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Corona-Pandemie: Ausgangssperren, Corona-Tests: Was Sie über die Bundes-Notbremse wissen müssen

Corona-Pandemie

Ausgangssperren, Corona-Tests: Was Sie über die Bundes-Notbremse wissen müssen

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    Leere Tische und Bänke stehen vor einer Kneipe in der Altstadt von Halle/Saale. Die Politik hat eine bundesweite Corona-Notbremse beschlossen.
    Leere Tische und Bänke stehen vor einer Kneipe in der Altstadt von Halle/Saale. Die Politik hat eine bundesweite Corona-Notbremse beschlossen. Foto: Hendrik Schmidt, dpa

    Was bedeutet die Änderung des Infektionsschutzgesetzes?

    Das Bundeskabinett hat am Dienstag beschlossen, das Infektionsschutzgesetz in einem wichtigen Punkt zu ändern. Damit ist nun eine bundesweit einheitliche Corona-Notbremse möglich. Sie greift ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Wenn also die Zahl der Neuansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den Wert 100 überschreitet, treten in den betroffenen Landkreisen oder kreisfreien Städten ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen in Kraft. Sie gelten so lange, bis der Wert an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet. Wiederum am übernächsten Tag treten die Verschärfungen dann wieder außer Kraft.

    Passanten stehen in Regensburg vor einem geschlossenen Geschäft.
    Passanten stehen in Regensburg vor einem geschlossenen Geschäft. Foto: Armin Weigel, dpa

    Warum braucht es diese Gesetzesänderung überhaupt?

    Bislang wurden die Infektionsschutzmaßnahmen in Konferenzen von Bund und Ländern beschlossen. Doch in der Umsetzung gab es zwischen den einzelnen Ländern teils gravierende Unterschiede. Mancherorts wurde mit Blick auf die Ungeduld in der Bevölkerung früh gelockert. In vielen Landkreisen stiegen die Corona-Zahlen wieder. Mutierte Virenstämme verschärfen die Situation.

    Stephan Pilsinger, CSU, begrüßt die Notbremse.
    Stephan Pilsinger, CSU, begrüßt die Notbremse. Foto: Naomi Rieger

    Der Arzt und CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger sagte unserer Redaktion: „Die bundesweite Notbremse ist leider notwendig, da der Föderalismus an dieser Stelle nicht wirklich funktioniert.“ Er ist sicher: „Wenn wir jetzt kein tiefgreifenden Maßnahmen ergreifen, droht in spätestens einem Monat eine Überlastung unseres Gesundheitssystems.“ Andererseits sei er aber auch „sehr zuversichtlich, dass dies der letzte Lockdown sein wird, da bis Ende Mai 30 bis 40 Prozent der erwachsenen Bevölkerung und alle über 60 geimpft sein werden.“

    Was kann der Bund nun über die Länder hinweg bestimmen?

    Wo die Notbremse in Kraft tritt, gelten automatisch nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 Uhr bis 5 Uhr, bestimmte Läden und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Der neue Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes sieht zudem vor, dass private Zusammenkünfte nur gestattet sind, wenn daran höchstens Angehörige eines Haushalts sowie eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis 14 Jahre teilnehmen. Ab einem Inzidenzwert von 200 wird auch der Präsenzunterricht an Schulen automatisch untersagt. Der Bund kann die Liste der Maßnahmen zudem bei Bedarf erweitern.

    Was hat es mit der Testangebotspflicht für Firmen auf sich?

    Beschlossen hat das Kabinett außerdem eine Pflicht für Unternehmen, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Kosten tragen die Arbeitgeber, die Tests können aber über die Überbrückungshilfen mit staatlich gefördert werden.

    Was sagen die Gegner?

    Neben Union und SPD unterstützen auch die Grünen die Bundes-Notbremse. Heftiger Widerstand kommt dagegen von Linkspartei, AfD und Liberalen.

    Stephan Thomae.
    Stephan Thomae. Foto: W. Kumm, dpa

    FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae sagte unserer Redaktion: „Der Regierungsentwurf weist gravierende Mängel auf und ist geeignet, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger sowohl in die Pandemiebekämpfung der Politik, als auch in die Integrität der Verfassungsorgane, insbesondere des Deutschen Bundestages, nachhaltig und massiv zu schädigen.“ Es sei unverständlich, dass sich die Pandemiebekämpfung der Bundesregierung mehr als ein Jahr nach Ausbruch noch immer nur in der Repression erschöpfe. Damit würden „weitere soziale und wirtschaftliche Kollateralschäden“ offenbar hingenommen.

    Wie lange wird es dauern, bis das geänderte Gesetzt angewandt werden kann?

    Der Änderung des Infektionsschutzgesetzes muss nun den Bundestag passieren. Geht alles nach dem Plan der schwarz-roten Koalition, könnte dies bis zum Mittwoch, 21. April, gelingen. Anschließend muss das Gesetz auch den Bundesrat passieren. Doch es gibt Streit, ob es sich um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt, das automatisch in Kraft tritt, wenn die Länderkammer innerhalb einer Frist keinen Einspruch erhebt. Das sieht etwa die bayerische Landesregierung so. Die FDP im Bundestag ist dagegen der Meinung, dass der Bundesrat aktiv zustimmen muss. Laut Fraktionsvize Thomae greife das Gesetz nämlich in die Bund-Länder-Finanzen ein, wenn etwa Eltern bei den Ländern Entschädigung für Kinderbetreuung forderten wegen Schulschließungen, die der Bund angeordnet hat. Die Angelegenheit könnte bis vors Bundesverfassungsgericht gehen, glaubt er.

    Angela Merkel (CDU)
    Angela Merkel (CDU) Foto: Hannibal Hanschke/Reuters/Pool/dpa

    Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat dagegen auf eine zügige Verabschiedung der Bundes-Notbremse gegen die dritte Coronavirus-Welle gedrängt. „Je schneller es geht, umso besser ist das natürlich – sowohl im Bundestag als auch dann im Bundesrat“, sagte sie nach Kabinettssitzung in Berlin.

    Was passiert, wenn bei einer Inzidenz von 100 die „Corona-Notbremse“ in Kraft tritt

    Private Kontakte Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen, insgesamt höchstens fünf Menschen. Kinder bis 14 Jahre zählen extra. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt das nicht. Bei Todesfällen dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen.

    Ausgangsbeschränkungen Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnahmen sind gesundheitliche oder andere Notfälle, die Berufsausübung oder die Betreuung Unterstützungsbedürftiger, Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender.

    Freizeiteinrichtungen Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

    Läden Geschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel samt Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau tragen.

    Kultur und Zoos Theater, Opern- und Konzerthäuser, Bühnen, Musikklubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten müssen schließen.

    Sport Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt – allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen.

    Gastronomie Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung von Obdachlosen und Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Zwischen 21.00 und 5.00 Uhr ist nur die Auslieferung zulässig.

    Körpernahe Dienstleistungen Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei sind Masken auf FFP2-Niveau zu tragen. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

    Nah- und Fernverkehr In Bus, Bahn und Taxi sind FFP2-Masken Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

    Tourismus Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

    Schulen Schüler und Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Hier gilt eine eigene Notbremse: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Dies gilt auch für Kitas; die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 200 liegt.

    Was passiert in der Zwischenzeit, vor allem, wenn die Infektionszahlen weiter steigen?

    Bis das Infektionsschutz in Kraft tritt, bleibt es dabei, dass die Länder wie bisher über die jeweiligen Corona-Maßnahmen bestimmen. Diese können auch künftig durchaus strenger sein, als die vom Bund verlangten. Bayern etwa schließt Schulen bereits ab einer Inzidenz von 100 für den Präsenzunterricht. Berlin dagegen hält sie auch bei Werten über 200 offen. Das wäre nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr möglich. Bayern aber dürfte die strengeren Maßnahmen beibehalten.

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