Ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird zu Hause gepflegt, laut dem Statistischen Bundesamt etwa 84 Prozent der rund fünf Millionen Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5. Häufig übernehmen Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die nötige Versorgung. Etwas mehr als ein Fünftel der Pflegebedürftigen (21,1 Prozent) wird außerdem von einem ambulanten Pflegedienst versorgt.
Ende 2021 - aktuellere Zahlen gibt es derzeit noch nicht - zählte das Statistische Bundesamt rund 442.900 Beschäftigte bei ambulanten Pflegediensten. Ab 31. August 2024 benötigen sie zur Abrechnung laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine sogenannte lebenslange Beschäftigtennummer - kurz: LBNR. Doch was ist das eigentlich genau?
Ambulante Pflege: Was ist eine lebenslange Beschäftigtennummer?
Für die ambulante Pflege gibt es laut dem BfArM ein eigenes Beschäftigtenverzeichnis, das BeVaP. Geregelt ist es in Paragraf 293 Absatz 8 SGB V. Dieser besagt, dass ambulante Pflegedienste sowie ambulante Betreuungsdienste oder deren Träger ihre Beschäftigten, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, in besagtes Verzeichnis eintragen müssen. Dadurch erhalten betroffene Pflegekräfte automatisch eine LBNR - also die lebenslange Beschäftigtennummer.
Benötigt wird die Nummer für die Umstellung auf eine papierlose, elektronische Abrechnung von erbrachten Pflegeleistungen mit der Kranken- oder Pflegekasse. Sie soll dem BfArM zufolge das bisherige Verfahren der "Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen". Aus diesem Grund müssen sich auch Einzelpflegekräfte im BeVaP registrieren, um eine LBNR zu erhalten.
Ursprünglich sollte die verpflichtende Umstellung bereits zum 1. Januar 2023 erfolgen, der Start wurde jedoch auf den 31. August 2024 verlegt. Aus diesem Grund kann die LBNR allerdings schon seit 2023 für Abrechnungen verwendet werden.
Bei der LBNR ist der Name auch Programm. Für Pflegekräfte ist es daher wichtig zu wissen, dass ihnen ihre Beschäftigtennummer tatsächlich ein Leben lang erhalten bleibt und sich nicht ändert - auch nicht bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder Namensänderungen. Zudem erhält jede Person, die im BeVaP registriert ist, nur eine Beschäftigtennummer, auch wenn sie bei mehreren Pflegediensten beschäftigt ist.