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Pflege: Pflegegrad, Pflegegeld und mehr: Was müssen Sie über die Pflege wissen?

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Pflegegrad, Pflegegeld und mehr: Was müssen Sie über die Pflege wissen?

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    Wer in Deutschland pflegebedürftig wird, kann einen Pflege-Leistungen beantragen und wird so finanziell unterstützt.
    Wer in Deutschland pflegebedürftig wird, kann einen Pflege-Leistungen beantragen und wird so finanziell unterstützt. Foto: Sina Schuldt, picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Der demografische Wandel und eine alternde Gesellschaft rücken das Thema Pflege in Deutschland immer mehr in den Fokus. Mehr und mehr Menschen sind auf Pflege angewiesen oder haben als Angehörige oder Pflegekraft damit zu tun. Während dem Statistischen Bundesamt Destatis zufolge 2021 noch rund fünf Millionen Menschen pflegebedürftig waren, ist anhand einer Pflegevorausberechnung davon auszugehen, dass bis 2040 zwischen 6 und 6,8 Millionen und bis 2070 6,9 bis 7,7 Millionen Menschen hierzulande pflegebedürftig sein werden.

    Was ist Pflege aber genau? Wer gilt als pflegebedürftig? Was ist ein Pflegegrad? Wer hat Anspruch auf Pflegegeld und andere Leistungen der Pflegeversicherung? All diese Fragen und mehr sollen in diesem Artikel beantwortet werden.

    Wer gilt als pflegebedürftig und kann Pflege-Leistungen beantragen?

    In Deutschland gilt laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) seit Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich oder privat Krankenversicherten. Wer im Alter, aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung auf Pflege oder Hilfe im Alltag angewiesen ist, ist also abgesichert - vorausgesetzt eine Pflegebedürftigkeit wird festgestellt.

    Dem Gesetz nach kann eine Pflegebedürftigkeit "in allen Lebensabschnitten auftreten". Demnach gilt laut dem BMG als pflegebedürftig, wer aus gesundheitlichen Gründen - diese können körperlich, geistig oder psychisch bedingt sein - in seiner Selbstständigkeit oder anderen Fähigkeiten eingeschränkt ist. Diese Einschränkung muss dauerhaft sein oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen, damit die Person als pflegebedürftig gilt.

    Ein Pflegeantrag kann gestellt werden, wenn die oder der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert war.

    Nach dem Pflegeantrag: Wie wird der Pflegegrad bestimmt?

    Nach dem Pflegeantrag folgt für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit laut dem BMG eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst bzw. bei der privaten Pflegeversicherung durch den Sozialmedizinischen Dienst. Anhand eines Fragebogens soll die individuelle Pflegesituation ermittelt und der nötige Pflegegrad bestimmt werden.

    Dazu werden sechs Lebensbereiche - Module genannt - genauer betrachtet und mit Punkten bewertet:

    • Modul 1: Mobilität
    • Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten
    • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    • Modul 4: Selbstversorgung
    • Modul 5: Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung
    • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

    Über alle Module hinweg können anhand einer komplexen Berechnung laut Paragraf 15 SGB XI maximal 100 Punkte erreicht werden. Auf Basis der erreichten Punktzahl wird anschließend der Pflegegrad bestimmt:

    • kein Pflegegrad: 0 bis unter 12,5 Gesamtpunkte
    • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
    • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
    • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
    • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
    • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Gesamtpunkte

    Diese Berechnung des Pflegegrads gilt für erwachsene Pflegebedürftige. Für Kinder gilt eine leicht abweichende Bewertung der Selbstständigkeit. Nach Paragraf 15 Absatz 6 SGB XI gilt ein Kind nämlich dann als pflegebedürftig, wenn es im Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten eingeschränkt ist. Kinder unter 18 Monaten werden zudem pauschal einen Pflegegrad höher eingeordnet als Erwachsene mit der gleichen Gesamtpunktzahl.

    Pflegegrad von 1 bis 5: Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige?

    Welche Leistungen Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhalten können, hängt von ihrem jeweiligen Pflegegrad ab. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Sie haben 2017 die ehemals drei Pflegestufen abgelöst. Von der Pflegeversicherung können Pflegebedürftige Leistungen in unterschiedlicher Höhe je nach Pflegegrad erhalten. Einige davon wurden im Rahmen der Pflegereform 2023 zum 1. Januar 2024 erhöht. Diese Leistungen gibt es laut dem Pflegeportal pflege.de :

    • Pflegegeld
    • Pflegesachleistungen
    • Tages- und Nachtpflege
    • Kurzzeitpflege
    • Verhinderungspflege
    • vollstationäre Pflege
    • Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag)
    • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    • Hausnotruf
    • Wohnraumanpassung
    • Wohngruppenzuschuss

    Personen mit einem Pflegegrad 1 leiden laut dem BMG unter einer "geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Weil Betroffene sich laut pflege.de meist noch relativ gut selbst versorgen können, steht ihnen nicht das volle Spektrum der Pflegeleistungen zu. Unter Umständen zahlt die Krankenkasse aber für Personen mit Pflegegrad 1 die Kurzzeitpflege. Möglich ist das etwa wenn sich deren Gesundheitszustand akut verschlimmert oder wenn beispielsweise nach einer Behandlung im Krankenhaus vorübergehend erhöhter Pflegebedarf besteht.

    So viel Geld können Personen mit Pflegegrad 1 von der Pflegeversicherung erhalten:

    • 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag)
    • bis zu 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    • 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
    • 4000 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
    • 214 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss

    Personen mit einem Pflegegrad 2 leiden laut dem BMG unter einer "erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Betroffene haben laut pflege.de Anspruch auf das gesamte Spektrum an Pflegeleistungen.

    So viel Geld können Personen mit Pflegegrad 2 erhalten:

    • 332 Euro Pflegegeld pro Monat
    • 760 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
    • 689 Euro pro Monat für die Tages- und Nachtpflege
    • 1774 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
    • 1612 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege
    • 770 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
    • 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag)
    • bis zu 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    • 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
    • 4000 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
    • 214 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss

    Personen mit einem Pflegegrad 3 leiden laut dem BMG unter einer "schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Genau wie Betroffene mit Pflegegrad 2 können sie alle Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen - je nach Pflegesituation. Allerdings fallen die Leistungen bei Pflegegrad 3 deutlich höher aus.

    So viel Geld können Personen mit Pflegegrad 3 laut pflege.de erhalten:

    • 572 Euro Pflegegeld pro Monat
    • 1431 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
    • 1298 Euro pro Monat für die Tages- und Nachtpflege
    • 1774 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
    • 1612 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege
    • 1262 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
    • 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag)
    • bis zu 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    • 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
    • 4000 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
    • 214 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss

    Personen mit einem Pflegegrad 4 leiden laut dem BMG unter einer "schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". In der Regel sind Betroffene stark beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen.

    So viel Geld können Personen mit Pflegegrad 4 laut pflege.de erhalten:

    • 764 Euro Pflegegeld pro Monat
    • 1778 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
    • 1612 Euro pro Monat für die Tages- und Nachtpflege
    • 1774 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
    • 1612 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege
    • 1775 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
    • 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag)
    • bis zu 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    • 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
    • 4000 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
    • 214 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss

    Personen mit einem Pflegegrad 5 leiden laut dem BMG unter einer "schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung". Betroffene sind in der Regel stark auf die Hilfe von Pflegepersonen angewiesen.

    So viel Geld können Personen mit Pflegegrad 5 laut pflege.de erhalten:

    • 946 Euro Pflegegeld pro Monat
    • 2200 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
    • 1995 Euro pro Monat für die Tages- und Nachtpflege
    • 1774 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
    • 1612 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege
    • 2005 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
    • 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag)
    • bis zu 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    • 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
    • 4000 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
    • 214 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss

    Pflegegeld: Wer hat Anspruch und worauf ist zu achten?

    Pflegebedürftige, die zuhause durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen versorgt werden und mindestens einen Pflegegrad 2 haben, haben laut dem BMG Anspruch auf Pflegegeld. Wer berechtigt ist, erhält aktuell je nach Pflegegrad folgende monatliche Leistung von der Pflegekasse:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 316 Euro
    • Pflegegrad 3: 545 Euro
    • Pflegegrad 4: 728 Euro
    • Pflegegrad 5: 901 Euro

    Ausbezahlt wird das Pflegegeld übrigens laut dem Pflegeportal pflege.de in der Regel am ersten Werktag des Monats für den laufenden Monat.

    Zum 1. Januar 2024 ist der Leistungsanspruch beim Pflegegeld laut dem BMG im Rahmen der Pflegereform 2023 um fünf Prozent gestiegen. Das macht je nach Pflegegrad eine Erhöhung zwischen 16 und 45 Euro aus. Und nach dieser Anpassung steht schon zum 1. Januar 2025 die nächste Erhöhung – diesmal um 4,5 Prozent – an. 

    So hoch ist das Pflegegeld 2024 und 2025 für berechtigte Pflegebedürftige:

    20242025
    Pflegegrad 1--
    Pflegegrad 2332 Euro347 Euro
    Pflegegrad 3572 Euro598 Euro
    Pflegegrad 4764 Euro798 Euro
    Pflegegrad 5946 Euro989 Euro

    Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung ist das Pflegegeld an keinen bestimmten Zweck gebunden. Wofür es eingesetzt wird, ist folglich den Empfängerinnen und Empfängern selbst überlassen. Laut dem BMG kann die pflegebedürftige Person frei über die Verwendung des Pflegegeldes verfügen, trotzdem hat es sich dem Ministerium nach etabliert, das Pflegegeld als Anerkennung an die Angehörigen oder andere Personen weiterzugeben, die sich um die Pflege und Versorgung kümmern.

    Kurzzeitpflege bis Entlastungsbetrag: Die Leistungen der Pflegekasse erklärt

    Pflegebedürftige Personen haben je nach Pflegegrad und Art ihrer Pflege neben dem Pflegegeld Anspruch auf verschiedene weitere Leistungen der Pflegeversicherung. Was steckt aber hinter Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Co.? 

    Was sind Pflegesachleistungen? 

    Pflegesachleistungen werden üblicherweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet. Nach Paragraf 36 SGB XI handelt es sich um Leistungen einer professionellen häuslichen Pflegehilfe, die "körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung" übernimmt. Beispiele für Pflegesachleistungen sind laut pflege.de etwa die Körperpflege, die Umlagerung oder Hilfe beim Aufstehen, das An- und Entkleiden und mehr. 

    Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Dabei variiert die Höhe der Leistung laut dem BMG je nach Pflegegrad und die Pflegekasse übernimmt nur die tatsächlich entstandenen Kosten pro Monat und zahlt nicht den gesamten Betrag aus. Wer berechtigt ist, erhält aktuell je nach Pflegegrad folgende monatliche Leistung von der Pflegekasse:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 724 Euro
    • Pflegegrad 3: 1363 Euro
    • Pflegegrad 4: 1693 Euro
    • Pflegegrad 5: 2095 Euro

    Zum 1. Januar 2024 ist der Leistungsanspruch bei der Pflegesachleistung laut dem BMG im Rahmen der Pflegereform 2023 um fünf Prozent gestiegen. Nach dieser Anpassung steht zum 1. Januar 2025 die nächste Erhöhung – dann um 4,5 Prozent – an. So hoch ist die Leistung für berechtigte Pflegebedürftige 2024 und 2025:

     20242025
    Pflegegrad 1--
    Pflegegrad 2760 Euro794 Euro
    Pflegegrad 31431 Euro1496 Euro
    Pflegegrad 41778 Euro1858 Euro
    Pflegegrad 52200 Euro2299 Euro

    Was sind Tages- und Nachtpflege? 

    Die Tages- und Nachtpflege wird – wie der Name schon sagt – tagsüber oder nachts geleistet. Laut dem BMG soll so die häusliche Pflege ergänzt werden, wenn sie sonst nicht in ausreichendem Umfang geleistet werden kann. Üblicherweise findet die zeitweise Betreuung der pflegebedürftigen Person im Rahmen der Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung statt. Anspruch auf die Leistung haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Dem BMG zufolge wird die teilstationäre Pflege aber nur im Einzelfall gewährt, wenn diese erforderlich ist. Wer berechtigt ist, erhält aktuell je nach Pflegegrad folgende monatliche Leistung von der Pflegekasse:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 689 Euro
    • Pflegegrad 3: 1298 Euro
    • Pflegegrad 4: 1612 Euro
    • Pflegegrad 5: 1995 Euro

    Sinnvoll ist die Tages- und Nachtpflege laut pflege.de etwa für Pflegebedürftige, die alleine leben, die vergessen zu essen und zu trinken, die an Demenz leiden oder anderweitig kognitiv eingeschränkt sind sowie für Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen. Zudem kann die Tages- und Nachtpflege auch pflegende Angehörige entlasten, wenn diese etwa tagsüber arbeiten oder die in der Nacht nötige Pflege nicht leisten können.

    Was ist Kurzzeitpflege? 

    Mit der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige laut dem BMG für einen begrenzten Zeitraum vollstationär untergebracht werden, wenn die Pflege zuhause in dieser Zeit nicht oder noch nicht möglich ist. Das kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein, wenn der Pflegebedarf erhöht ist, oder wenn der Pflegefall sehr plötzlich eintritt. Anspruch auf die Leistung besteht ab Pflegegrad 2 für Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden.

    Dem BMG zufolge können mit der Kurzzeitpflege Leistungen von bis zu 1774 Euro für bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden - das gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 gleichermaßen. In dieser Zeit wird das Pflegegeld während der vollstationären Pflege zur Hälfte weitergezahlt.

    Übrigens: Personen mit Pflegegrad 1 haben zwar gegenüber der Pflegeversicherung keinen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege, unter Umständen zahlt die Krankenkasse aber bei Pflegegrad 1 die Kurzzeitpflege.

    Was ist Verhinderungspflege? 

    Ähnlich wie mit der Kurzzeitpflege können mit der Verhinderungspflege Zeiträume überbrückt werden, in denen pflegende Angehörige die Pflege nicht im nötigen Umfang leisten können. Gründe können etwa Urlaub, Krankheit oder aber eine nötige Auszeit sein. Über die Verhinderungspflege kann dann laut pflege.de eine vorübergehende Vertretung sichergestellt werden. Laut dem BMG wird daher auch von Ersatzpflege sowie von Urlaubs- oder Krankheitsvertretung gesprochen. Anspruch auf die Leistung besteht ab Pflegegrad 2 für Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden.

    Dem BMG zufolge kann die Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen oder 42 Tage pro Jahr mit Leistungen in Höhe von bis zu 1612 Euro in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird das Pflegegeld während der Ersatzpflege zur Hälfte weitergezahlt.

    Achtung: Wird die Verhinderungspflege durch nahe Verwandte oder Personen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, übernommen, zahlt die Pflegekasse maximal den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes. Diese maximale Leistung ergibt sich dann je nach Pflegegrad:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 474 Euro (1,5 x 316 Euro)
    • Pflegegrad 3: 817,50 Euro (1,5 x 545 Euro)
    • Pflegegrad 4: 1092 Euro (1,5 x 728 Euro)
    • Pflegegrad 5: 1351,50 Euro (1,5 x 901 Euro)

    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Wie wird das Budget kombiniert und was ändert sich mit dem Entlastungsbudget? 

    Die Budgettöpfe der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege sind in gewisser Weise verbunden. Laut dem BMG kann nicht ausgeschöpftes Budget aus der Kurzzeitpflege sowie der Verhinderungspflege für die jeweils andere Pflegeleistung als Erhöhungsbetrag genutzt werden. Wie funktioniert die kombinierte Finanzierung aber genau?

    Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege kann laut dem BMG auf bis zu 3386 Euro erhöht werden. Auf das normale Kurzzeitpflege-Budget in Höhe von 1774 Euro kann nämlich ein Erhöhungsbetrag in Form der noch nicht genutzten Mittel aus der Verhinderungspflege - maximal sind das 1612 Euro - angerechnet werden.

    Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege kann auf bis zu 2418 Euro erhöht werden. Auf das normale Verhinderungspflege-Budget in Höhe von 1612 Euro kann nämlich aus nicht genutzten Leistungen der Kurzzeitpflege ein maximaler Erhöhungsbetrag von 806 Euro angerechnet werden.

    Mit der Pflegereform 2023 soll die Finanzierung beider Leistungen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Dazu wird das sogenannte Entlastungsbudget zum 1. Juli 2025 eingeführt. Laut pflege.de werden die beiden getrennten Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege dann zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Schon ein Jahr früher zum 1. Januar 2024 wird das Entlastungsbudget für pflegebedürftige Kinder bis 25 Jahre mit einem Pflegegrad 4 oder 5 eingeführt. Der Gesamtumfang des Budget liegt laut dem Bundestag dann zunächst bei 3386 Euro und steigt zum 1. Juli auf 3539 Euro.

    Was ist vollstationäre Pflege? 

    Die vollstationäre Pflege als Leistung der Pflegeversicherung meint laut der AOK die Unterbringung und Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Dem BMG zufolge werden dabei die Pflegekosten bis zu einer maximalen Leistungshöhe je nach Pflegegrad übernommen. Nicht übernommen werden die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie je nach Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten.

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für die vollstationäre Pflege nutzen. Diese maximale Leistung pro Monat zahlt die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege:

    • Pflegegrad 1: 125 Euro
    • Pflegegrad 2: 770 Euro
    • Pflegegrad 3: 1262 Euro
    • Pflegegrad 4: 1775 Euro
    • Pflegegrad 5: 2005 Euro

    Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Was ist der Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die nicht in einem Pflegeheim, sondern zuhause gepflegt werden. Dabei soll die Leistung in Höhe von 125 Euro pro Monat laut dem BMG zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen. Pro Jahr können berechtigte Pflegebedürftige also 1500 Euro für solche Leistungen nutzen. 

    Dabei muss der Entlastungsbetrag nicht Monat für Monat genutzt werden. Laut dem BMG wird nicht ausgeschöpftes Budget auf den nächsten Monat übertragen. Auch Leistungsbeträge, die am Jahresende noch nicht verbraucht worden sind, können laut dem Ministerium noch bis 30. Juni des nächsten Jahres genutzt werden.

    Wofür kann der Entlastungsbetrag aber eingesetzt werden? Laut dem BMG ist die Leistung zweckgebunden und muss für "qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung Angehöriger" und "zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit" Pflegebedürftiger eingesetzt werden. So können etwa Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, zugelassener Pflegedienste sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden. Letztere können laut der Verbraucherzentrale etwa Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen, Sing- und Bastelgruppen, Bewegungsangebote, begleitete Spaziergänge und mehr bedeuten. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag außerdem für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen.

    Übrigens: Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden. Laut pflege.de handelt es sich nämlich um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Pflegebedürftige müssen also in Vorkasse gehen und können qualifizierte Leistungen anschließend mit einer Rechnung bei der Pflegeversicherung einreichen. 

    Was sind Pflegehilfsmittel?

    Bei Pflegehilfsmitteln unterscheidet die Pflegeversicherung laut dem BMG zwischen Verbrauchsprodukten und technischen Pflegehilfsmitteln. Damit die Kosten übernommen werden, müssen beide aber die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. 

    Technische Pflegehilfsmittel sind der AOK zufolge beispielsweise Pflegebetten, spezielle Pflegebett-Tische oder Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung. An den Kosten müssen sich Pflegebedürftige laut dem BMG mit einem Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro beteiligen. 

    Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz und mehr, werden pro Monat mit bis zu 40 Euro von der Pflegekasse erstattet. 

    Was ist der Hausnotruf?

    Der Hausnotruf bietet Pflegebedürftigen zusätzliche Sicherheit. Laut der Verbraucherzentrale handelt es sich dabei um ein elektronisches Meldesystem, mit dem Menschen in Notsituationen ohne große Schwierigkeiten Hilfe rufen können. Das geschieht meist über einen Knopf an einem Armband oder einer Halskette. Wird dieser betätigt, wird automatisch die Verbindung mit einer Notrufzentrale hergestellt, mit der die pflegebedürftige Person per Lautsprecher kommunizieren kann. Die monatlichen Kosten in Höhe von 25,50 Euro übernimmt die Pflegeversicherung bei Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5, wenn einige Kriterien erfüllt sind:

    • die Person lebt alleine oder ist häufig
    • aus gesundheitlichen Gründen kann es jederzeit zu einer Notsituation kommen
    • im Notfall könnte die Person nur mit Hilfe des Hausnotrufs einen Notruf absetzen

    Was ist die Wohnraumanpassung?

    Über die Wohnraumanpassung können Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad laut dem BMG einen Zuschuss für sogenannte Anpassungsmaßnahmen beantragen. Wenn diese die häusliche Pflege in der Wohnung oder dem Haus ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen, dann fördert die Pflegeversicherung die Wohnraumanpassung je Gesamtmaßnahme mit bis zu 4000 Euro. Beispiele sind etwa der Einbau eines Treppenlifts oder der pflegegerechte Umbau des Badezimmers.

    Was ist der Wohngruppenzuschuss?

    Ambulant betreute Wohngruppen werden laut dem BMG von der Pflegeversicherung besonders gefördert. In solchen Pflege-WGs können pflegebedürftige Menschen nämlich möglichst lange selbstständig und in einer häuslichen Umgebung wohnen, ohne dabei auf dich selbst gestellt zu sein. "Pflegebedürftige, die Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs und/oder den Entlastungsbetrag beziehen", können laut dem BMG daher in ambulant betreuten Wohngruppen auf Antrag zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 214 Euro im Monat erhalten, den sogenannten Wohngruppenzuschlag oder Wohngruppenzuschuss. Auch Personen mit Pflegegrad 1, die in einer Pflege-WG leben, haben Anspruch auf die Leistung.

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