Startseite
Icon Pfeil nach unten
Panorama
Icon Pfeil nach unten

Österreich: Corona-Regeln nach dem Lockdown

Österreich

Corona-Regeln in Österreich: Vielerorts nur noch 3G, aber Sperrstunde bleibt

    • |
    Österreich in Corona-Zeiten: Blick auf ein leergefegtes Restaurant.
    Österreich in Corona-Zeiten: Blick auf ein leergefegtes Restaurant. Foto: Georg Hochmuth, APA/dpa

    Österreich hat einen weiteren harten Lockdown hinter sich. Mehrere Wochen lang stand das öffentliche Leben in der Vorweihnachtszeit 2021 nahezu still. Seit Beginn des Jahres werden die Regeln immer weiter gelockert. Wir zeigen, was dabei zu beachten ist.

    Einreise nach Österreich: Ungeimpfte benötigen einen negative Corona-Test

    Einreisen darf nur, wer den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen kann. Darunter versteht sich ein Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein negativer Corona-Test. Betroffene Personen können entweder einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, oder einen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, nutzen.

    Personen ohne Test oder Impfauffrischung müssen sich elektronisch registrieren und haben binnen 24 Stunden nach der Einreise einen PCR-Test nachzuholen, bis zu dessen Ergebnis eine Quarantäne einzuhalten ist. Für Nicht-Geimpfte oder -Genesene greift neben der Vorgabe zur Registrierung eine Pflicht, sich bis zu zehn Tage zu isolieren - eine Freitestung ist ab Tag fünf möglich.

    Wer sich in den zehn Tagen zuvor in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss ebenfalls einen PCR-Test vorlegen und sich unter denselben Regelungen in zehntägige Quarantäne begeben.

    Kinder bis zwölf Jahre benötigen keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr, wenn sie mit einem Erwachsenen reisen. Hinsichtlich Quarantäne und Registrierung gelten dieselben Regeln wie beim Begleiter. So würde die Isolation gemeinsam beendet werden, informiert das Auswärtige Amt.

    Österreich nach dem Lockdown: Corona-Regeln werden stufenweise gelockert

    Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Grenzverkehrs - neben der Arbeit oder Ausbildung kann der Hintergrund auch ein familiärer sein - können auch einen Antigentest von anerkannten Stellen vorlegen, dieser darf höchstens 24 Stunden alt sein. Bei Durchreisen ohne Zwischenstopp ist weder eine elektronische Registrierung noch ein Testnachweis erforderlich.

    Der sogenannte "Lockdown für Ungeimpfte" ist in Österreich seit Ende Januar beendet. Das bedeutet, dass sich ungeimpfte Menschen auch ohne wichtigen Grund außerhalb ihrer Wohnräume aufhalten dürfen. Allerdings bleibt die Sperrstunde ab 24 Uhr und das generelle Verbot der Nachtgastronomie bestehen. In geschlossenen Räumen müssen die Menschen weiterhin eine FFP2-Maske tragen.

    In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gilt inzwischen die 3G-Regel, etwa bei Veranstaltungen, in der Gastronomie und in Seilbahnen.

    Corona-Regeln in Österreich: Abstandsgebot zu Menschen anderer Haushalte

    Eine Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen öffentlicher Orte. Dabei ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Befreit davon sind Kinder bis zum abgeschlossenen sechsten Lebensjahr. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr und Schwangeren tut es neben einem Mund-Nasen-Schutz auch eine enganliegende mechanische Schutzvorrichtung.

    Auch in Kraftfahrzeugen muss die Maskenpflicht beachtet werden, wenn Personen mehrerer Haushalte gemeinsam unterwegs sind. Generell soll zu haushaltsfremden Personen ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden.

    Eine FFP2-Maske muss auch bei der Nutzung von Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Schülertransporten, Seil- und Zahnradbahnen, Massenbeförderungsmitteln und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken aufgesetzt werden. Auch Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr fallen unter die Regel, hier muss auch 3G beachtet werden.

    Beherbergung in Österreich: Anstatt 2G, gilt nun die 3G-Regel

    In der Gastronomie muss jedem Kunden ein Sitzplatz zugewiesen werden. Speisen und Getränke dürfen nicht in der Nähe der Ausgabestelle konsumiert werden, dies ist nur im Sitzen an den Verabreichungsplätzen gestattet. An Imbiss- oder Gastronomieständen im Freien ist es auch erlaubt, im Stehen zu speisen oder zu trinken. Nacht- und Stehgastronomie sowie Barbetrieb ist untersagt. Im Beherbergungsbetriebe git inzwischen die 3G-Regel. 

    Gibt es bei einer Zusammenkunft - in geschlossenen Räumen oder im Freien - keine zugewiesenen Sitzplätze, dürfen sich maximal 25 Personen mit gültigem 2G-Nachweis treffen. Dies gilt etwa für Familientreffen, Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern. Bekommt jeder Anwesende einen Sitzplatz zugewiesen und die 2G-Regel wird beachtet, sind bis zu 500 Personen zulässig. Bei 2G+ sind es bis zu 1000 Personen, bei Booster-Impfungen und PCR-Test sogar 2000. Dann greift aber ab 50 Personen eine Anzeigepflicht und ab 250 Personen eine Bewilligungspflicht.

    Corona-Maßnahmen in Österreich: Um 24 Uhr ist auch in Theatern, Kinos und Sportstätten Schluss

    Für Freizeiteinrichtungen wie Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen oder Tierparks, Kultureinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Büchereien, Theater, Kinos, Konzertsäle und -arenen sowie Sportstätten ist neben 3G und einer Maskenpflicht auch die Sperrstunde um 22 Uhr zu beachten.

    Für Outdoor-Sportstätten braucht es keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis, gemeinsame sportliche Betätigung ist jedoch nur mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen wie Eltern, Kindern und Geschwistern oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen erlaubt. Dabei dürfen grundsätzlich nur Sportarten ohne Körperkontakt ausgeübt werden.

    Wichtig zu wissen: Das Impfzertifikat ist nur noch 270 Tage lang gültig. Einzig bei Personen, die von einer Infektion genesen sind, wird es für 360 Tage anerkannt. Wie der „ADAC“ berichtet, können Verstöße gegen Lockdown-Bestimmungen mit Bußgeldern ab 500 Euro belegt werden.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden