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Bundesgerichtshof: BGH-Urteil betrifft Millionen Menschen: Alte Lebensversicherungen bleiben gültig

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil betrifft Millionen Menschen: Alte Lebensversicherungen bleiben gültig

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    Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zu Lebensversicherungen gefällt.
    Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zu Lebensversicherungen gefällt. Foto: Uli Deck (dpa)

    Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, haben europarechtliche Vorgaben zur Widerspruchsbelehrung nicht verletzt und sind rechtens. Millionen Verbraucher haben insoweit keinen Anspruch auf Rückabwicklung damals geschlossener Verträge, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. 

    Kunde kündigte Lebensversicherung vorzeitig

    Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde des Versicherers Deutscher Herold 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach dem damals noch möglichen Policenmodell bekam er die Belehrung zu seinem Recht, binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten zu können, aber erst zusammen mit dem Versicherungsschein zugeschickt. 2004 kündigte er dann die Versicherung vorzeitig und bekam rund 4600 Euro weniger ausbezahlt, als er an Prämien einbezahlt hatte.

    Er klagte deshalb 2011 und wollte den Vertrag nachträglich rückabwickeln. Nach seiner Auffassung sind alle Verträge auf Grundlage des Policenmodells unwirksam, weil EU-Recht eine Belehrung noch vor Vertragsabschluss fordere.

    14-tägige Frist

    Der BGH wies dies nun zurück: Es sei zwar richtig, dass die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss gemeinsam mit dem Versicherungsschein den Kunden zugesandt worden sei. Solche Verträge galten damals während dieser 14-tägigen Frist aber als "schwebend unwirksam": Kunden hätten in dieser Zeit problemlos von dem Vertrag zurücktreten können. Taten sie es nicht, sei der Vertrag nach 14 Tagen rückwirkend wirksam geworden.

    Laut BGH verstößt dieses 2008 aufgegebene Modell nicht gegen die vom EU-Recht vorgegebenen Informationspflichten der Versicherungen. Dort bliebe es dem jeweils nationalen Recht überlassen, wie das Zustandekommen von Versicherungsverträgen geregelt werde. Der BGH habe deshalb den Fall auch nicht dem EuGH vorlegen müssen, wie der Kläger meinte. 

    Die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen hatte in der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass ein gegenteiliges Urteil auch für Versicherte "erhebliche Risiken" bedeutet hätte. Seien Verträge nach dem Policenmodell grundsätzlich unwirksam, könnten Versicherungsunternehmen bei solch einem Ausgang ebenfalls alte Verträge kündigen. afp/AZ

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