Eine Woche nach ihrer Einführung steht die Sperrstunde für Berliner Bars und Kneipen auf wackeligen Füßen. Sie halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, erklärte das Verwaltungsgericht am Freitag. Auf Antrag von elf Wirten kippte das Gericht die Sperrstunde.
Erwartet wurde, dass zahlreiche weitere Betriebe sich nicht mehr an die Vorgabe gebunden fühlen, um 23.00 Uhr zu schließen. Unverändert gilt, dass danach kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden darf.
Das Verwaltungsgericht befand, die Sperrstunde sei für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens nicht erforderlich. Wegen des Ausschankverbots bestehe auch die Gefahr einer alkoholbedingten "Enthemmung" nach 23.00 Uhr nicht.
Der Senat scheiterte am Freitagabend zunächst mit dem Versuch, die Sperrstunde trotzdem weiter flächendeckend durchzusetzen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) erteilte nicht die erhoffte Zwischenverfügung. Es nannte die Begründung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar. Die Entscheidung über die Beschwerde des Senats in der Hauptsache steht aber noch aus.
Die rot-rot-grüne Landesregierung hatte wegen der erheblich gestiegenen Infektionszahlen in der vergangenen Woche beschlossen, dass Restaurants, Bars, Kneipen und die meisten Geschäfte zwischen 23.00 und 6.00 Uhr geschlossen bleiben müssen. Die Regelung war am vergangenen Wochenende in Kraft getreten. Bund und Länder hatten sich das erst in dieser Woche zum Vorbild genommen: Sie vereinbarten am Mittwoch, dass es in Corona-Hotspots künftig generell eine Sperrstunde um 23.00 Uhr in der Gastronomie geben solle. Dies soll ab 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche gelten.
Der Senat hob hervor, dass die Sperrstunde nun nur für die elf Gastronomen außer Kraft gesetzt ist, die erfolgreich vor Gericht gezogen sind. Ähnlich äußerte sich das Oberverwaltungsgericht. "Dies ist vollkommen inakzeptabel", hieß es dazu vom Hotel- und Gaststättenverband. Er ging am Freitag davon aus, dass nun alle Betriebe wieder wie üblich auch nach 23.00 Uhr geöffnet bleiben.
Das Verwaltungsgericht fand in seinem Beschluss zahlreiche Argumente gegen die Sperrstunde. Sie sei für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens nicht erforderlich, befanden die Richter. Sie bezogen sich auf das Robert Koch-Institut. Beobachtet worden seien demnach Fallhäufungen bei Feiern im Familien- und Freundeskreis, in Einrichtungen wie etwa Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und in Verbindung mit religiösen Veranstaltungen sowie Reisen.
Gastwirte könne nicht pauschal unterstellt werden, dass sie die Vorgaben zum Alkoholverbot nicht einhielten. "Allein die bessere Kontrollmöglichkeit einer Sperrstunde könne daher hier nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme herangezogen werden." Weil das Infektionsumfeld Gaststätte eine untergeordnete Bedeutung habe, sei die Sperrstunde zudem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Niko Härting hatten die Bar- und Clubbesitzer auch argumentiert, die Sperrstunde führe dazu, dass sich junge Menschen dann an anderen Orten träfen, für die keine Hygienekonzepte gelten. Auch dagegen, dass die Wirte nach 23.00 Uhr keinen Alkohol ausschenken dürfen, sind nach Dehoga-Angaben inzwischen ebenfalls Eilanträge gestellt worden. Die Entscheidung darüber steht noch aus.
© dpa-infocom, dpa:201016-99-967285/8 (dpa)