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Pflege: Pflegepersonal mit und ohne Ausbildung: So steigt der Mindestlohn bis 2025

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Pflegepersonal mit und ohne Ausbildung: So steigt der Mindestlohn bis 2025

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    Der Mindestlohn für Arbeitskräfte in der Pflege wurde zum 1. Dezember 2023 angehoben.
    Der Mindestlohn für Arbeitskräfte in der Pflege wurde zum 1. Dezember 2023 angehoben. Foto: Angelika Warmuth, picture alliance, dpa (Symbolbild)

    Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt in Deutschland laut der Bundesregierung aktuell bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. 2025 soll er auf 12,82 Euro steigen. Davon profitieren laut der Gewerkschaft Verdi rund 6,64 Millionen Menschen in Pflege arbeitet, verdient aber mehr. Denn Beschäftigte in Pflegeberufen haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Wert liegt. Zudem hatte sich die Pflegekommission im Februar 2022 auf eine schrittweise Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege sowie zusätzliche Urlaubstage geeinigt. Davon profitieren dem Bundesgesundheitsministerium zufolge rund 1,2 Millionen Beschäftigte.

    Die erste Erhöhung des Mindestlohns für Pflegekräfte ist in Deutschland zum 1. September 2022 erfolgt. Zuletzt wurde er am 1. Mai 2024 erhöht. Wie viel erhalten

    Pflegekommission: Wer entscheidet über den Mindestlohn in der Pflege?

    Die Pflegekommission ist an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angebunden. Insgesamt besteht die Kommission aus acht Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern der Pflegebranche. Die Kommission wurde dem Ministerium zufolge ab 2019 dauerhaft eingerichtet, ihre Mitglieder sind ehrenamtlich mit jeweils fünfjähriger Amtszeit tätig und nicht an Weisungen gebunden. 

    Die Pflegekommission entscheidet zwar nicht über die Mindestlöhne in der Pflegebranche, aber ihr Vorschlag gilt laut dem BMAS als Grundlage für deren Festsetzung. Für die aktuelle Verordnung über die Mindestlöhne in der Pflege hat sich die Pflegekommission für eine Laufzeit bis 1. Juli 2025 ausgesprochen. Erhöhungen sind für 1. Mai 2024 und 1. Juli 2025 vorgesehen.

    Mindestlohn in der Pflege: Was erhalten Pflegekräfte mit und ohne Ausbildung sowie Fachkräfte?

    Die Pflegekommission unterscheidet bei der Staffelung der Mindestlöhne nach der Qualifikation der Beschäftigten. Dementsprechend gelten für Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte ohne Ausbildung), für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung) und für Pflegefachkräfte andere Stufen.

    Der Bundesregierung zufolge werden die Mindestlöhne aller drei Gruppen folgendermaßen erhöht:

    Pflegefachkräfte:

    • Am 1. September 2022 wurde der Mindestlohn für Pflegefachkräfte von 15 Euro auf 17,10 Euro angehoben.
    • Am 1. Mai 2023 ist er auf 17,65 Euro gestiegen und am 1. Dezember 2023 auf 18,25 Euro.
    • Am 1. Mai 2024 ist der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 19,50 Euro gestiegen.
    • Zum 1. Juli 2025 soll der Mindestlohn auf 20,50 Euro steigen.

    Pflegekräfte mit ein- oder zweijähriger Ausbildung:

    • Am 1. September 2022 wurde der Mindestlohn für Pflegekräfte mit ein- oder zweijähriger Ausbildung von 12,50 Euro auf 14,60 Euro angehoben.
    • Am 1. Mai 2023 ist er auf 14,90 Euro gestiegen und am 1. Dezember 2023 auf 15,25 Euro.
    • Am 1. Mai 2024 ist der Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte auf 16,50 Euro gestiegen
    • Zum 1. Juli 2025 soll der Mindestlohn auf 17,35 Euro steigen.

    Pflegekräfte ohne Ausbildung:

    • Am 1. September 2022 wurde der Mindestlohn für Pflegekräfte ohne Ausbildung von 12 Euro auf 13,70 Euro angehoben.
    • Am 1. Mai 2023 ist er auf 13,90 Euro gestiegen und am 1. Dezember 2023 auf 14,15 Euro.
    • Am 1. Mai 2024 ist der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro gestiegen.
    • Zum 1. Juli 2025 soll der Mindestlohn auf 16,10 Euro steigen.

    Neben dem Mindestlohn erhöht sich für alle drei Gruppen zudem der Urlaubsanspruch. Verdi zufolge wurde der Anspruch 2022 von 26 Tagen auf 27 Tage erhöht. Seit 2023 haben Pflegekräfte bei einer Fünf-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 29 Tagen.

    Mindestlohn für Pflegekräfte: Für wen und in welchen Betrieben gilt er?

    Der Mindestlohn für Pflegekräfte, egal ob mit oder ohne Ausbildung oder Fachkraft, hat einen betrieblichen sowie einen persönlichen Geltungsbereich. 

    Verdi zufolge gilt der Pflege-Mindestlohn sowie andere Arbeitsbedingungen der Pflegebranche "für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen". 

    Nicht als Pflegebetrieb gelten hingegen Einrichtungen, die medizinische Vorsorge, Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft anbieten. Auch Betriebe mit Fokus auf die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker und behinderter Menschen zählen nicht in den Geltungsbereich. Auch Krankenhäuser sind außen vor.

    Übrigens: Wer pflegebedürftig ist, erhält infolge eines Pflegeantrags von der Pflegekasse einen Pflegegrad von 1 bis 5 zugeteilt. Der bestimmt auch darüber, welche Leistungen Betroffene erhalten.

    Nicht alle Beschäftigten in Pflegebetrieben erhalten den Pflegemindestlohn. Verdi zufolge gilt dieser für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht oder nur anteilig:

    • Auszubildende

    sowie Beschäftigte in folgenden Bereichen: 

    • Verwaltung
    • Haustechnik
    • Küche
    • hauswirtschaftliche Versorgung
    • Gebäudereinigung
    • Empfangs- und Sicherheitsdienst
    • Garten- und Geländepflege
    • Wäscherei
    • Logistik

    Der Pflegemindestlohn gilt für diese Beschäftigten anteilig, wenn sie mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Pflegebedürftigen zu tun haben.

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