Diebstahl im Supermarkt: Hört man davon, geht der erste Gedanke meist zu Taschen- oder Ladendieben, die sich ihre Opfer gezielt aussuchen und zuschlagen. Doch beim Einkaufen hat fast jeder schon einmal den Tatbestand des Diebstahls erfüllt - ganz ohne es zu wissen.
Besonders leicht kann das passieren, wenn es eigentlich nur ein kleiner Einkauf werden sollte, ein Einkaufswagen oder -Korb sich kaum lohnen, aber die Hände dann doch zu schnell mit Brötchen, Milch, Butter und Schokolade gefüllt sind. Die Chips für den Filmeabend werden dann eben kurz im Rucksack oder in der mitgebrachten Tasche zur Kasse getragen. Aber darf man das oder ist man dann schon ein Dieb?
Übrigens: Mit Tante Enso soll ein neuer Supermarkt nach Deutschland kommen, der rund um die Uhr geöffnet hat. Und in einem Rewe-Supermarkt gibt es schon gar keine Kassen mehr.
Eigene Tasche im Supermarkt: Wann ist man ein Dieb?
Der Tatbestand des Diebstahls ist im Strafgesetzbuch (StGB) unter Paragraf 242 geregelt. Dort heißt es in Satz 1, "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Damit eine solche Tat als Diebstahl gilt, muss sie keinen Erfolg haben. Nach Satz 2 ist schon der Versuch starfbar. Wie lässt sich das aber auf den Supermarkt und die Chips im Rucksack übertragen?
Dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zufolge dürfen Waren im Supermarkt grundsätzlich nicht in der eigenen Tasche transportiert werden. Schon das Ablegen der Ware in der eigenen Tasche werde als Diebstahl gewertet. Hintergrund ist, dass die Kundin oder der Kunde die unbezahlte Ware - diese gehört zu dem Zeitpunkt noch dem Supermarkt - so in ihren oder seinen persönlichen Gewahrsam bringt und sozusagen dem Supermarkt "wegnimmt".
Einkäufe in der eigenen Tasche: Macht man sich im Supermarkt wirklich strafbar?
Der Anwaltskanzlei Said zufolge handelt es sich nicht immer gleich um einen Diebstahl, wenn Waren im Supermarkt in einer eigenen Tasche zur Kasse transportiert werden. Bei einem offenen Einkaufskorb etwa "liegt in der Regel keine Wegnahme und kein Diebstahl vor, da der Zugriff des Supermarktinhabers nach wie vor gewährleistet ist".
Anders sieht es bei Stoffbeuteln, einem Rucksack oder anderen gänzlich oder fast gänzlich geschlossenen Taschen aus. Da der Supermarktinhaber die Waren in diesen Fällen nicht mehr sehen kann und von außen keinen Einblick hat, liege hier ein Gewahrsamsbruch, also eine Wegnahme und damit ein Diebstahl, nahe. In den meisten dieser Fälle wäre der objektive Tatbestand des Diebstahls laut der Anwaltskanzlei erfüllt.
Wie sieht es aber mit dem subjektiven Tatbestand aus? Im Gesetzestext heißt es, dass eine Absicht bestehen muss, bei der Täterin oder dem Täter muss also ein Vorsatz vorliegen, damit eine Tat als Diebstahl gilt. Will die Kundin oder der Kunde die Chips aus dem Beispiel oben aber von vornherein bezahlen, obwohl sie im Rucksack bis zur Kasse gebracht wurden, liegt der Anwaltskanzlei zufolge kein Vorsatz vor.
Geht ein solcher Fall vor Gericht, ist es der Kanzlei zufolge aber oft so, dass anhand der objektiven Tatbestände auf einen Vorsatz geschlossen werde. Um dieses Problem zu umgehen würden Ladendetektive meist erst nach der Kasse eingreifen. Wer die Waren aus dem Rucksack oder dem Stoffbeutel ganz normal bezahlt, hat nichts zu befürchten.
Übrigens ist es laut dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auch verboten Waren im Supermarkt zu öffnen und zu konsumieren. Auch dabei handelt es sich um Diebstahl. Wer besonders großen Durst oder Hunger hat, kann dem Ministerium zufolge vorher beim Marktleiter nachfragen und stößt dann vielleicht auf Kulanz. Gleiches gilt übrigens bei der eigenen Tasche im Supermarkt. Wer merkt, dass die Waren nicht mehr nur mit den Händen getragen werden können, kann fragen, ob es in Ordnung ist, wenn der Einkauf im eigenen Stoffbeutel oder Rucksack zur Kasse gebracht werden.