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Urteil: BGH: Kinder müssen trotz Kontaktabbruch für Pflege der Eltern zahlen

Urteil

BGH: Kinder müssen trotz Kontaktabbruch für Pflege der Eltern zahlen

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    Das Urteil hat bundesweit Auswirkungen auf Städte und Gemeinden. Denn sie müssen oft über die Sozialhilfe für die Pflegekosten alter Menschen aufkommen, wenn deren Rente dafür nicht reicht.
    Das Urteil hat bundesweit Auswirkungen auf Städte und Gemeinden. Denn sie müssen oft über die Sozialhilfe für die Pflegekosten alter Menschen aufkommen, wenn deren Rente dafür nicht reicht. Foto: Oliver Berg (dpa)

    Erwachsene Kinder müssen die Heimkosten von Mutter und Vater selbst dann tragen, wenn die Eltern seit Jahrzehnten jeden Kontakt verweigert haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Ein Beamter aus Bremen muss daher 9000 Euro an das Pflegeheim seines mittlerweile gestorbenen Vaters zahlen. Beide hatten seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr - auf Betreiben des Vaters, der seinen Sohn sogar enterbt hatte. Dennoch sei der Anspruch auf Elternunterhalt hier nicht verwirkt, stellte der BGH fest.

    Als sich der Vater von ihm abwandte, war er schon volljährig

    Der Grund für den Richterspruch: Der Beamte war schon volljährig, als sein Vater sich von ihm abwandte. Nach der Scheidung der Eltern 1971 hatten Vater und Sohn anfangs noch losen Kontakt. Doch bereits das bestandene Abitur des Sohnes ein Jahr später war dem Vater nur ein Achselzucken wert. Annäherungsversuche des Sohnes in den folgenden Jahren wehrte der Friseur stets ab, 1998 setzte er schließlich seine Lebensgefährtin als Erbin ein und enterbte sein Kind bis auf den sogenannten strengsten Pflichtteil.

    Der bloße Kontaktabbruch gegenüber einem erwachsenen Kind sei zwar eine Verfehlung, urteilte der BGH. Es müsste jedoch mehr dazu kommen, damit der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei und damit nicht bestehe. Eine solche "schwere Verfehlung" sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Vater habe sich in den ersten 18 Lebensjahren um sein Kind gekümmert und damit in einer Zeit, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei. Damit habe er seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.

    Die Richter gaben damit der Stadt Bremen recht. Diese hatte den Betrag von dem Beamten eingefordert. Die Stadt hatte die Heimkosten übernehmen müssen, nachdem die schmale Rente des Vaters dafür nicht mehr ausgereicht hatte. dpa

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