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Fall Ullrich: Juristen streiten über Beschlagnahme in AZ-Redaktion

Fall Ullrich

Juristen streiten über Beschlagnahme in AZ-Redaktion

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    Am Montag hatte die Polizei in der Online-Redaktion der Augsburger Allgemeinen die Daten eines Nutzers des Online-Forums beschlagnahmt.
    Am Montag hatte die Polizei in der Online-Redaktion der Augsburger Allgemeinen die Daten eines Nutzers des Online-Forums beschlagnahmt. Foto: Ulrich Wagner

    Ende Januar hatte die Polizei auf Beschluss des Augsburger Amtsgerichts in der Online-Redaktion der Augsburger Allgemeinen die Daten eines Nutzers des Online-Forums beschlagnahmt. Der Augsburger Ordnungsreferent Volker Ullrich hatte gegen den Nutzer, der unter einem Pseudonym schrieb, Anzeige erstattet, weil er sich beleidigt fühlte. Als die Redaktion gegenüber Ullrichs Anwälten und später auch auf Anfrage der

    Beleidigt fühlte sich Ullrich, selbst Volljurist, durch den Forenkommentar "Dieser Ullrich verbietet sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier ab 20.00 Uhr, indem er geltendes Recht beugt und Betreiber massiv bedroht!" Mit diesen Worten hatte ein Forennutzer kritisiert, dass Ordnungsreferent Ullrich gegen den Verkauf von Alkohol an Tankstellen nach 20 Uhr vorgegangen war.

    Drastisch zugespitze Meinungsäußerung - oder eine Beleidigung, die eine Daten-Beschlagnahme und sogar die Durchsuchung von Redaktionsräumen rechtfertigt? Die Aktion am Montag löste ein bundesweites Medienecho aus. Journalistenverbände protestierten, Internetnutzer übten scharfe Kritik an Ullrich und dem Vorgehen der Justiz. Die Augsburger Allgemeine prüft, ob sie gegen die Aktion Beschwerde einlegen wird.

    Zugleich begann in der Öffentlichkeit eine juristische Diskussion des Vorfalls. Anwälte und Presserechtler ordneten den Vorgang ein - und kamen dabei zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Überblick:

    Johannes Weberling: Sehr hohe Hürden für Durchsuchung

    Der Berliner Medienrechtler Johannes Weberling meinte, der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts sei rechtswidrig gewesen. Zum einen sei der strittige Kommentar keine Beleidigung. "In einer heftigen Auseinandersetzung dürfen sich die Diskutanten auch mit deutlichen Worten begegnen. Dies schließt eine Strafbarkeit grundsätzlich aus", so Weberling. Zum anderen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Cicero-Urteil wegen der "einschüchternden Wirkung von Durchsuchungen in Pressehäusern" dafür sehr, sehr hohe Hürden aufgestellt. "Wenn eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung angeordnet wird, muss das Rechtsgut, das hier gefährdet ist, ganz großes Gewicht haben, und es darf keine andere Möglichkeit geben, etwa durch Zeugenbefragung, an die Informationen zu kommen", sagte Weberling der Zeitung Mainpost. "All das ist auch hier wiederum nicht der Fall. Wegen Userdaten eine Durchsuchung anzuordnen, ist so, als ob man mit Kanonen auf Ameisen schießt."

    Udo Vetter: Die Verhältnismäßigkeit ist entscheidend

    Udo Vetter , Düsseldorfer Strafrechtler und Betreiber des bekannten Blogs lawblog.de, äußerte sich ähnlich. „Die Verhältnismäßigkeit ist entscheidend. Je eher es in die Richtung einer Bagatelle geht, desto genauer müssen Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen, ob der Einsatz der Mittel auch gerechtfertigt ist“, so Vetter. Im aktuellen Fall sei nicht nur die Pressefreiheit, sondern indirekt auch die Meinungsfreiheit verletzt worden. „Wenn ich als Bürger der Presse Informationen zukommen lasse, muss ich grundsätzlich darauf vertrauen können, dass meine Daten vertraulich behandelt werden und geschützt sind. Wenn sich die Behörden Zugang zu einer Redaktion verschaffen, ist dieses Vertrauen massiv verletzt.“

    Thomas Stadler: Beschlagnahmeverbot auch für Forenbeiträge

    Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht in Freising, war einer der ersten Juristen, die den Vorgang kommentierten. "Selbst wenn der konkrete Forenbeitrag als Beleidigung zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig ist", so der Jurist auf seiner Seite internet-law.de. "Denn die Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind auch anonyme Zuschriften Dritter, die im redaktionellen Teil der Zeitung oder Zeitschrift dokumentiert werden, vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO umfasst. Das muss für Forenbeiträge einer Zeitung, die die Diskussion zu einem redaktionellen Text dokumentieren, in gleicher Weise gelten."

    Nina Diercks: Kommentator genießt keinen Quellenschutz

    Zu einer ganz anderen Bewertung kommt Nina Diercks, Social-Media-Juristin und Partnerin der Medien-Kanzlei Dirks & Diercks. "Der Quellenschutz greift meiner Auffassung nach in diesem Fall nicht. Der Kommentator ist ja schließlich nicht Mitglied der Redaktion", erklärte sie gegenüber wuv.de. "Er hat ihr auch als anonyme Quelle keinerlei Informationen zugespielt, sondern – ganz unabhängig von der Berichterstattung - stattdessen direkt über das Forum einen Beitrag geschrieben.  Als anonyme Quelle hätte er den Schutz durch das Gesetz, dann wäre das Vorgehen der Staatsanwaltschaft höchst problematisch. So aber nicht."

    Christian Rath: Beschlagnahme rechtlich fragwürdig

    Der Rechtswissenschaftler und Journalist Christian Rath nennt den Beschlagnahmebeschluss "rechtlich fragwürdig". Der im Forenkommentar geäußerte Vorwurf der Rechtsbeugung sei "eher ein grobes Werturteil und damit von der Meinungsfreiheit geschützt", so Rath in der taz. Ohne Straftat habe es schon gar keinen Grund für eine Durchsuchung gegeben. Doch selbst wenn, sei zweifelhaft, ob die Beschlagnahme der User-Daten rechtmäßig war. Rath: "Denn die Strafprozessordnung enthält ein Beschlagnahmeverbot für redaktionelle Unterlagen. Dazu dürften auch Daten wie die Registrierung in einem Online-Forum der Zeitung gehören."

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