Der Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost war in vergangenen Steuerjahren nicht verfassungswidrig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag in München und wies damit die Klagen einer Anwältin und eines Unternehmers ab. Zur Begründung hieß es, die 1991 erstmals eingeführte Sondersteuer habe auch im beklagten Steuerjahr 2007 noch zur Deckung der Vereinigungskosten gedient. (Az. II R 50/09 u.a.)
Das oberste deutsche Finanzgericht hob allerdings hervor, zu einem "dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung" dürfe der Solidaritätszuschlag nicht werden. Dem Urteil zufolge musste der Solidaritätszuschlag nicht zeitlich begrenzt werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme.
Zwar dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden, urteilte der BFH. Sie könne aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit ihrer Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. An der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteilige sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.
Der sogenannte Soli wird seit 1995 unbefristet erhoben. Der damalige Satz von 7,5 Prozent auf die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer liegt seit 1998 bei 5,5 Prozent und spülte dem Bund 2010 mehr als elf Milliarden Euro in die Kassen. Die beiden Kläger hatten die Erhebung der Ergänzungsabgabe für die Jahre 2005 und 2007 angegriffen. Sie machten geltend, der Soli sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber mit den Jahren verfassungswidrig geworden. Die Rechtsanwältin kündigte nun an, vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen. afp