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Recht: Raser: Fahrverbot bei Schwerbehinderung verhältnismäßig?

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Raser: Fahrverbot bei Schwerbehinderung verhältnismäßig?

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    Das Amtsgericht Wesel entschied, dass ein Fahrverbot trotz gesundheitlicher Einschränkungen verhältnismäßig sein kann, und betonte, dass gesundheitliche Gründe keine Rechtfertigung für Verkehrsverstöße sind.
    Das Amtsgericht Wesel entschied, dass ein Fahrverbot trotz gesundheitlicher Einschränkungen verhältnismäßig sein kann, und betonte, dass gesundheitliche Gründe keine Rechtfertigung für Verkehrsverstöße sind. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn

    Bei verhängten Fahrverboten wird vor Gericht zuweilen um die Verhältnismäßigkeit gestritten. So wird etwa vorgebracht, auf das Auto unbedingt angewiesen zu sein. Aber auch bei gesundheitlichen Einschränkungen und Arztbesuchen per Auto kann einmonatiges Fahrverbot verhältnismäßig sein, wenn eine Abgabefrist von vier Monaten eingeräumt wird. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Wesel (Az.: 9 OWi 292/23), auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.

    Raserei soll mit Bußgeld und Fahrverbot bestraft werden

    Im Fall ging es um einen Mann, der auf einer eigentlich für Autos gesperrte Straße gefahren war, ohne dort Anlieger gewesen zu sein. Dazu überschritt er dabei das vor Ort zulässige Tempo von 50 km/h massiv. Dort fuhr er mindestens 94 km/h, und auf einem weiteren Abschnitt waren es sogar mindestens 102 km/h anstelle der erlaubten 70 km/h.

    Darauf folgte ein Bußgeld von 445 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Letzteres wollte der Autofahrer verhindern. Dabei führte er seine Schwerbehinderung an, aufgrund derer und diesbezüglich notwendiger regelmäßiger Arztbesuche ihm ein Fahrverbot nicht zugemutet werden könnte.

    Doch das Gericht sah das Fahrverbot als gerechtfertigt an. Die Verstöße erachtete es als erheblich und eine Einwirkung auf den Betroffenen empfand es als notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Den Angaben zufolge wurde dem Autofahrer eine viermonatige Abgabefrist des Führerscheins und damit ausreichend Zeit eingeräumt.

    So könne er um das Verbot herum so planen, dass ihn dieses nach Möglichkeit nicht belastet. Etwa könnten Termine für Arztbesuche während der Verbotszeit in andere Zeiträume verlegt oder die anfallenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis wahrgenommen werden.

    Kein Freifahrtschein - das machte das Gericht deutlich

    Ganz klar machte das Gericht: Auch gesundheitliche Einschränkungen sind demnach kein Freifahrtschein für Verkehrsverstöße. Das Gericht sah den Mann vielmehr in der Verantwortung, seine Fahrweise an seine besonderen Umstände anzupassen und den Führerschein nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen.

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