Wenn Rentnerinnen und Rentner nach einem langen Arbeitsleben zu einem festgelegten Zeitpunkt in Rente gehen, müssen manche von Ihnen schon bald Pflege in Anspruch nehmen. Dafür gibt es von der Pflegekasse ein bestimmtes Budget. Wer mehr Angebote zur Unterstützung im Alltag möchte, kann das mit Hilfe des sogenannten Umwandlungsanspruchs machen. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie im Artikel.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Wenn Rentner, die pflegebedürftig sind, die Pflegesachleistungen in einem Monat nicht oder nur zu einem Teil ausgeschöpft haben, können die restlichen in zusätzliche Betreuungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe der umgewandelten Summe hängt zum einen vom Sachleistungsbetrag des Pflegegrades ab und zum anderen von der Höhe der bereits genutzten Leistunge. Es können bis zu 40 Prozent des maximalen Sachleistungsbetrages umgewandelt werden. Gesetzlich geregelt ist der Umwandlungsanspruch in Paragraph 45a Absatz 4 Sozialgesetzbuch XI.
Laut Onlineratgeber pflege.de können die umgewandelten Sachleistungen für Angebote genutzt werden, die Rentnerinnen und Rentner im Alltag unterstützen. Das kann etwa eine Alltagsbetreuung, eine stundenweise Betreuung oder eine Haushaltshilfe sein.
Diese Leistungen würden sonst über den Entlastungsbetrag laufen. Da dieser dann nicht genutzt wird, kann er durch den Umwandlungsanspruch aufgestockt werden. So können die Leistungen der Pflegekasse je nach Bedarf eingesetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass Rentner zwar die 125 Euro Entlastungsbetrag ansparen können, die umgewandelten Sachleistungen hingegen nicht. Diese müssen immer im jeweiligen Monat beansprucht werden. Dafür kann der Umwandlungsanspruch aber jeden Monat genutzt werden.
Welche Voraussetzungen müssen für den Umwandlungsanspruch vorliegen?
Damit Rentnerinnen und Rentner den Umwandlungsanspruch überhaupt nutzen können müssen sie bereits einen Pflegegrad erhalten haben. Damit haben sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse.
Folgende Voraussetzungen müssen auf die Pflegesituation von Rentnern pflege.de zufolge zutreffen, damit sie den Umwandlungsanspruch nutzen können:
- Die zu pflegende Person wird zuhause gepflegt
- Die zu pflegende Person hat mindestens Pflegegrad 2
- Die zu pflegende Person erhält Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
- Die zu pflegende Person hat den monatlichen Anspruch auf die Pflegesachleistung nicht oder nur teilweise genutzt
Übrigens: Das Geld, dass Rentnerinnen und Rentner für die Pflege ausgeben, können sich sich teilweise wieder vom Staat zurückholen. Wenn das Geld im Alter trotzdem nicht reicht, können Rentner diverse Zuschüsse beantragen und bis zu 5000 Euro aus einem Härtefallfonds erhalten. Außerdem kann auch mit einem Rentenausweis bares Geld gespart werden. Zuvor kann allerdings auch schon versucht werden, die Rente aufzubessern.
Was muss beim Umwandlungsanspruch beachtet werden?
Wer Sachleistungen in Betreuungsleistungen umwandeln möchte, muss dafür keinen Antrag im Voraus stellen. Die Pflegesachleistung wird dem Ratgeberportal zufolge stets vorranging abgerechnet. Danach kann analysiert werden, wie hoch der Anspruch auf Umwandlung ist.
Beim Umwandlungsanspruch werden die Kosten - wie auch beim Entlastungsbetrag - von der Pflegekasse übernommen und zwar nach dem Kostenerstattungsprinzip. Es werden also die Kosten für die zusätzlichen Entlastungsangebote für den jeweiligen Monat rückwirkend erstattet. Dafür müssen die Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Welche Möglichkeiten gibt es beim Umwandlungsanspruch?
1. Möglichkeit: Kombination aus Pflegesachleistungen und Umwandlungsanspruch
Rentnerinnen und Rentner, die vom ambulanten Pflegedienst betreut werden, aber nicht das komplette Budget für Pflegesachleistungen in diesem Monat benötigen, haben einen Restanspruch übrig. Diesen können sie für Betreuungsleistungen nutzen.
2. Möglichkeit: Kombinationsleistungen
Rentnerinnen und Rentner, die einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, zudem aber noch von Angehörigen zuhause gepflegt werden, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen nutzen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kombinationsleistung. In dieser Konstellation werden Pflegesachleistungen mit einem anteiligen Pflegegeld gegengerechnet.
Wer die vereinbarte Pflegesachleistung in einem Monat nicht vollständig nutzt, kann auf den Umwandlungsanspruch zurückgreifen. Hier wird der Umwandlungsbetrag so angesehen, als wäre er für einen Pflegedienst eingesetzt worden. So werden laut dem Ratgeberportal Umwandlungsbetrag und Pflegesachleistungen summiert, damit der Anspruch des anteiligen Pflegegeldes bestimmt werden kann.
3. Möglichkeit: Kombination aus Pflegegeld und Umwandlungsanspruch
Auch Rentnerinnen und Rentner, die nur Pflegegeld beziehen, können den Umwandlunsanspruch nutzen und damit bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrages umwandeln. In diesem Fall wird der Umwandlungsbetrag so gesehen, als wäre er für Pflegesachleistungen verwendet worden. Rentner haben daher Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.
Tabelle: Umwandlungsanspruch
In der folgenden Tabelle wird dargestellt, welche Beträge Rentnerinnen und Rentner umwandeln können, wenn der Umwandlungsanspruch 40 Prozent entspricht - also beim Maximum liegt:
Pflegegrad | Höchstbetrag der Pflegesachleistung (pro Monat) | Maximale Umwandlungssumme (pro Monat) |
Pflegegrad 2 | 724,00 € | 289,60 € |
Pflegegrad 3 | 1.363,00 € | 545,20 € |
Pflegegrad 4 | 1.693,00 € | 677,20 € |
Pflegegrad 5 | 2.095,00 € | 838,00 € |
Übrigens: Rentnerinnen und Rentner, die im Pflegeheim sind, dürfen nur einen bestimmten Betrag als Schonvermögen behalten.