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Bayern und Hessen: Schutz vor Stalkern soll verschärft werden: Bayern kritisiert bisheriges Gesetz

Bayern und Hessen

Schutz vor Stalkern soll verschärft werden: Bayern kritisiert bisheriges Gesetz

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    Nach dem Willen der beiden Bundesländer Bayern und Hessen sollen die geltenden Regelungen zum Schutz vor Stalkern verschärft werden.
    Nach dem Willen der beiden Bundesländer Bayern und Hessen sollen die geltenden Regelungen zum Schutz vor Stalkern verschärft werden. Foto: Britta Pedersen dpa

    Nach dem Willen der beiden Bundesländer Bayern und Hessen sollen die geltenden Regelungen zum Schutz vor Stalkern verschärft werden. Im Bundesrat legten beide Länder am Freitag einen Gesetzentwurf vor, nach dem der Straftatbestand des Stalkings - also des unerlaubten Nachstellens - künftig schärfer formuliert werden soll. Der Entwurf wird nun in den Ausschüssen des Bundesrats beraten.

    Stalking: Wie massiv lauert der Täter dem Opfer auf

    "Die Gesellschaft kann es nicht hinnehmen, wenn Recht und Gesetz nur suboptimalen Schutz für Opfer bieten", sagte der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) im Bundesrat für den Vorstoß zu einer Änderung des Straftatsbestands. Künftig soll es bei der Strafbemessung auch darauf ankommen, wie massiv und nachhaltig der Täter dem Opfer auflauert, es bedroht oder mit Anrufen und E-Mails überzieht und damit psychischen Druck erzeugt. Nach Angaben Bayerns werden jährlich bundesweit mehr als 24.000 Stalking-Fälle polizeilich erfasst.

    Bayern bemängelt Stalking-Gesetz

    Stalking ist in Deutschland seit 2007 strafbar und kann mit Geldstrafen oder in schweren Fällen mehreren Jahren Haft geahndet werden. Nach Ansicht Bayerns, das die Gesetzesänderung federführend gefordert hatte, läuft das bisherige Gesetz ins Leere, weil auf polizeiliche oder gerichtliche Hilfe nur diejenigen hoffen könnten, die wegen eines Stalkers konkrete Schutzmaßnahmen ergreifen und etwa ihre Telefonnummer oder sogar den Arbeitsplatz wechseln. Wer den Stalkern standhalte, falle durchs Raster. afp/AZ

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