In Deutschland herrscht in der Pflege ein Personalnotstand. Aus diesem Grund gibt es zum Beispiel bereits Projekte zum Einsatz von Robotern in Pflegeheimen. Laut dem Deutschen Pflegehilfswerk fehlen insbesondere in der Altenpflege Fach- und Hilfskräfte. In vielen Krankenhäusern und Pflegeheimen seien zum Teil zwei Pflegekräfte für 30 Patientinnen und Patienten zuständig.
Um dem entgegenzuwirken, werden die Arbeitsbedingungen in der Pflege immer wieder angepasst. So steigt etwa der Mindestlohn für Pflegekräfte immer wieder und im Juli 2023 ist ein neues Personalbemessungsverfahren für die Langzeitpflege eingeführt worden. Was es damit genau auf sich hat, lesen Sie hier.
Wie funktioniert das neue Verfahren zur Personalbemessung in der Pflege?
Seit 1. Juli des vergangenen Jahres gilt in Deutschland ein neues Verfahren zur Personalbemessung in Pflegeheimen. Wie das Bundesgesundheitsministerium auf pflegenetzwerk-deutschland.de schreibt, sollen so durch mehr Personal die Arbeitsbedingungen in der Alten- und Langzeitpflege verbessert werden.
Um den Personalmangel zu bekämpfen, sieht das neue Personalbemessungsverfahren laut pflegenetzwerk-deutschland.de bundesweit einheitliche Anhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vor. Heißt: Pflegeheime können laut der AOK über die Personalanhaltswerte in den Pflegesatzverhandlungen vereinbaren, wie viel Personal mit welcher Qualifikation für die Versorgung der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegegraden nötig ist. So können Pflegeheime - müssen aber nicht - mehr Pflegepersonal einstellen.
Unterschieden werden dabei laut dem BMG drei Qualifikationsstufen:
- Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung
- Hilfskraftpersonal mit Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege
- Fachkraftpersonal
In einem Pflegeheim mit 100 Bewohnerinnen und Bewohnern mit einer durchschnittlichen Verteilung der Pflegegrade könnten mit der neuen Personalbemessung laut pflegenetzwerk-deutschland.de zusätzliche Vollzeitkräfte beschäftigt werden. Der Zuwachs würde bei 5,84 Vollzeitäquivalenten liegen. Dabei ist es egal, ob einzelne Pflegekräfte in Teil- oder Vollzeit arbeiten. Das soll auch für bessere Arbeitsbedingungen beim vorhandenen Personal sorgen.
Vollzeitäquivalente erklärt: Mehr Personal je nach Pflegegrad
Die Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist in Paragraf 113c Absatz 1 SGB XI geregelt. Demnach entspricht ein Vollzeitäquivalent nicht einer Vollzeitkraft, sondern ist je nach Qualitätsstufe und Pflegegrad individuell geregelt.
Diese Personalanhaltswerte gelten mit der neuen Pflegebemessung:
Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung
- 0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1
- 0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2
- 0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3
- 0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4
- 0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5
Hilfskraftpersonal mit Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege
- 0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1
- 0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2
- 0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3
- 0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4
- 0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5
Fachkraftpersonal
- 0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1
- 0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2
- 0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3
- 0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4
- 0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5