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Justiz: Umwelthilfe darf wohl weiter abmahnen

Justiz

Umwelthilfe darf wohl weiter abmahnen

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    Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kann wohl auch in Zukunft Unternehmen abmahnen und verklagen, die gegen Verbraucherschutz-Regeln verstoßen. Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) sehen nach ersten Beratungen keinen Anlass, die Klagebefugnis der Organisation infrage zu stellen, wie der Senatsvorsitzende Thomas Koch am Donnerstag in der Verhandlung in Karlsruhe sagte. Nach vorläufiger Einschätzung spreche auch nichts für rechtsmissbräuchliches Verhalten. Das Urteil soll am 4. Juli verkündet werden.

    Für viele in Politik und Autoindustrie ist die Umwelthilfe ein rotes Tuch, weil sie schon in etlichen Städten Diesel-Fahrverbote durchgesetzt hat. Das tut sie als Umweltschutzorganisation. Vor dem BGH geht es um die Aktivitäten der DUH im Bereich Verbraucherschutz. Als sogenannte qualifizierte Einrichtung darf sie gegen Unternehmen vorgehen, die zum Beispiel Informationspflichten verletzen. Damit hat sie den gleichen Status wie Verbraucherzentrale oder Mieterbund.

    Nach eigenen Angaben mahnt die Umwelthilfe jede Woche etwa 30 Verstöße ab und führt rund 400 Gerichtsverfahren im Jahr. Die damit erzielten Einnahmen machten zuletzt gut ein Viertel des DUH-Haushalts aus, laut Jahresbericht 2017 knapp 2,2 Millionen Euro.

    Dietrich Kloz, Geschäftsführer mehrerer Mercedes-Autohäuser im Raum Stuttgart, sieht dahinter Gewinnabsichten. „Hier wird professionell als Geschäftsmodell gearbeitet“, sagt er. Kloz hat es mit seiner Felix Kloz GmbH auf einen Rechtsstreit bis hinauf zum BGH ankommen lassen, nachdem er selbst von der Umwelthilfe abgemahnt worden war. Das Autohaus hatte im Internet einen Neuwagen beworben und dabei nicht korrekt über Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß informiert. Eine Abmahnung von einer Innung oder Institution hätte er akzeptiert, sagt Kloz. „Aber nicht von einem Verein, der mit sieben Mitarbeitern geradezu danach sucht, ob irgendwo Fehler gemacht werden.“

    Haben Gerichte ernsthafte Zweifel, ob eine Organisation zu Recht als „qualifizierte Einrichtung“ gelistet ist, können sie das zuständige Bundesamt für Justiz zur Überprüfung auffordern. Das hat der BGH nach derzeitigem Stand bei der Umwelthilfe aber nicht vor.

    Bleibt der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Zentrale Frage ist hier, ob die Umwelthilfe mit dem Geld, das sie durch ihre Abmahn- und Klageaktivitäten erwirtschaftet, andere Bereiche ihrer Arbeit querfinanzieren darf. 2015 wurden von den eingenommenen knapp 2,5 Millionen Euro nur etwa 1,5 Millionen Euro für die Marktüberwachung ausgegeben. Nach Abzug von Fixkosten blieb ein Überschuss von mehr als 420 000 Euro. Laut DUH fließen solche Überschüsse ausschließlich in „Verbraucherinformation und -beratung“.

    Die Gegenseite bezweifelt das. Das Geld fließe auch in politische Kampagnen außerhalb der Zwecke des Verbandes, sagte die BGH-Anwältin des Autohauses, Brunhilde Ackermann. Kloz wirft der DUH außerdem vor, in Gerichtsverfahren überhöhte Streitwerte anzusetzen. Die beiden Geschäftsführer bezögen stattliche Gehälter.

    Die Richter scheinen hier allerdings keine Probleme zu sehen. Dass Gewinne erzielt werden, sei für sich allein noch kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten, sagte Koch. Wofür die Umwelthilfe ihre Mittel verwende, sei wohl eher vom Bundesamt für Justiz zu prüfen. Anja Semmelroch, dpa

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