Seit heute gilt in ganz Deutschland ein harter Lockdown mit überwiegend einheitlichen Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie. In den Verordnungen der Länder lassen sich aber einzelne Unterschiede finden - etwa beim Einzelhandel, den Ausgangsbeschränkungen oder bei den Schulen.
Ein Überblick zu ausgewählten Themen:
AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN
Einige Bundesländer haben Ausgangsbeschränkungen erlassen. Sie sollen bezwecken, dass die Menschen das Haus auch tagsüber nur noch mit einem besonderen Grund und zielgerichtet verlassen.
In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg und Sachsen gibt es Ausgangsbeschränkungen, die auch tagsüber gelten. Das Haus darf hier grundsätzlich nur aus triftigen Gründen verlassen werden - etwa für Arztbesuche, Einkäufe, Behördengänge, zum Gassigehen oder auch zum Sport oder der Bewegung im Freien. In Sachsen ist die Bewegung auf einen 15-Kilometer-Radius oder den Besuch des eigenen Gartens beschränkt.
Nachts werden die geltenden Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und Sachsen (in Sachsen erst ab einem landesweiten Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen) erweitert: Dann darf die Wohnung nur noch aus sehr wenigen triftigen Gründen verlassen werden - etwa für die Arbeit, den Lieferverkehr oder Pflege- und Sterbebegleitung. Bewegung und Sport im Freien sind nicht mehr möglich. Auch in Thüringen gelten nachts solche Ausgangbeschränkungen. In den meisten dieser Länder werden die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen über die Feiertage gelockert.
SCHULEN
An den Schulen sollen nach Bund-Länder-Einigung seit Mittwoch die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher sind deutschlandweit die Schulen geschlossen oder der Präsenzpflicht ausgesetzt worden.
Weitgehend geschlossen worden sind die Schulen in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Schüler erhalten Distanzunterricht, das heißt, sie sollen unter Anleitung zu Hause lernen. Ausschließlich Kinder, die auf eine Notbetreuung angewiesen sind, sollen weiterhin zur Schule kommen können. Für die Durchführung abschlussrelevanter Prüfungen kann es Ausnahmen geben.
Bis zu den Weihnachtsferien noch größtenteils geöffnet bleiben die Schulen in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und Sachsen-Anhalt. Hier gibt es allerdings keine Präsenzpflicht mehr, die Eltern können somit entscheiden, ob ihr Kind in der Schule oder im Distanzunterricht zu Hause lernen soll. Kinder sollen, wenn möglich, Zuhause betreut werden.
Für Schüler der Abschlussklassen gibt es oft Ausnahmen, sie müssen in manchen der Länder noch am Unterricht teilnehmen. In anderen Ländern erhalten die älteren Schüler ausschließlich Distanzunterricht. Auch in Rheinland-Pfalz ist die Präsenzpflicht aufgehoben, Distanzunterricht muss in den Tagen vor Weihnachten aber nicht mehr stattfinden.
EINZELHANDEL
Der Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe wie zum Beispiel Friseursalons und Kosmetikstudios sind geschlossen worden. Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken, etwa Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Optiker, Tankstellen, Autowerkstätten, Banken, die Post, Reinigungen und Weihnachtsbaumhändler.
In Berlin und Brandenburg zählt zum täglichen Bedarf laut Länderverordnungen auch der Verkauf von Büchern. Das heißt, dass in Berlin und Brandenburg Buchhandlungen weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
In allen Ländern dürfen Händler weiterhin selbst liefern oder liefern lassen. Das Abholen der Ware im Geschäft durch den Kunden ist aber nicht überall erlaubt. So hat etwa Baden-Württemberg Abhol-Angebote im Laden verboten, damit sich vor den Geschäften keine langen Schlangen bilden. In den Nachbarländern Rheinland-Pfalz und Hessen ist der Abholservice hingegen erlaubt.
© dpa-infocom, dpa:201216-99-717503/2 (dpa)
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