Pflegebedürftige Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 werden finanziell durch die Pflegeversicherung unterstützt – egal ob gesetzlich oder privat. Welche Leistungen bezogen werden können und wie hoch diese ausfallen, hängt unter anderem vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab sowie von der Art der Pflege. Meist erhält die pflegebedürftige Person die jeweilige Pflegeleistung direkt, aber es gibt auch Leistungen, die speziell für pflegende Angehörige konzipiert wurden.
Da kann man schnell mal den Überblick verlieren. Einige Betroffene dürften sich daher fragen, was zum Beispiel der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld ist.
Kurz erklärt: Was ist Pflegegeld?
Pflegebedürftige sollen laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) dank des Pflegegelds selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Daher unterstützt die Pflegeversicherung Betroffene auch dann, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Pflegepersonen gepflegt werden. Anspruch auf Pflegegeld besteht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 1 kann man also kein Pflegegeld bekommen. Häufig wird die Leistung komplett oder teilweise als Anerkennung an die Pflegeperson weitergegeben, grundsätzlich kann die pflegebedürftige Person aber frei über die Verwendung des Pflegegelds entscheiden.
Zuletzt wurde das Pflegegeld im Rahmen der Pflegereform 2023 am 1. Januar 2025 erhöht. So viel steht Berechtigung laut dem BMG aktuell pro Monat zu:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 347 Euro (2024: 332 Euro)
- Pflegegrad 3: 599 Euro (2024: 573 Euro)
- Pflegegrad 4: 800 Euro (2024: 765 Euro)
- Pflegegrad 5: 990 Euro (2024: 947 Euro)
Übrigens: Weil das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person und nicht der Pflegeperson zusteht, die Belastung pflegender Angehöriger aber wächst, fordert der BKK Dachverband einen Pflegelohn.
Kurz erklärt: Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Anders als das Pflegegeld steht das Pflegeunterstützungsgeld Angehörigen pflegebedürftiger Personen und nicht den Betroffenen selbst zu. Laut dem BMG ist das Pflegeunterstützungsgeld eine Lohnersatzleistung für entgangenes Gehalt. In Anspruch genommen werden kann die Leistung für bis zu zehn Tage pro Jahr, wenn Beschäftigte in einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen Zeit für die Organisation der Pflege benötigen und nicht arbeiten können. Dabei richtet sich die Höhe der Leistung laut dem Pflegeportal pflege.de nach dem tatsächlich entgangenen Nettoverdienst. Allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze, denn das Pflegeunterstützungsgeld darf pro Kalendertag maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze betragen.
Kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht laut pflege.de etwa, wenn der Arbeitgeber den Lohn in dieser Zeit freiwillig weiter zahlt und keine finanziellen Einbußen entstehen, wenn Beschäftigte durch Pflegezeit oder Familienpflegezeit bereits von der Arbeit freigestellt sind oder es sich um Selbstständige, Beamte oder Bezieher von Arbeitslosen- oder Bürgergeld handelt.
Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld: Was ist der Unterschied?
Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld sind beides Leistungen der Pflegeversicherung und klingen recht ähnlich. Allerdings haben sie einen anderen Zweck und ansonsten nicht viel gemein. Das sind die Unterschiede im Überblick:
Wer hat Anspruch auf die Leistung?
- Pflegegeld: Anspruch auf Pflegegeld besteht laut dem BMG ab Pflegegrad 2. Ausgezahlt wird es an die pflegebedürftige Person, die auch über die Verwendung frei entscheiden kann.
- Pflegeunterstützungsgeld: Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen. Ausgezahlt wird die Leistung von der Pflegeversicherung an die Angehörigen und dient als Lohnersatzleistung. Die pflegebedürftige Person hat keinen Anspruch auf das Geld.
Wie hoch ist die Leistung?
- Pflegegeld: Das Pflegegeld ist in seiner Höhe nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person gestaffelt und beträgt monatlich zwischen 347 und 990 Euro. Wird das Pflegegeld nur anteilig bezogen – etwa weil die Kombinationsleistung genutzt wird – können die Beträge variieren.
- Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nicht nach dem Pflegegrad, sondern nach dem Nettogehalt der berufstätigen Person und soll das Gehalt widerspiegeln, das Betroffenen in der Bezugszeit tatsächlich entgangen ist.
Wie lange kann man die Leistung bekommen?
- Pflegegeld: Wer Anspruch auf Pflegegeld hat, erhält die Leistung in der Regel für unbegrenzte Zeit. Wichtig ist dabei, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Wechselt eine pflegebedürftige Person etwa von der häuslichen in die stationäre Pflege, besteht mit dem Umzug ins Pflegeheim auch kein Anspruch mehr auf Pflegegeld.
- Pflegeunterstützungsgeld: Pflegeunterstützungsgeld wird pro Jahr für maximal zehn Tage gezahlt. Diese Zeit kann laut pflege.de aber auch zwischen mehreren Personen aufgeteilt werden.
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