Wofür ist der Bundespräsident da?
Als oberster Repräsentant Deutschlands vertritt er den Bund völkerrechtlich und schließt Verträge mit anderen Staaten. Er ernennt und entlässt Kanzler, Bundesminister, Bundesrichter, Bundesbeamte und Offiziere. Außerdem kann er Häftlinge begnadigen. Zu seinen Aufgaben zählen Staatsbesuche und Empfänge. Mit Reden, Reisen und Auftritten kann er Impulse geben.
Werden Gesetze ausgefertigt, ist der Präsident eine Art "oberster Bundesnotar": Hier kann er seine Unterschrift verweigern - aber nur aus verfassungsrechtlichen, nicht aus politischen Gründen. Scheitert eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, muss der Präsident entscheiden, ob er den Bundestag auflöst und Neuwahlen ansetzt.
Wie kommt der Bundespräsident ins Amt?
Gewählt wird er von der Bundesversammlung, die nur zu diesem Zweck zusammentritt. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und derselben Anzahl von Mitgliedern, die von den Länderparlamenten bestimmt werden.
Wer hätte derzeit die Mehrheit in der Bundesversammlung?
Nach aktuellen Berechnungen des Internetportals Wahlrecht.de hätte Schwarz-Gelb zurzeit eine knappe absolute Mehrheit von wenigen Stimmen. Die genauen Zahlen sind aber ungewiss. Wie viele Mitglieder welches Bundesland genau entsenden kann, legt die Bundesregierung auf Basis der Einwohnerzahlen jeweils aktuell fest.
Seit der Bundesversammlung, die am 30. Juni 2010 Christian Wulff zum Staatsoberhaupt wählte, ist der Vorsprung von Schwarz-Gelb wegen Verlusten bei den Landtagswahlen in jedem Fall geschrumpft. Selbst damals hatten Union und FDP ihren Kandidaten erst im dritten Wahlgang durchsetzen können.
Wie endet die Amtszeit des Bundespräsidenten normalerweise?
Eine Amtszeit dauert fünf Jahre, ein Präsident kann maximal einmal wiedergewählt werden. Will das Staatsoberhaupt auf sein Amt von sich aus verzichten, kann er zurücktreten wie jeder andere Mandatsträger. Diese Möglichkeit nutzte Wulffs Vorgänger Horst Köhler.
Kann ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet werden?
Ja, das ist in Grundgesetz-Artikel 61 geregelt: "Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen", heißt es dort.
Für eine solche Klage gibt es eine extrem hohe verfassungsrechtliche Hürde: Mindestens ein Viertel der Mitglieder von Bundestag oder Bundesrat müssen den Antrag auf Anklageerhebung stellen. Diesem müssen anschließend zwei Drittel der Bundestags- oder Bundesratsmitglieder zustimmen. Stellen die Karlsruher Richter fest, "dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist", so kann ihn das Gericht "des Amtes für verlustig erklären". dpa/AZ