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Pflege: Wann wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt?

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Pflege: Wann wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt?

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    Kann eine Person selbst nicht mehr entscheiden, kommt diese Aufgabe einem gesetzlichen Betreuer zu.
    Kann eine Person selbst nicht mehr entscheiden, kommt diese Aufgabe einem gesetzlichen Betreuer zu. Foto: Daniel Karmann, picture alliance, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland leben laut dem Statistischen Bundesamt rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Vorausberechnungen zufolge dürfte diese Zahl in den kommenden Jahren noch weiter ansteigen. Ein Grund dafür ist neben dem demografischen Wandel unter anderem der 2017 eingeführte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, nach dem Menschen schon früher als pflegebedürftig gelten und bereits bei geringeren Einschränkungen Pflegegrad 1 bekommen können. 

    Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingt - dabei kann es sich um körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen handeln - in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Diese Menschen sind auf Pflege angewiesen. In welchen Fällen wird darüber hinaus aber auch eine gesetzliche Betreuung nötig? 

    Pflege: Wann wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt?

    Eine gesetzliche Betreuung wird laut dem Pflegewegweiser der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen notwendig, wenn Menschen Entscheidungen nicht mehr selbstständig treffen können. Gründe können etwa eine Krankheit, ein Unfall, eine Behinderung oder das Nachlassen der geistigen Kräfte - etwa aufgrund einer Demenz-Erkrankung - sein. In solchen Fällen wird eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt. 

    Veranlasst werden kann eine gesetzliche Betreuung durch die pflegebedürftige Person selbst, Angehörige sowie durch Ärztinnen und Ärzte oder Freundinnen und Freunde von Betroffenen. Dazu wenden sich diese an das Betreuungsgericht. Im nächsten Schritt wird die betroffene Person befragt sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt, um zu ermittelt, in welchem Umfang eine gesetzliche Betreuung notwendig ist. Sieht das Betreuungsgericht einen Bedarf, legt es fest, für welche Lebensbereiche die Betreuung gilt. Das können laut dem Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) zum Beispiel folgende Themen sein: 

    • Gesundheit: ärztliche Behandlung sicherstellen, Pflegedienste beauftragen, Rehabilitationsmaßnahmen einleiten, für ausreichenden Schutz durch eine Krankenversicherung sorgen
    • Vermögen: Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen, Unterhaltspflichten prüfen, Schuldenregulierung einleiten, Erbangelegenheiten regeln, Vermögen und Finanzen verwalten
    • Pflegeheim: Verträge prüfen und abschließen, Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten
    • Wohnen: Wohnraum erhalten, Mietverträge prüfen, Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen
    • Behörden: Unterstützung im Umgang mit Behörden, Beratung bei Anträgen, Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen durchsetzen

    Neben den Aufgaben der gesetzlichen Betreuung entscheidet das Gericht laut dem Pflegewegweiser auch über die Person, die diese Aufgabe übernimmt. Das können Angehörige von Pflegebedürftigen oder andere ihnen nahestehende Personen sein. Wenn diese als gesetzliche Betreuer nicht infrage kommen, kann das Gericht eine professionelle rechtliche Betreuung durch Berufsbetreuer, Anwältinnen oder Anwälte, einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde anordnen.

    Wichtig: Pflegebedürftige, die eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung haben, können dem Pflegewegweiser zufolge selbst festlegen, wer in ihrem Namen Entscheidungen treffen soll, wenn sie das selbst nicht mehr können.

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