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BGH-Urteil: Keine Bewährung bei millionenschweren Steuersünden

BGH-Urteil

Keine Bewährung bei millionenschweren Steuersünden

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    Der Bundesgerichtshof will Steuerhinterzieher in Zukunft härter bestrafen.
    Der Bundesgerichtshof will Steuerhinterzieher in Zukunft härter bestrafen. Foto: Uli Deck, dpa

    Steuerhinterzieher von Millionenbeträgen müssen nun mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden am Dienstag, eine Bewährungsstrafe komme nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen infrage. Damit bestätigten sie ihre bisherige Rechtsprechung.

    Die Karlsruher Richter hoben das Urteil gegen einen ehemaligen Unternehmer aus Bayern auf, der insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro an Steuern hinterzogen hatte und vom Landgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. Die Strafzumessung sei fehlerhaft, urteilte der BGH (Az. 1 StR 525/11).

    Strafminderung nur bei gewichtigen Gründen

    Dabei stellte der BGH klar: Nur besonders gewichtige Milderungsgründe können in solchen Fällen eine Bewährungsstrafe rechtfertigen. So hätte das Landgericht nicht mildernd berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzugezogen hatte. "Ob das ein Milderungsgrund ist, wenn man sich von seinem Steuerberater über die Frage beraten lässt: ,Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut?'", fragte der Vorsitzende Richter Armin Nack mit leiser Ironie.

    Auch ein Geständnis müsse nicht unbedingt zur Strafmilderung führen, sagte Nack. "Wenn die Unterlagen alle in den Händen der Ermittlungsbehörden sind, hat das sicherlich kein großes Gewicht." Denn dann bleibe ohnehin nicht mehr viel zu bestreiten. Auch die Nachzahlung der fälligen Steuern dürfte nach der Entscheidung des BGH Steuerbetrüger nicht viel helfen: "Damit wird nur das geleistet, was jeder sowieso leisten muss", betonte Nack.

    Angeklagter hinterzog 1,1 Millionen Euro

    Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf Aktien im Wert von 7,2 Millionen DM erhalten, in seiner Einkommensteuererklärung aber falsch deklariert. Deshalb berechnete ihm das Finanzamt knapp 900.000 Euro zu wenig. Anschließend ließ er sich einen Trick einfallen, um auch für seine Einnahmen als Geschäftsführer weniger Steuern zahlen zu müssen: Er verzichtete zum Schein auf ein Gehalt und veranlasste die "Schenkung" des Geldes an seine Frau und seine Kinder. Die Schenkungssteuer war wesentlich niedriger als die eigentlich fällige Lohnsteuer - damit hinterzog der Angeklagte nochmals 240.000 Euro.

    Erschwerend ist nach Ansicht der Richter in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte falsche Unterlagen hergestellt hatte, um eine Schenkung vorzutäuschen. In einem solchen Fall handele es sich in der Regel um eine besonders schwere Tat.

    "Ein deutliches Signal an die Instanzgerichte"

    Bereits 2008 hatte der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe die Strafe in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dennoch wurden auch danach immer wieder Steuerkriminelle zu Bewährungsstrafen verurteilt, obwohl die hinterzogenen Beträge an oder über der Millionengrenze lagen.

    "Das Urteil setzt ein deutliches Signal an die Instanzgerichte", sagt der Berliner Strafverteidiger und Steuerrechts-Experte Carsten Wegner: "Der BGH meint die Millionengrenze sehr ernst." Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Angeklagte eher versuchen, in erster Instanz mit einem Deal zu einem milden Urteil zu kommen - solche Fälle gelangen nicht zum BGH, wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten. dpa

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