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Zuschuss: Staat vergibt nach Zwangspause wieder Zuschuss: Wer kann die 1700 Euro jetzt bekommen?

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Staat vergibt nach Zwangspause wieder Zuschuss: Wer kann die 1700 Euro jetzt bekommen?

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    Die Beratung zur energetischen Sanierung wird nun wieder bezuschusst.
    Die Beratung zur energetischen Sanierung wird nun wieder bezuschusst. Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    Nach dem finanzpolitischen Erdbeben der Haushaltskrise Ende letzten Jahres stoppte die Ampel-Koalition alle Förderprogramme aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) - darunter den Zuschuss für die Energieberatung. Für Hausbesitzer war das ein Schock, schließlich ist das Hinzuziehen eines Energieberaters nicht nur für die energetische Sanierung, etwa für den Einbau einer Wärmepumpe, sondern ab 2024 auch für den Einbau einer Gasheizung zur Pflicht geworden

    Nach der "Antrags- und Bewilligungspause", die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 erforderlich war, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schreibt, soll es nun zwei Monate später weitergehen mit der Förderung. Wir erklären in diesem Artikel, was 2024 bei der Förderung der Energieberatung gilt. 

    Zuschuss für Energieberatung 2024: Wer hat Anspruch auf die Förderung?

    Grundsätzlich gilt: Eine Energieberatung zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden soll die Betroffenen laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) bei der Entscheidung zur Nutzung nachhaltiger, das heißt fossilfreier Energien unterstützen. Für die Bundesregierung leistet die Energieberatung daher "einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes", wie auf bafa.de nachzulesen ist.

    Dabei kann nicht nur für den Einbau einer Wärmepumpe, einer Pelletheizung oder gar für die Komplettsanierung eines Hauses ein Zuschuss beantragt werden, sondern auch für die Wahl des richtigen energetischen Konzepts für die eigenen, gemieteten oder gepachteten vier Wände. Apropos: Anspruch auf den Zuschuss zur Energieberatung haben nach Angaben des Bafa:

    • Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden
    • WEGs im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, demnach die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer, auch Sondereigentümer oder Miteigentümer genannt
    • Nießbrauchsberechtigte, das heißt Personen mit Dauerwohnrecht, allerdings darf eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers nicht fehlen
    • Mieter und Pächter, auch hier muss die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vorliegen

    Am Anspruch für die staatliche Förderung einer Energieberatung hat sich demnach nichts geändert. Doch wie sieht es bei der Höhe der Förderung aus?

    Zuschuss für Energieberatung 2024: Höhe der Förderung im neuen Jahr

    Seit dem 19. Januar können Anträge für entsprechende Förderprogramme wieder gestellt und bewilligt werden, heißt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz - darunter eben auch die Förderung zur Energieberatung. Hierbei knüpft die Zuschuss-Höhe an alten Richtwerten an. Vom Staat bezuschusst werden laut Bafa demnach:

    • 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern
    • 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten
    • zusätzliche Förderung für WEG: 500 Euro einmalig pro WEG bei Erläuterung der Beratungsergebnisse im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung

    Das zuständige Bundesministerium weist zudem darauf hin, dass der Zuschuss für die Energieberatung ab dem 1. Januar 2024 nur dann bewilligt werden kann, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutsche Energie-Agentur (dena) unter energie-effizienz-experten.de gelistet ist. 

    Übrigens: Kann man die Wärmepumpe-Investition zusätzlich von der Steuer absetzen?

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