Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Pflege: Was ist im Pflegeberufegesetz geregelt?

Pflege
26.06.2024

Was ist im Pflegeberufegesetz geregelt?

In der Pflege gibt es nur noch eine Ausbildung. Die ist im Pflegeberufegesetz geregelt.
Foto: Sven Hoppe, picture alliance, dpa (Symbolbild)

In der Pflege herrscht Personalmangel. Abhilfe soll unter anderem das Pflegeberufegesetz schaffen und die Pflegeausbildung attraktiver machen. Was regelt das Gesetz genau?

In Deutschland sind laut dem Statistischen Bundesamt rund fünf Millionen Menschen pflegebedürftig. Bis 2070 könnte diese Zahl der Pflegevorausberechnung zufolge 6,9 oder 7,7 Millionen betragen. Für 2049 sagt die Vorausberechnung mit 6,7 bis 7,5 Millionen Pflegebedürftigen nicht viel weniger voraus. Gleichzeitig herrscht in der Pflege allerdings ein Personal- und Fachkräftemangel. Einer Prognose des Statistischen Bundesamts zufolge fehlen bis 2049 zwischen 280.000 und 690.000 Pflegekräfte in Deutschland.

Der Pflegeberuf muss also attraktiver werden. Das ist schon lange klar. Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) wurde daher zum 1. Januar 2020 laut dem Pflegeportal pflege.de etwa die Ausbildung für Pflegefachkräfte grundlegend reformiert, um sie an die Herausforderungen in der Pflege anzupassen und ansprechender für den Nachwuchs zu gestalten. Was regelt das Pflegeberufegesetz aber genau?

Was ist das Pflegeberufegesetz?

Das Pflegeberufegesetz soll laut pflege.de die Qualität und Attraktivität der Pflegeausbildung stärken. Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zufolge hat das Pflegeberufegesetz die Pflegeausbildungen, die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz geregelt waren, zusammengeführt. Damit gibt es nicht mehr drei verschiedene Ausbildungen in der Pflege – Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege –, sondern nur noch eine generalistische Ausbildung.

Ziel des schon 2017 beschlossenen Gesetzes ist es, die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu modernisieren und den Beruf der Pflege aufzuwerten. Der erste Ausbildungsjahrgang mit dem neuen Gesetz hat zum 1. Januar 2020 begonnen.

Übrigens: Wer laut dem BMFSFJ vor dem 31. Dezember 2019 eine Pflegeausbildung nach den alten Gesetzen begonnen hat, kann diese auf Grundlage des Altenpflege- oder des Krankenpflegegesetzes noch bis zum 31. Dezember 2024 abschließen. Danach führen sie die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Altenpflegerin beziehungsweise Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpfleger. Als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann dürfen sie sich allerdings nicht bezeichnen.

Was regelt das Pflegeberufegesetz?

Grundsätzlich regelt das Pflegeberufegesetz die Ausbildung in der Pflege. Dazu gehören in Abschnitt 1 des PflBG etwa das Ausbildungsziel, die Dauer und Struktur der Ausbildung sowie der Ablauf der Ausbildung. Aber auch die Mindestanforderungen an die Pflegeschulen sowie deren Verantwortung während der Ausbildung sind hier neben anderen Bereichen geregelt.

Die weiteren Teile und Abschnitte des Gesetzes befassen sich etwa mit dem Ausbildungsverhältnis, der Finanzierung der Ausbildung, dem Pflegestudium, Anerkennungsmöglichkeiten und mehr.

Die wichtigsten Punkte des Pflegeberufegesetzes fasst pflege.de so zusammen:

  • die drei alten Pflegeausbildungen wurden zu einer generalistischen Ausbildung zusammengefasst
  • die generalistische Ausbildung dauert drei Jahre, nach zwei Jahren ist eine Vertiefung in der Pflege alter Menschen oder in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen möglich
  • die Berufsbezeichnungen Pflegefachfrau und Pflegefachmann wurden neu eingeführt
  • das Schulgeld für die Altenpflege wurde abgeschafft
  • die Ausbildungsqualität wurde durch Mindestanforderungen an die Pflegeschulen gesteigert
  • die generalistische Pflegeausbildung ist in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt
  • das Pflegestudium wurde neu eingeführt