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Corona-Regel-Vergleich: In welchen Bundesländern schon jetzt strikte Ausgangssperren gelten

Corona-Regel-Vergleich

In welchen Bundesländern schon jetzt strikte Ausgangssperren gelten

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    Gelten bald in allen Bundesländern einheitliche Ausgangsbeschränkungen?
    Gelten bald in allen Bundesländern einheitliche Ausgangsbeschränkungen? Foto: Peter Fastl (Symbolbild)

    Die Corona-Zahlen entwickeln sich nicht wie erhofft, zudem bereiten Virus-Mutationen aus Großbritannien und Südafrika Sorgen. Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Länderchefs wollen daher am Dienstag den Lockdown verlängern und - allem Vernehmen nach - verschärfen. Ein Hebel könnte dabei sein, die nächtliche Ausgangssperre auf 19 Uhr vorzuziehen und die 15-Kilometer-Regel bereits ab einem Inzidenzwert von 100 einzuführen. Für viele Bundesländer wären das massive Veränderungen, wie unsere Übersicht zeigt.

    Baden-Württemberg: Schon jetzt gilt in Baden-Württemberg eine Ausgangssperre von 20 Uhr bis 5 Uhr. In dieser Zeit darf man die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen. Dazu gehört beispielsweise, ins Büro oder zum Arzt zu gehen, minderjährige, pflegebedürftige oder sterbende Menschen zu begleiten sowie Gassi zu gehen. Tagsüber dürfen die Menschen in Baden-Württemberg zusätzlich die Notbetreuung in Schule und Kita wahrnehmen, einkaufen und mit maximal einer Person eines anderes Haushalts Sport an der frischen Luft machen.

    Ausgangssperre in Bayern: Hier gilt bereits ein harter Lockdown

    Bayern: Ganz ähnlich sind die Regelungen in Bayern, allerdings gilt hier die nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr. Außerhalb der Sperrstunde können die Menschen in Bayern beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen sowie einen anderen Haushalt besuchen. Dabei gilt: Menschen aus einem Haushalt dürfen sich nur mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts treffen.

    Berlin: Eine nächtliche Ausgangssperre gibt es in Berlin nicht. Doch auch hier darf man nur aus triftigem Grund seine Wohnung verlassen. Triftige Gründe sind etwa Sport, Einkäufe, Arztbesuche oder Besuche von Gotteshäusern.

    Brandenburg: Im benachbarten Brandenburg gelten nahezu dieselben Regeln wie in Berlin. Die Menschen können also aus triftigem Grund ganztägig ihre eigene Wohnung verlassen. Das Bundesland weist zudem daraufhin, dass der Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum ganztägig verboten ist.

    Bremen: Ausgangsbeschränkungen oder gar Ausgangssperren gibt es in Bremen nicht. Auch auf die 15-Kilometer-Regel bei einer Inzidenz von über 200 verzichtet das Bundesland aktuell. Jedoch dürfen sich auch die Bremerinnen und Bremer nur mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Haushalts treffen.

    Corona in Deutschland: In Hamburg gibt es noch keine Ausgangssperre

    Hamburg: In Hamburg gibt es ebenfalls keine Ausgangssperren. Die Menschen können auch ohne triftigen Grund ganztägig ihre Wohnung verlassen. Sogar Kitas bleiben in Hamburg geöffnet, der Regelbetrieb wurde lediglich eingeschränkt.

    Hessen: Eine nächtliche Ausgangssperre kann in Hessen in Hotspots verhängt werden. An drei aufeinanderfolgenden Tagen muss der Inzidenzwert dafür höher als 200 sein. Eine mögliche Ausgangssperre gilt dann von 21 Uhr bis 5 Uhr.

    Mecklenburg-Vorpommern: Auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt: Die 15-Kilometer-Regel und eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr soll in Hochrisikogebieten mit einer Inzidenz von über 200 gelten. Ansonsten wurden in Mecklenburg-Vorpommern keine weiteren Ausgangssperren verhängt.

    Niedersachen: Eine Ausgangssperre in Niedersachsen gibt es nicht. Der 15-Kilometer-Radius um die eigene Wohnung soll bei einem Inzidenzwert ab 200 gelten. Die Landesregierung überlässt allerdings den Kommunen, ob diese die Regel umsetzen oder nicht.

    Corona-Regeln in Deutschland: Sachsen hat den Lockdown bereits verlängert

    Nordrhein-Westfalen: Die 15-Kilometer-Regel wurde in die neueste Corona-Verordnung der Landesregierung nicht aufgenommen. Es liegt also an den Städten und Landkreisen, ab einem Inzidenzwert von 200 Maßnahmen wie diese umzusetzen.

    In dieser Reihenfolge wird in Deutschland gegen Corona geimpft

    Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Verordnung des Gesundheitsministeriums festgelegt.

    Zunächst sollen Menschen an die Reihe kommen, die unter "höchste Priorität" eingestuft sind. Dazu gehören Bürgerinnen und Bürger, die älter als 80 Jahre sind, ...

    ...genauso wie Menschen, die in Pflegeheimen betreut werden oder dort arbeiten.

    Auch Pflegekräfte in ambulanten Diensten und Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit erhöhtem Expositionsrisiko gehören dazu. Darunter fallen: Mitarbeiter in Corona-Impfzentren, Notaufnahmen oder Intensivstationen.

    "Höchste Priorität" haben außerdem Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Risikogruppen behandeln. Darunter ist zum Beispiel die Transplantationsmedizin gelistet.

    Als nächstes sollen Menschen geimpft werden, die unter "hohe Priorität" kategorisiert sind. In erster Linie sind das jene, die über 70 Jahre alt sind.

    Auch wer bestimmte Erkrankungen oder Behinderungen aufweist, fällt in diese Kategorie. Dazu gehören Trisomie 21 und Demenz. Auch wer eine Organtransplantation hatte, wird mit hoher Priorität geimpft.

    Es genügt außerdem, Kontaktperson von Menschen in Risikogruppen zu sein, um mit hoher Priorität geimpft zu werden werden. Dazu gehören enge Kontaktpersonen von Menschen über 80, von Schwangeren oder Bewohnern von Pflegeheimen. Auch Personen, die in Einrichtungen für Senioren oder für Menschen mit geistiger Behinderung leben, sollen mit hoher Priorität geimpft werden. Außerdem fallen Pflegerinnen und Pfleger, die Menschen mit Behinderung stationär oder ambulant betreuen, in diese Kategorie.

    Auch bestimmte Berufsgruppen sollen schnell an die Reihe kommen. Vor allem solche, die in der Öffentlichkeit aktiv sind und viel Kontakt zu Bürgern haben. Dazu gehören Polizisten und Ordnungskräfte, die auf Demonstrationen unterwegs sind, sowie Mitarbeiter in Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften oder Krankenhäusern.

    Als dritte Kategorie definiert das Gesundheitsministerium Menschen mit "erhöhter Priorität". Dazu gehört die Altersgruppe zwischen 60 und 70 Jahren.

    Außerdem sollen dann Menschen geimpft werden, die zwar in medizinischen Berufen arbeiten, aber einem niedrigerem Expositionsrisko ausgesetzt sind. Dazu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Laboren.

    Erhöhte Priorität haben auch Menschen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, diversen Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma.

    Auch bestimmte Berufsgruppen fallen in diese Kategorie. Darunter Lehrer und Erzieher, Polizisten, Regierungsmitarbeiter, Verwaltungsangestellte, Feuerwehrmänner und -frauen, Katastrophenschutz, THW oder Justiz.

    Erhöhte Priorität haben außerdem Menschen, die in kritischer Infrastruktur arbeiten. Dazu gehören Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentliche Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation.

    Auch Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen werden mit erhöhter Priorität geimpft.

    Wer nicht in eine dieser drei Kategorien fällt, wird ohne Priorität geimpft. Also erst dann, wenn Menschen aus diesen Kategorien an der Reihe waren.

    Rheinland-Pfalz: Ganz ähnlich ist die Situation in Rheinland-Pfalz. Die 15-Kilometer-Regel tritt nicht automatisch ab einem Inzidenzwert in Kraft, allerdings können Städte und Landkreise den Bewegungsradius der Menschen einschränken und damit beispielsweise auch beschließen, dass die Menschen in Rheinland-Pfalz nur noch aus triftigem Grund ihre Wohnung verlassen dürfen.

    Saarland: Auch das Saarland hat die 15-Kilometer-Regel abgeschwächt. Die Landesregierung hat nur tagestouristische Ausflüge verboten, der Besuch von Angehörigen, die weiter als 15 Kilometer entfernt wohnen, bleibt also weiterhin erlaubt.

    Sachsen: In Sachsen, wo die Inzidenzwerte derzeit besonders hoch sind, gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen die Menschen in Sachsen allerdings auch nur aus triftigen Gründen die Wohnung verlassen. Den 15-Kilometer-Radius wendet das Bundesland schon seit Mitte Dezember an. Die Landesregierung hat als einzige bislang den Lockdown bis mindestens 7. Februar verlängert.

    15-Kilometer-Regel: So unterschiedlichen setzen sie die Bundesländer um

    Sachsen-Anhalt: Wenn ein Landkreis in Sachsen-Anhalt fünf Tage am Stück einen Inzidenzwert von über 200 hat, ist er verpflichtet, die 15-Kilometer-Regel umzusetzen. Sollte im ganzen Bundesland der Inzidenzwert längerfristig über 200 liegen, kann diese Beschränkungen auf ganz Sachsen-Anhalt ausgeweitet werden.

    Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein tritt nicht automatisch die 15-Kilometer-Regel in Kraft, wenn Städte oder Kreise einen Inzidenzwert von über 200 haben. Allerdings können diese eine solche Regel umsetzen.

    Thüringen: Die Landesregierung empfiehlt ihren Bürgerinnen und Bürgern, alle Erledigungen in einem Umkreis von 15 Kilometern um die eigene Wohnung zu machen. Für Sport im Freien gilt diese Regel ohnehin.

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