Startseite
Icon Pfeil nach unten
Panorama
Icon Pfeil nach unten

Mietrecht-Urteil: Nackter Vermieter kein Grund für Mietminderung

Mietrecht

Vermieter sonnt sich nackt im Hof – ist das ein Grund zur Mietminderung?

    • |
    Auf einer Sonnenliege im Hof sonnt sich immer wieder der Vermieter – nackt. Ob das Anlass zur Mietminderung ist, darüber urteilte nun ein Gericht.
    Auf einer Sonnenliege im Hof sonnt sich immer wieder der Vermieter – nackt. Ob das Anlass zur Mietminderung ist, darüber urteilte nun ein Gericht. Foto: Garpa, dpa (Symbolbild)

    Mit nackten Tatsachen hat sich am Mittwoch das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigt: Weil ihr Vermieter aus dem unteren Stockwerk sich immer wieder nackt im Hof sonnte, wollten die Mieter aus der Büroetage nicht mehr die volle Miete zahlen.

    Gericht urteilt: Nackter Mann im Hof ist kein Grund zur Mietminderung

    Die Personalberatung, die ihre Büros oberhalb der Wohnung des Sonnenanbeters hat, stellte die Mietzahlungen teilweise sogar ein. Daraufhin wehrte sich der Vermieter – und klagte. Aber rechtfertigt ein nacktbadender Mann im Hof tatsächlich eine Mietminderung? Nein, so das Urteil des Gerichts.

    Durch den nackten Mann werde "die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt". Das ästhetische Empfinden spiele dabei keine Rolle, eine "grob ungehörige Handlung" liege nicht vor. Außerdem sei die Sonnenliege nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge.

    Beim Ortstermin trafen die Juristen auch auf keinen nackten Mann im Flur. Die Beklagte hatte behauptet, dass der Vermieter sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe. Während des Ortstermins war das nicht der Fall. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe, so das Gericht.

    Diese Gründe sprechen tatsächlich für eine Mietminderung

    In dem betreffenden Haus hatte sich das Gericht mit einer Vielzahl an angeblichen Mietmängeln befassen müssen. Gerechtfertigt sei aber nur eine Mietminderung wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft. Wegen Lärm und Staub seien 15 Prozent angemessen.

    Bevor das OLG sich mit dem Fall befasste, hatte das Landgericht der Klage des Vermieters, der die ausstehenden Mieten eintreiben wollte, überwiegend stattgegeben. Die Mieterin ging in Berufung, hatte aber nur geringen Erfolg. (zian/dpa)

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden