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Schöffe werden: Bewerbung, Gehalt und Aufgaben im Gericht

Schöffengericht

Schöffe werden: Wie kann man sich bewerben und verdient man etwas?

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    Wer Schöffin oder Schöffe werden möchte, kann sich jetzt dafür bewerben.
    Wer Schöffin oder Schöffe werden möchte, kann sich jetzt dafür bewerben. Foto: dpa (Symbolbild)

    Mit dem Slogan "Der Rechtsstaat braucht dich!" bewirbt das Bundesministerium für Justiz (BMJ) derzeit das Ehrenamt als Schöffin oder Schöffe. Gesucht werden deutschlandweit rund 60.000 Menschen, die das Amt in der Amtsperiode von 2024 bis 2028 ausüben. Sie arbeiten dann an insgesamt 753 Strafgerichten – aufgeteilt in 638 Amts- und 115 Landgerichte. 

    Da das Auswahlverfahren über Vorschlagslisten der Kommunen läuft, müssen sich mindestens 120.000 Kandidatinnen und Kandidaten auf das Ehrenamt bewerben. Möglich ist das noch bis Ende März. Aber wie bewirbt man sich eigentlich für das Schöffenamt? Worauf ist zu achten? Welche Rechte und Pflichten hat man und wird man für seine Zeit auch entlohnt? Alle Antworten finden Sie im Artikel.

    Was ist das Schöffenamt?

    Laut dem BMJ leisten Schöffinnen und Schöffen mit ihrer ehrenamtlichen Arbeit einen "wichtigen Beitrag für die Gesellschaft". Sie begleiten Gerichtsprozesse von der Anklage bis zum Urteil. Gemeinsam mit der Berufsrichterin oder dem Berufsrichter am Amts- oder Landgericht entscheiden zwei Schöffinnen oder Schöffen über Schuld oder Unschuld von Angeklagten. Zudem reden sie auch bei der Höhe des Strafmaßes mit. Im Einsatz sind die Ehrenamtlichen am sogenannten Schöffen- oder Jugendschöffengericht oder an einem Landgericht.

    Das Schöffenamt soll das deutsche Rechtswesen laut BMJ besser und transparenter machen. Deshalb suchen Gerichte alle fünf Jahre neue Schöffinnen und Schöffen. Die Wahl für die Amtsperiode von 2024 bis 2028 findet in diesem Jahr statt.

    Wer kann sich als Schöffin oder Schöffe bewerben?

    Wer sich für das Schöffenamt bewerben möchte, muss nach den Angaben des BMJ ein paar Voraussetzungen erfüllen. Bewerberinnen und Bewerber...

    • ... müssen zum Stichtag am 1. Januar 2024 mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt sein.
    • ... müssen die deutsche Staatsbürgerschaft haben und die deutsche Sprache beherrscht.
    • ... müssen straffrei sein.
    • ... dürfen nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als inoffizielle Mitarbeiterin oder inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR tätig gewesen sein.

    Abgesehen von diesen Voraussetzungen setzt das BMJ auf Vielfalt und ermutigt jede und jeden sich zu bewerben. Übrigens: Juristische Vorkenntnisse oder eine Ausbildung sind für das Schöffenamt nicht nötig. Aber als Schöffin oder Schöffe sollte man vorurteilsfrei und verantwortungsbewusst sein. Als Jugendschöffin oder Jugendschöffe an einem Jugendgericht sind erzieherische Erfahrungen hilfreich. Außerdem sollte man meinungsstark und überzeugungsfähig sowie in der Lage sein, den Beratungen in einem Gerichtsverfahren zu folgen.

    Wie bewirbt man sich als Schöffin oder Schöffe?

    Wer sich als Schöffin oder Schöffe bewerben möchte, muss einen Antrag stellen. Die entsprechenden Unterlagen können online unter schoeffenwahl2023.de heruntergeladen oder in der Kommune der Bewerberinnen und Bewerber angefordert werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular geht dann zurück an die Verwaltung der zuständigen Stadt oder Gemeinde. Wer sich als Jugendschöffin oder -schöffe engagieren möchte, kann die Unterlagen auch an das zuständige Jugendamt senden. 

    Wer seine Bewerbungschancen verbessern möchte, kann sich beispielsweise von politischen Vereinigungen vorschlagen lassen. Laut BMJ berücksichtigen einige Gemeinden solche Vorschläge vorrangig. Aber auch Angaben zur Motivation erleichtern dem Wahlgremium später die Entscheidung.

    Wie geht es nach der Bewerbung als Schöffin oder Schöffe weiter?

    Ist die Bewerbung einmal abgeschickt, heißt es warten. Die Kommunen stellen sogenannte Vorschlagslisten zusammen, die im Anschluss veröffentlicht werden. Vorgeschlagen werden müssen mindestens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten wie benötigt. Deutschlandweit müssen für 60.000 Schöffinnen und Schöffen also 120.000 Menschen vorgeschlagen werden.

    Anhand der Vorschlagslisten entscheidet der Wahlausschuss dann wer in der nächsten Amtsperiode als Hauptschöffin- oder -schöffe beziehungsweise Ersatzschöffin oder -schöffe tätig sein wird. Wer gewählt wird, wird per Post darüber informiert. Wer bis Dezember 2023 keinen Brief erhalten hat, ist nicht gewählt worden.

    Werden Schöffinnen und Schöffen für ihr Ehrenamt entlohnt?

    Mit dem Ehrenamt als Schöffin oder Schöffe ist ein großer Zeitaufwand verbunden. Die Frage, ob sie dafür auch entlohnt werden, liegt also nahe. Gleich vorab: Bezahlt wird das Schöffenamt nicht, aber wer es ausübt, erhält eine Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, ist unterschiedlich: 

    • Wer mit dem Auto kommt, erhält 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
    • Für jede Stunde, die das Ehrenamt einnimmt, werden 7 Euro berechnet.
    • Wer einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, also beispielsweise Kinder hat, erhält 17 Euro pro Stunde.
    • Für einen Verdienstausfall aufgrund des Ehrenamts werden 29 Euro pro Stunde berechnet. Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Tage anfallen oder Schöffinnen beziehungsweise Schöffen innerhalb von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen im Einsatz waren, gilt ein erhöhter Satz. Die Entschädigung liegt dann bei 55 Euro pro Stunde. Der Höchstsatz liegt bei 73 Euro pro Stunde und kommt zum Tragen, wenn in einem Verfahren mehr als 50 Tage nötig sind.

    Welche Pflichten haben Schöffinnen und Schöffen und was sagt der Arbeitgeber?

    Wer zur Schöffin oder zum Schöffen gewählt wurde, muss an terminierten Verhandlungen teilnehmen. Von dieser Pflicht können die Ehrenamtlichen nur aufgrund wichtiger Gründe entbunden werden. Dazu zählt beispielsweise die Sorge vor Befangenheit in einem bestimmten Fall oder aber die Verwandtschaft mit Zeugen oder Angeklagten. Auch wer einen Unfall hatte oder krank ist, kann sich befreien lassen. 

    Verpflichtungen in der Arbeit zählen grundsätzlich nur in besonders wichtigen Fällen als Entschuldigung. Ansonsten muss der Arbeitgeber Schöffinnen und Schöffen für die Ausübung ihres Ehrenamtes freistellen. 

    Insgesamt gilt: Die Ehrenamtlichen müssen eine Verhandlung vom Anfang bis zum Ende begleiten und anwesend sein. Denn nur so hören sie laut BMJ alles und können am Ende ein faires Urteil fällen. Bei der Urteilsfindung zählt die Stimme von Schöffinnen und Schöffen nämlich wie die der Richterin oder des Richters.

    Welche Rechte haben Schöffinnen und Schöffen?

    Wer das Schöffenamt ausübt, arbeitet auch eng mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern zusammen. Diese müssen die Schöffinnen und Schöffen ausführlich informieren. Zudem haben die Ehrenamtlichen unter Umständen das Recht auf Akteneinsicht und die Verhandlung muss so geführt werden, dass sie dem Verfahren folgen können. Fachausdrücke und Förmlichkeiten müssen also erklärt werden. 

    Die Ehrenamtlichen bilden sich zu jedem Prozess eine eigene Meinung und sind an der Urteilsfindung beteiligt. Enthalten dürfen sie sich nicht. Stellt sich das Urteil aber im Nachhinein als falsch heraus, wird aufgehoben oder abgeändert, können Schöffinnen und Schöffen rechtlich nicht belangt werden.

    Weitere Informationen zum Schöffenamt sind online unter schoeffenwahl2023.de zu finden, aber auch Volkshochschulen, der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter sowie die Kommunen beantworten Fragen und beraten Interessierte.

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