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Pflege: Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Wann geht das?

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Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Wann geht das?

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    Wer Angehörige zuhause pflegt, kann vom Pflege-Pauschbetrag profitieren.
    Wer Angehörige zuhause pflegt, kann vom Pflege-Pauschbetrag profitieren. Foto: Mascha Brichta, picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Die Wartelisten von Pflegeheimen ist lang, einen Pflegeplatz zu finden an manchen Orten schier unmöglich - und oftmals teuer. Deshalb sehen viele Experten die Zukunft der Pflege im Privaten. Immerhin wird in Deutschland ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen von Angehörigen zuhause gepflegt. Das Problem: Die Pflegeperson investiert viel Zeit, Kraft und Geld in die Pflege, bekommt aber oft selbst kaum etwas dafür.

    Um pflegende Angehörige finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung mit der Pflegereform 2023 einige Entlastungen beschlossen. Aber wie lassen sich die finanziellen Vorteile kombinieren? Lässt sich etwa der Pflege-Pauschbetrag mit Zuwendungen aus dem Pflegegeld verbinden? Wo der Unterschied liegt, und wer von beiden Leistungen profitieren kann, erfahren Sie hier.

    Pflege-Pauschbetrag und Pflegegeld: Was ist der Unterschied?

    Eine Möglichkeit, um als pflegende Person entlastet zu werden, ist der sogenannte Pflege-Pauschbetrag. Laut dem Pflegeportal pflege.de ist das eine pauschale Steuervergünstigung, die pflegende Angehörige in der Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Wer aufgrund der Pflege einer oder eines Angehörigen laufende Kosten zum Beispiel für Fahrten, Kleidung und Pflege hat, kann so laut dem Lohnsteuerhilfeverein VLH entlastet werden.

    Eine andere Leistung ist das Pflegegeld. Es ist keine Steuervergünstigung, sondern eine monatliche Zahlung. Und sie geht nicht an pflegende Angehörige, sondern auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Sie kann das Geld anschließend an die Pflegeperson weitergeben.

    Übrigens: Ob das Pflegegeld ausgezahlt wird, hängt wie bei vielen Leistungen vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab.

    Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Wann geht das?

    Wenn eine pflegebedürftige Person das Pflegegeld bekommt, kann die pflegende Person dann noch den Pflege-Pauschbetrag geltend machen?

    Laut pflege.de muss die häusliche Betreuung oder Pflege unentgeltlich erfolgen, wenn Angehörige den Pflege-Pauschbetrag steuerlich geltend machen möchten. Dies betrifft auch das Pflegegeld, das die oder der Pflegebedürftige der pflegenden Person als Anerkennung oder Gegenleistung zukommen lässt.

    Jetzt kommt das Entscheidende: Es kommt darauf an, was die pflegende Person mit der Gegenleistung, also dem überlassenen Pflegegeld, tut. "Wenn Sie als pflegender Angehöriger Pflegegeld für Ihren persönlichen Gebrauch erhalten, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag", heißt es bei pflege.de. Auch der Lohnsteuerhilfeverein VLH erklärt, dass der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag entfällt, wenn die oder der Pflegebedürftige das Pflegegeld als Vergütung an die pflegende Person weiterleitet.

    Wer das Pflegegeld aber nur entgegennimmt, um es für Hilfsleistungen für die pflegebedürftige Person einzusetzen, ist nicht der eigentliche Empfänger dieser Zahlungen. Dann zählt dies nicht als Einkommen. Dann gilt die Pflege weiterhin als unentgeltlich und die pflegende Person erfüllt die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag. Das Portal pflege.de rät: "Im Zweifelsfall sollten Sie das belegen können."

    Der Lohnsteuerhilfeverein VLH nennt ein Beispiel: Pflegende Angehörige könnten das Pflegegeld von der Pflegeversicherung zwar verwalten, dürfen es aber ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen verwenden – zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst oder die Anschaffung eines Spezialbetts.

    Übrigens: Wenn über eine Zeit hinweg die Angehörigen nicht die Pflege übernehmen können, überbrückt die sogenannte Verhinderungspflege den Zeitraum.

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