassungsgericht eine „Herrschaft des Unrechts“ feststellen zu lassen, wie Justiziar Stephan Brandner bei der Vorstellung der Klage im Mai in Berlin gesagt hatte. „Diese Klage kann die Welt verändern“, sagte er damals. „Und sie wird die Welt verändern, wenn sie erfolgreich ist.“

    Im Einzelnen beantragte die AfD-Fraktion, festzustellen, dass die Bundesregierung Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Bundestags verletzt habe. Außerdem sollten die Richter sich dahingehend erklären, dass Einwanderung aus bestimmten Staaten nur auf Grundlage eines „Migrationsverantwortungsgesetzes“ möglich sei. Drittens sollte festgehalten werden, dass Asylbewerber an den Grenzen zurückzuweisen seien, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Alle drei Anträge sind laut Beschluss unzulässig. Die Richter merken darin an, dass die AfD selbst in ihrer Klage schreibe, sie sei „am allerwenigsten“ bereit, Gesetze zur Legalisierung des Handelns der Bundesregierung im Bundestag zu initiieren. „Ihr geht es (...) um das Unterbinden eines bestimmten Regierungshandelns.“ Das sei im Organstreitverfahren nicht möglich. (dpa)

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