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Interview: Maskenaffäre: "Das würde der Korruption Tür und Tor öffnen"

Interview

Maskenaffäre: "Das würde der Korruption Tür und Tor öffnen"

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    Georg Nüßlein und Alfred Sauter.
    Georg Nüßlein und Alfred Sauter. Foto: AZ

    Herr Kubiciel, das Oberlandesgericht (OLG) München hat vergangene Woche erklärt, dass die Millionenhonorare in der Maskenaffäre um die langjährigen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein keine Bestechung waren. Teilen Sie diese Auffassung?

    Kubiciel: Nein. Ich halte diese vorläufige Bewertung für anfechtbar und bin gespannt, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.

    Was wäre, wenn sich die juristische Auslegung des Oberlandesgerichts in der Maskenaffäre durchsetzen würde?

    Kubiciel: Für die konkreten Verfahren würde das mit ziemlicher Sicherheit zu einem Freispruch führen. Und in der weiteren Konsequenz würde man dem betreffenden Paragrafen 108e des Strafgesetzbuches (StGB) die Zähne für alle interessanten Bereiche ziehen.

    Welche Bereiche meinen Sie da?

    Kubiciel: Alle bezahlten Lobbytätigkeiten, bei denen das Mandat bewusst mit finanziellen Nebeninteressen vermengt wird. Und es ist genau der Sinn des Paragrafen 108e, dies zu verhindern. Setzt sich die Rechtsauffassung des OLG durch, hätte es dann mit einer echten Gesetzeslücke zu tun – von der ich mich frage, wie man sie schließen will.

    Das Hauptargument des OLG ist, dass sich der betreffende Paragraf im Strafgesetzbuch nur auf Handlungen im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, also im Plenum, in Arbeitskreisen oder in Fraktionen bezieht. Welche Folgen hätte das?

    Kubiciel: Beschränkt man die möglichen Bestechungshandlungen auf parlamentarische Tätigkeiten, könnten Abgeordnete still für sich entscheiden, wer sie gerade sein wollen und wen sie repräsentieren. Während sie nach außen als Mandatsträger auftreten und sich berühmen, zum Wohl des Volkes zu handeln, können sie als Berater agieren und damit eigene finanzielle Interessen verfolgen. Solange sie diesen Interessen-, ja Identitätskonflikt nicht in die Parlamente tragen, würden sie nicht bestraft. Und das würde der Korruption Tür und Tor öffnen.

    Aber, haben die Richter der drei OLG-Senate mit ihren Beschlüssen dann nicht gewaltig danebengegriffen?

    Kubiciel: Es geht hier um eine Auslegung des Paragrafen 108e. Die Münchner Richter haben den an sich recht weit gefassten Wortlaut des Gesetzes „bei Wahrnehmung des Mandats“ sehr eng interpretiert. Das halte ich für alles andere als zwingend.

    Haben die einen Fehler gemacht?

    Kubiciel: Das kann man so nicht sagen. Sie berufen sich in ihren Beschlüssen auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers. Der eigentlichen Gesetzesbegründung lässt sich das enge Verständnis jedoch nicht entnehmen. Es gibt zwar eine eher beiläufige Äußerung des Rechtsausschusses, die für eine Interpretation spricht. Der Rechtsausschuss ist aber nicht der verbindliche Interpret des Gesetzes. Zudem spricht eine andere einschlägige Äußerung für eine weite Auslegung. Das heißt: In meinen Augen nehmen die Münchener Richter eine eigene, anfechtbare Wertung vor. Sie unterwerfen sich mitnichten dem Willen des Gesetzgebers.

    Es ist doch kaum vorstellbar, dass Mandat und private Geschäfte in unserem Land derart vermischt werden können…

    Kubiciel: Der Verfolgung persönlicher oder anderer Partikularinteressen durch Volksvertreter setzt schon unser Grundgesetz Grenzen. Ein Abgeordneter übt ein öffentliches Amt aus und das begrenzt die Möglichkeit, in der Ausübung des Mandats private Nebengeschäfte zu tätigen. Im Abgeordnetengesetz wird dies näher ausgeführt. Und Paragraf 108e bedroht korruptives Verhalten mit Freiheitsstrafe. Die Abgeordnetenbestechung wurde erst dieses Jahr zum Verbrechenstatbestand hochgestuft.

    Daran haben Sie als Sachverständiger im Deutschen Bundestag mitgewirkt, daher kennen Sie sich ja so gut mit der Materie aus, richtig?

    Kubiciel: Richtig.

    Michael Kubiciel ist Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medizinstrafrecht an der Universität Augsburg.
    Michael Kubiciel ist Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medizinstrafrecht an der Universität Augsburg.

    Die Richter des Oberlandesgerichts deuten auch an, dass dieser Paragraf 108e StGB überarbeitet gehört, damit solche Dinge wie die Honorare in der Maskenaffäre erfasst werden. Wie stehen Sie dazu?

    Kubiciel: Ein berühmter amerikanischer Verfassungsjurist hat mal gesagt: „Hard cases make bad law“ (etwa: „schwierige Einzelfälle führen zu einem schlechten Gesetz“). Wenn man diesen Einzelfall, in dem man eine Strafbarkeitslücke vermutet oder behauptet, zum Anlass nimmt, das ohnehin weit gefasste Gesetz noch weiter zu fassen, wäre die Konsequenz wirklich „bad law“, ein schlechtes Gesetz. Das würde der parlamentarischen Demokratie mehr schaden als nutzen. Von rechtspolitischen Schnellschüssen rate ich dringend ab.

    Aber dann hätte man ja noch weniger Durchgriffsmöglichkeiten…

    Kubiciel: Nein, eben nicht. Wenn man das breit formulierte Gesetz wortlautgetreu und sachgerecht auslegt, erfasst es durchaus auch Fälle wie die Maskenaffäre. Wenn man den Gesetzestext noch allgemeiner formulieren würde, wäre die Arbeit der Abgeordneten stark eingeschränkt.

    Inwiefern?

    Kubiciel: Mandatsträgerinnen und Mandatsträger liefen Gefahr, dass jeder – auch rein formelle – Verstoß zum Beispiel gegen das Parteispendenrecht zu einem Korruptionsvorwurf hochgestuft wird. Das wäre völlig unverhältnismäßig. Die Folge wäre eine Vielzahl von Anzeigen und Ermittlungsverfahren, und das würde dem Vertrauen in die Integrität des parlamentarischen Systems unnötigen Schaden zufügen. Um die wenigen schwarzen Schafe zu erwischen, reicht es aus, wenn man den Paragrafen 108e nicht so eng auslegt, wie das die Münchener Richter getan haben.

    Zur Person: Prof. Michael Kubiciel, 48, wurde in Aachen geboren. Der verheiratete Familienvater ist Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medizinstrafrecht an der Universität Augsburg. Er war häufig als Sachverständiger für den Deutschen Bundestag und verschiedene Landtage tätig.

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