Auch wenn in Bayern die Inzidenzen langsam sinken, sind viele Kliniken weiterhin an ihren Grenzen. Deshalb wird die 2G-Regel nun ausgeweitet. Das gilt auch für den bayerischen Einzelhandel. Dort haben vom heutigen Mittwoch, 8. Dezember 2021, an nur noch Geimpfte und Genesene Zugang. Damit setzt die Regierung im Freistaat einen Bund-Länder-Beschluss vom 02.12.21 um. Doch es gibt bei der 2G-Regel im Handel auch Ausnahmen: die Geschäfte des täglichen Bedarfs. Außerdem: Die Obergrenze in Ladengeschäften liegt bei 10 Quadratmeter pro Kunde laut aktueller Verordnung. In Hotspots besteht aktuell sogar eine Obergrenze im Handel für Kunden: Sie beträgt 20 Quadratmeter pro Person.
Im Bericht aus der Kabinettssitzung vom 3. Dezember heißt es: "Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter 2G-Bedingungen gestattet, soweit sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen."
2G im Einzelhandel in Bayern: Ausnahmen
Doch welche Läden zählen überhaupt zum täglichen Bedarf? Hier der Überblick:
- Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Schuhgeschäfte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Parfümerien
- Optiker
- Hörakustiker
- Tankstellen
- Verkauf von Presse und Tabakwaren
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte
- Tierbedarfsmärkte
- Futtermittelmärkte
- Bau- und Gartenmärkte
Per Twitter betonte das Bayerische Wirtschaftsministerium, dass bei Click&Collect-Angeboten keine 2G-Regel gilt.
Baumärkte in Bayern: Gilt 2G im Baumarkt?
Im Gegensatz zur sächsischen Notfallverordnung, laut der auch in Baumärkten 2G gilt, ist der Stand in bayerischen Baumärkten: Ungeimpfte dürfen weiterhin für Haus und Garten einkaufen. Im Freistaat gilt ab 08.12.2021 keine 2G-Regel im Baumarkt.
Schuhgeschäfte in Bayern: 2G-Regel beim Schuhe kaufen?
Auch Schuhgeschäfte zählen zu den Ausnahmen. Die 580 Schuhgeschäfte in Bayern wurden ausdrücklich gleichgestellt mit dem Lebensmittelhandel und Getränkemärkten, mit Apotheken und Reformhäusern, mit Drogerien und Postfilialen – anders als in allen anderen Bundesländern.
Grund dafür ist ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom März diesen Jahres. Damals hatte ein Schuhhändler aus Schweinfurt geklagt. Die Richter des 20. Senats bestimmten, dass die Versorgung mit Schuhen wichtig ist, um die der Gesunderhaltung dienenden Bewegung und Sportausübung zu ermöglichen. In allen anderen Bundesländern greift im Schuhladen die 2G-Regel. Zwar gab es auch außerhalb von Bayern ähnliche Klagen, die Gerichte haben aber bis heute nicht entschieden.