Die im Juni beschlossene Pflegereform 2023 hat schon im vergangenen Jahr die ein oder andere Änderung mit sich gebracht. So sind etwa die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Juli angepasst und insbesondere für Menschen ohne Kinder angehoben worden. Den Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit zufolge soll die gesetzliche Pflegeversicherung nämlich in zwei Schritten reformiert werden. Der erste Schritt zur Stabilisierung der Finanzgrundlage wurde mit den Änderungen zum 1. Juli 2023 bereits getan und bildet die Grundlage für Schritt Nummer zwei: Leistungsverbesserungen ab Januar 2024. Was hat sich in der Pflege aber genau geändert?
Übrigens: Wer das neue Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) im Wortlaut lesen möchte, kann die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2023 Nr. 155 online einsehen.
Pflege 2024: Welche Leistungen wurden seit Januar angepasst?
Während die Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2023 für einige Menschen eher höhere Kosten und Mehrbelastung zur Folge hatten, bedeuten die Änderungen seit 1. Januar 2024 für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen vor allem Leistungsverbesserungen.
Diese Änderungen gelten seit Januar 2024 laut dem Bundesgesundheitsministerium:
- Erhöhung des Pflegegelds
- Anhebung der Beträge für ambulante Pflegesachleistungen
- Jährlicher statt einmaliger Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
- Vorgezogenes Entlastungsbudget für Pflegebedürftige bis 25 Jahre
- Erhöhung der Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Erhöhung des Pflegegelds: Wie hoch ist es seit Januar 2024?
Mit der Pflegereform 2023 soll unter anderem die Pflege zuhause gestärkt werden. Laut dem Bundesgesundheitsministerium wurde das Pflegegeld daher zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge ist das die erste Anpassung beziehungsweise Erhöhung seit 2017. Um sie zu erhalten, müssen Pflegebedürftige nichts tun. Wer bereits Pflegegeld bekommt, erhält ab 1. Januar automatisch mehr Geld.
Pflegegeld steht laut dem Bundesgesundheitsministerium Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu, mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. So erhöht sich die Leistung:
Pflegebedarf | Pflegegeld 2023 | Pflegegeld 2024 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 947 Euro |
Ab 1. Januar 2025 soll das Pflegegeld übrigens erneut erhöht werden - um 4,5 Prozent. Danach soll die Leistung alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Erhöhung steht dann also am 1. Januar 2028 an.
Anhebung der Pflegesachleistungen: Was hat sich 2024 verbessert?
Genau wie das Pflegegeld wurden laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Auch hier gilt: Wer bereits Anspruch hat, erhält 2024 automatisch mehr Geld von der Pflegekasse.
Laut pflege.de folgt die nächste Anpassung am 1. Januar 2025 und liegt ebenfalls bei 4,5 Prozent.
Pflegeunterstützungsgeld 2024: Der Zugang für Angehörige verbessert sich
Bis Ende 2023 konnten pflegende Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für insgesamt zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Laut pflege.de können sie sich dank der Leistung in akuten Notsituationen der Pflege von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf ihr Einkommen verzichten zu müssen.
Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge hat sich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zum 1. Januar 2024 verbessert. Pflegende Angehörige haben jetzt jedes Jahr Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und nicht nur einmal pro Pflegefall.
Entlastungsbudget schon ab Januar 2024: Für wen wird es vorgezogen?
Mit dem Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erleichtert werden. Bislang werden diese nämlich aus getrennten Töpfen finanziert, Leistungsbeträge können aber teilweise übertragen werden.
Um die Finanzierung zu erleichtern, werden die Leistungsbeträge laut dem Bundesgesundheitsministerium ab 1. Juli 2025 in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht Pflegebedürftigen dann ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3539 Euro zur Verfügung, der flexibel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.
Für junge Pflegebedürftige wurde die Einführung des Entlastungsbudgets auf den 1. Januar 2024 vorgezogen. Sie beziehungsweise ihre Familien sollen dem Ministerium zufolge nämlich sofort unterstützt werden. Genutzt werden kann das Entlastungsbudget schon jetzt von Pflegebedürftigen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.
Laut pflege.de bedeutet das auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Demnach entfällt die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege und die Höchstdauer steigt von sechs auf acht Monate wie bei der Kurzzeitpflege. Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu acht statt bisher sechs Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.
Pflegekosten in stationärer Pflege: Wie hoch sind die Zuschläge seit 2024?
Auch für Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind, hat sich seit 1. Januar 2024 etwas geändert.
Zum Hintergrund: Seit 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegeversicherung neben den Leistungen für die stationäre Pflege mit einer zusätzlichen Leistung an den stationären Pflegekosten. Abhängig ist diese Entlastung beim Eigenanteil von der Aufenthaltsdauer in einem Pflegeheim. Geregelt ist das in § 43c SGB XI.
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 haben bis Ende 2023 je nach Aufenthaltsdauer Zuschläge zwischen fünf und 70 Prozent des Eigenanteils erhalten. Zum 1. Januar 2024 wurden die Sätze laut dem Bundesgesundheitsministerium folgendermaßen angehoben:
- bis zwölf Monate Aufenthalt: 15 statt bisher fünf Prozent des Eigenanteils
- ab zwölf Monaten Aufenthalt: 30 statt bisher 25 Prozent des Eigenanteils
- ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 statt bisher 45 Prozent des Eigenanteils
- ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 statt bisher 70 Prozent des Eigenanteils