Karfreitag ist einer der wichtigsten Gedenktage im christlichen Glauben. Um den ersten Charakter des Feiertags zu wahren, gilt er deshalb als sogenannter stiller Feiertag. In ganz Deutschland gelten strengere Regeln als an regulären Feiertagen, allerdings ist es nicht einheitlich geregelt. Festgehalten ist das in den jeweiligen Feiertagsgesetzen oder Feiertagsschutzverordnungen der Bundesländer. Der Begriff „Tanzverbot“ ist kein juristisch fest definierter Ausdruck, sondern hat sich umgangssprachlich so eingebürgert, weil öffentliche Tanzveranstaltungen an vielen stillen Feiertagen verboten sind. Häufig sind aber auch Sport- oder Musikveranstaltungen verboten.
Tabelle: Ab diesen Uhrzeiten gilt am Karfreitag das Tanzverbot
Wenn es um das sogenannte „Tanzverbot“ geht, ist Bayern häufig als strengstes Bundesland im Visier. Obwohl das Bußgeld bei Missachtung der Regelungen besonders hoch sein kann, sind die Uhrzeiten, an denen das Verbot gilt, teilweise weniger strikt als in anderen Bundesländern. In Baden-Württemberg zum Beispiel sind öffentliche Tanzveranstaltungen bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr verboten und erst am Karsamstag ab 20 Uhr wieder erlaubt. Rheinland-Pfalz hat die mit Abstand strengste Regelung: Ab Gründonnerstag 4 Uhr morgens bis Ostersonntag 16 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen nicht erlaubt.
Übrigens formuliert jeder Gesetzestext die Verbote ein wenig anders, auch der Schankbetrieb ist manchmal erlaubt oder explizit verboten. Eines haben sie aber gemeinsam: Der „ernste Charakter“ des Feiertags soll durch die Verbote bewahrt werden. In der Tabelle haben wir Ihnen die Uhrzeiten für alle Bundesländer aufgelistet. Zu den verbotenen Aktivitäten gehören öffentliche Tanz-, Sport-, Musik- und andere Unterhaltungsveranstaltungen, wenn sie die Feiertagsruhe stören. Die Uhrzeiten variieren je nach Veranstaltungstyp. Die folgenden Uhrzeiten beziehen sich nur auf öffentliche Tanzveranstaltungen:
Bundesland | Verbotene Aktivitäten | Wann sind Tanzveranstaltungen verboten? | Strafe bei Verstoß | Rechtsgrundlage |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Tanz, Sport, laute Unterhaltungsveranstaltungen | Gründonnerstag 18:00 Uhr – Karsamstag 20:00 Uhr | Bis 1.500 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Baden-Württemberg (1953) |
Bayern | Tanz, Musik in Gaststätten, Sport | Karfreitag 00:00 – 24:00 Uhr | Bis 10.000 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Bayern |
Berlin | Tanz, Musik in Lokalen, Sport mit Unterhaltung | Karfreitag 04:00 – 21:00 Uhr | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsschutzverordnung Berlin (1954) |
Brandenburg | Tanz, Musik, Unterhaltung, Sport | Karfreitag 00:00 – Karsamstag 04:00 Uhr | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsgesetz Brandenburg (1991/2015) |
Bremen | Tanz, Musik, Sport, Unterhaltung | Karfreitag 06:00 – 21:00 Uhr | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsgesetz Bremen (1954) |
Hamburg | Tanz, Musik, Unterhaltung | Karfreitag 05:00 – 24:00 Uhr | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsschutzverordnung Hamburg (1970, zuletzt geändert 2024) |
Hessen | Tanz, Musik, Sport, Unterhaltung | Karfreitag 00:00 – 24:00 Uhr (Teil eines Verbots Do–Sa) | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsgesetz Hessen (1952) |
Mecklenburg-Vorpommern | Tanz, Musik, Sport | Karfreitag 00:00 – Karsamstag 18:00 Uhr | Bis 5.000 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (1990, geändert 2016) |
Niedersachsen | Tanz, Musik, Sport, Unterhaltung | Gründonnerstag – Karsamstag 24:00 Uhr | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsgesetz Niedersachsen (1952) |
Nordrhein-Westfalen | Tanz, Musik, Sport, Film, Märkte | Gründonnerstag 18:00 Uhr – Karsamstag 06:00 Uhr | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen (1989) |
Rheinland-Pfalz | Tanz, Musik, Sport, Unterhaltung | Gründonnerstag 04:00 Uhr – Ostersonntag 16:00 Uhr | Bußgeld nicht beziffert | Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz (1950er Jahre, zuletzt geändert 2018) |
Saarland | Tanz, Musik, Sport, Unterhaltung | Gründonnerstag 04:00 Uhr – Karsamstag 24:00 Uhr | Bis 1.500 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Saarland (1976) |
Sachsen | Tanz, Sport, Unterhaltung | Karfreitag 00:00 – 24:00 Uhr | Bis 5.000 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Sachsen (1995) |
Sachsen-Anhalt | Tanz, Musik, Sport, Unterhaltung | Karfreitag 00:00 – 24:00 Uhr | Bis 1.500 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Sachsen-Anhalt (1992) |
Schleswig-Holstein | Tanz, Musik, Sport | Karfreitag 02:00 – Karsamstag 02:00 Uhr | Bis 5.000 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Schleswig-Holstein (reformiert 2016) |
Thüringen | Tanz, Musik, Sport, Unterhaltung | Karfreitag 00:00 – 24:00 Uhr | Bis 5.000 € Bußgeld | Feiertagsgesetz Thüringen (1994) |
Tanzverbot an Karfreitag: Wie teuer wird es bei Verstößen?
Wer sich nicht an die Regeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. In einigen Gesetzen sind die Beträge festgehalten. Am teuersten wird es in Bayern (bis 10.000 Euro), Mecklenburg-Vorpommern (bis 5000 Euro), Sachsen (bis 5000 Euro), Schleswig-Holstein (bis 5.000 Euro) und Thüringen (bis 5.000 Euro). In den anderen Feiertagsgesetzen ist das Bußgeld nicht explizit festgehalten. Wichtig dabei: Die Regeln beziehen sich auf öffentliche Veranstaltungen. Wer als Privatperson den Nachbarn an Karfreitag zu laut ist, muss sich eventuell zwar auch mit der Polizei auseinandersetzen, je nach Vergehen wird es aber meist bei einer Ruhestörung und einer Verwarnung bleiben.
Übrigens: Christen essen an Karfreitag kein Fleisch. Auch andere Verbote gelten an Karfreitag. Obwohl alle Geschäfte geschlossen sind, dürfen Bäckereien zu bestimmten Uhrzeiten öffnen. Falls Sie das Zeitfenster verpassen, können Tankstellen weiterhelfen, da sie an Karfreitag trotzdem öffnen dürfen.
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